2021
Auszug aus einer Pressemitteilung von Pfizer/Biontech vom 08. Juli 2021
Die sicherheitsrelevanten Informationen aus dieser Pressemitteilung wurde VOR den weitreichenden, staatlichen 2G Regeln sowie vor der später umgesetzten, berufsbedingten Impfpflicht in Deutschland herausgegeben.
Pfizer und BioNTech geben vor dem Hintergrund der Delta-Variante ein Update zu ihrem Auffrischungsimpfungen-Programm bekannt
„WICHTIGE SICHERHEITSINFORMATIONEN DER U.S. FDA NOTFALLZULASSUNGS-ARZNEIMITTELINFORMATION:
Der COVID-19-Impfstoff von Pfizer und BioNTech sollte nicht Personen mit einer bekannten Krankheitsgeschichte schwerer allergischer Reaktionen (z.B. Anaphylaxie) gegen einen der Bestandteile des Pfizer-BioNTech COVID-19-Impfstoffs verabreicht werden.
Sollte eine solche plötzliche allergische Reaktion nach Verabreichung des Pfizer-BioNTech COVID-19-Impfstoffs auftreten, muss eine angemessene ärztliche Versorgung für die Behandlung einer akuten anaphylaktischen Reaktion sofort verfügbar sein.
Personen, die den Pfizer-BioNTech COVID-19-Impfstoff erhalten haben, sollten auf direkt-auftretende Nebenwirkungen nach Impfstoffgabe gemäß der Centers for Disease Control and Prevention Richtlinien untersucht werden (https://www.cdc.gov/vaccines/covid-19/clinical-considerations/managing-anaphylaxis.html).
Synkopen (Ohnmachtsanfälle) können im Zusammenhang mit der Verabreichung von injizierbaren Impfstoffen auftreten, insbesondere bei Jugendlichen. Es sollten Vorkehrungen getroffen werden, um Verletzungen durch Ohnmacht zu vermeiden.
Immunsupprimierte Personen, einschließlich Personen, die Immunsuppressiva erhalten, könnten eine verringerte Immunantwort auf den COVID-19-Impfstoff von Pfizer und BioNTech haben.
Berichte über Nebenwirkungen nach der Anwendung des Pfizer-BioNTech COVID-19 Impfstoffs unter der
US-Notfallzulassung deuten auf ein erhöhtes Risiko für Myokarditis und Perikarditis hin, vornehmlich nach der zweiten Dosis. Die Entscheidung über die Verabreichung des Pfizer-BioNTech COVID-19 Impfstoffs an eine Person mit einer Myokarditis- oder Perikarditis-Vorbelastung sollte die klinische Umstände der Person berücksichtigen.
Der COVID-19-Imfpstoff von Pfizer und BioNTech schützt eventuell nicht alle Empfänger des Impfstoffs.
Folgende Nebenwirkungen wurden für den Pfizer-BioNTech COVID-19-Impfstoff im Rahmen der klinischen Studie bei Probanden ab dem 16. Lebensjahr beobachtet: Schmerzen an der Injektionsstelle (84,1 %), Erschöpfung (62,9 %), Kopfschmerzen (55,1 %), Muskelschmerzen (38,3 %), Schüttelfrost (31,9 %), Gelenkschmerzen (23,6 %), Fieber (14,2 %),Schwellungen an der Injektionsstelle (10,5 %), Rötungen an der Injektionsstelle (9,5 %), Übelkeit (1,1 %), Unwohlsein (0,5%) und Lymphadenopathie (0,3 %).
Folgende Nebenwirkungen wurden für den Pfizer-BioNTech COVID-19-Impfstoff im Rahmen der klinischen Studie bei Jugendlichen im Alter von 12 bis 15 Jahren beobachtet: Schmerzen an der Injektionsstelle (90,5 %), Erschöpfung (77,5%), Kopfschmerzen (75,5 %), Schüttelfrost (49,2 %), Muskelschmerzen (42,2 %), Fieber (24,3 %), Gelenkschmerzen (20,2%), Schwellung der Injektionsstelle (9,2 %), Rötung der Injektionsstelle (8,6 %), Lymphadenopathie (0,8 %) und Übelkeit (0,4 %).
Nach Verabreichung des Impfstoffs Pfizer-BioNTech COVID-19 wurde außerhalb von klinischen Studien Folgendes berichtet:
- schwere allergische Reaktionen, einschließlich Anaphylaxie, und andere Überempfindlichkeitsreaktionen, Durchfall, Erbrechen und Schmerzen in den Extremitäten (Arm)
- Myokarditis und Perikarditis
Die bisher verfügbaren Daten zum Pfizer-BioNTech COVID-19-Impfstoff sind unzureichend, um eine Aussage zu den Risiken bei Schwangeren zu machen.
Es gibt keine ausreichend verfügbaren Daten zur Beurteilung der Auswirkungen des Pfizer-BioNTech COVID-19-Impfstoffs auf den gestillten Säugling oder die Milchproduktion/Milchabgabe.
Es sind keine Daten verfügbar bezüglich der Austauschbarkeit des COVID-19-Impfstoffs von Pfizer und BioNTech mit anderen COVID-19-Impfstoffen, um die vollständige Impfung abzuschließen. Personen, die die erste Dosis des Pfizer-BioNTech COVID-19-Impfstoffs erhalten haben, sollten auch die zweite Dosis des Pfizer-BioNTech COVID-19-Impfstoffs erhalten, um die vollständige Impfung abzuschließen.
Impfstoffanbieter müssen alle Nebenwirkungen gemäß des Merkblatts online an VAERS unter https://vaers.hhs.gov/reportevent.html melden. Zusätzliche Unterstützung bei der Angabe von Nebenwirkungen gibt es unter der US-Telefonnummer 1-800-822-7967. Die Meldungen sollten die Worte „Pfizer-BioNTech-COVID-19 Vaccine EUA“ im Titel enthalten.
Impfstoffanbieter sollten das Merkblatt zu den verpflichtenden Anforderungen und Informationen für Geimpfte und Impfbetreuer sowie die vollständigen EUA-Verschreibungsinformationen zu den Anforderungen und Anweisungen für die Meldung von unerwünschten Nebenwirkungen und Fehlern bei der Impfstoffverabreichung lesen.
Vor Erhalt des Pfizer-BioNTech COVID-19 Impfstoffs lesen Impflinge bitte das EUA Fact Sheet für Impfstoffanbieter und die EUA Full Prescribing Information. Beides finden Sie unter folgendem Link: www.cvdvaccine-us.com.“
Quelle: https://investors.biontech.de/de/news-releases/news-release-details/pfizer-und-biontech-geben-vor-dem-hintergrund-der-delta-variante
Der Staat hat die Aufgabe die Risikogruppen zu schützen.
Facebook Beitrag vom 28.11.2021
Vor einigen Monaten hieß es, dass geimpfte Menschen nicht ansteckend sind, was mittlerweile widerlegt ist.
https://www.thelancet.com/journals/lancet/article/PIIS0140-6736(21)02243-1/fulltext
„Menschen, die geimpft sind, haben ein geringeres Risiko für schwere Krankheiten, sind aber immer noch ein relevanter Teil der Pandemie. Es ist daher falsch und gefährlich, von einer Pandemie der Ungeimpften zu sprechen. Historisch gesehen haben sowohl die USA als auch Deutschland negative Erfahrungen gemacht, indem sie Teile der Bevölkerung wegen ihrer Hautfarbe oder Religion stigmatisiert haben. Ich fordere hochrangige Beamte und Wissenschaftler auf, die unangemessene Stigmatisierung ungeimpfter Menschen, zu denen unsere Patienten, Kollegen und andere Mitbürger gehören, zu stoppen und zusätzliche Anstrengungen zu unternehmen, um die Gesellschaft zusammenzubringen.“
2G und auch 3G sorgt für eine hohe Anzahl von „unbekannten“ Infektionen.
Da der Schutz vor Covid-19 von geimpften Menschen nach gewisser Zeit nachlässt, in Abhängigkeit vom Zeitpunkt der Zweit- oder Drittimpfung, dem verwendeten Impfstoff sowie dem jeweiligen Antikörperstatus der konkreten, einzelnen Person, stellt jede ungetestete Person ein potenziell erhöhtes Infektionsrisiko dar.
Zudem werden auch die Risikogruppen gefährdet, bei denen die Schutzwirkung der Impfung schon wieder nachgelassen hat oder sogar nie da war, weil ihr durch Alter oder Vorkrankung geschwächtes Immunsystem nicht ausreichend Antikörper gebildet hat. Ob genug Antikörper vorhanden sind, könnte man übrigens ebenfalls mit gezielten Antikörpertests bei den Risikogruppen herausfinden.
Nur, wenn wir alle Menschen, ob genesen, geimpft oder ungeimpft, jeden Tag am Arbeitsplatz oder bei Veranstaltungen etc. testen lassen, bekommen wir einen Überblick über die Ansteckungen und können gezielt Maßnahmen ergreifen um Superspreader-Events, hohe Infektionszahlen und Hospitalisierungen zu verhindern.
In den letzten 3 Wochen sind 52% der hospitalisierten Covid-19 Erkrankten in der Risikogruppe 60+ gestorben, die vollständig geimpft waren. Das sind 590 Menschen.
In der Nicht-Risikogruppe im Alter von 12-59 Jahren sind insgesamt 75 (geimpfte und nicht geimpfte) Menschen gestorben.
Nachzulesen auf Seite 24 des Wochenberichts des RKI vom 25.11.2021: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Wochenbericht/Wochenbericht_2021-11-25.pdf?__blob=publicationFile#page17
Der Staat kann Grundrechte einschränken, wenn er dies sehr gut begründen kann. Die bisherige Begründung (keine oder geringe Infektiösität von geimpften Menschen) gilt allerdings nicht mehr. Zeitgleich hat der Staat immer das mildere Mittel anzuwenden.
ALLE TESTEN wäre das mildere Mittel und es würden dabei nicht Grundrechte einer „Minderheit“ von rund 20 Millionen Menschen eingeschränkt werden.
Es gibt zeitgleich keine Impfpflicht, wohl aus guten – nämlich nicht ausreichenden – Gründen.
Da es die Pflicht allerdings nicht gibt, verstößt ein nicht geimpfter Mensch gegen keine Regel.
Er trifft als mündiger Bürger eine Entscheidung über einen medizinischen Eingriff.
Doch obwohl auch alle geimpften Menschen eine solche Entscheidung über ihre eigene Gesundheit getroffen haben, werden nicht geimpfte Menschen NICHT gleich behandelt.
Somit ist 2G und auch 3G – in meinen Augen – Willkür und Diskriminierung. Die Regeln sind also nicht verfassungskonform. Und noch nicht einmal effizient für die Pandemiekontrolle.
In den USA hat ein Gericht die Impfpflicht für Unternehmen (und auch die geplante 3G Regel, nicht mal die 2G Regel) der Regierung per einstweiliger Verfügung untersagt.
„Das Gericht argumentierte, es gebe Anlass zur Annahme, dass die Maßnahmen „schwerwiegende gesetzliche und verfassungsrechtliche Probleme“ aufwiesen.“
Meine lieben Mitmenschen,
es ist okay, wenn man sich eine Weile nicht so viel informiert hat. Wir alle würden gerne wieder unser normales Leben weiterführen und uns am liebsten garnicht mehr weiter mit Covid-19 beschäftigen.
Das geht aktuell leider noch nicht und wir brauchen Maßnahmen, die Risikogruppen erfolgreich schützen.
Das ist, wie oben beschrieben, nach meiner persönlichen Auffassung NICHT der Fall.
Wenn rund 20 Millionen unserer Mitmenschen in weiten Teilen in ihren Grundrechten eingeschränkt und von gesellschaftlicher Teilhabe ausgeschlossen werden, dann bezweifle ich, dass diese Menschen das einfach so mit sich machen lassen.
Nach Artikel 11 (2) unseres Grundgesetzes hat die Regierung die Aufgabe die freiheitliche, demokratische Grundordnung unseres Landes zu wahren.
Wird diese Grundordnung, wird der Frieden und Zusammenhalt der Bevölkerung, durch die aktuellen Maßnahmen gewahrt
– oder –
wird durch die Maßnahmen der Frieden sowie die psychische und physische Gesundheit der Menschen sogar gefährdet?
Liebe Anwälte, liebe Richter,
in Artikel 20 (3) unseres Grundgesetzes steht:
„Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.“
Bitte überprüft die Rechtmäßigkeit der aktuell geltenden Maßnahmen.
Liebe Politiker,
die Indemnität schützt euch vor dienstlicher oder gerichtlicher Verfolgung wegen Äußerungen im Plenum oder im Ausschuss.
Davon ausgenommen sind verleumderische Äußerungen außerhalb des parlamentarischen Bereichs, die wider besseren Wissens getätigt werden.
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 187 Verleumdung
„Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Bitte denkt über eure Äußerungen in den öffentlich-rechtlichen Medien nach und überlegt, ob eure Aussagen – zum aktuellen Zeitpunkt – tatsächlich noch den aktuellen Stand der Forschung repräsentieren.
Liebe Menschen,
ich persönlich möchte nicht herausfinden, was passiert, wenn 20 Millionen Menschen von ihrem Grundrecht nach Artikel 20 (4) Gebrauch machen.
„Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.“
Ich möchte, dass wir in diesem Land den Frieden und die Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz bewahren.
Ich möchte, dass die Risikogruppen wirklich geschützt werden und nicht den politischen Interessen (wie dem Nicht-Eingestehen und der sofortigen Behebung von Fehlern) geopfert werden.
Ich freue mich über sachliche und wertschätzende Kommentare, die mit seriösen, öffentlichen Quellen (Links) belegt werden. Auch, wenn diese Quellen meine persönliche Einschätzung widerlegen sollten.
Zum Facebook-Beitrag: https://www.facebook.com/share/p/1Bdgb8vhHp/?mibextid=wwXIfr
Meine persönliche „Risiko- und Gefahrenanalyse“
Facebook Beitrag vom 01.12.2021
Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Bundesregierung, lieber Bundestag, liebe Wissenschaftler, liebe Berater, liebe Presse
ich möchte Sie bitten meine persönliche „Risiko- und Gefahrenanalyse“ in Bezug auf das aktuelle Management des Infektionsschutzes und daraus folgender Verordnungen und Regeln zur Kenntnis zu nehmen.
Diese Analyse finden Sie hier:
https://www.facebook.com/1345868410/posts/10226117224260872/?d=n
Des Weiteren möchte ich Sie bitten öffentlich Stellung zu beziehen – in den Kommentaren oder in den öffentlich-rechtlichen Medien, gerne sachlich, respektvoll und in leicht verständlicher Sprache – sowie sämtliche wissenschaftlichen Belege und Ergebnisse der Rechtsprüfung (der aktuell geltenden Maßnahmen) offen zu legen, auf deren Grundlage die aktuellen Infektionsschutzmaßnahmen (insbesondere die Ungleichbehandlung von genesenen, geimpften und nicht geimpften Menschen bei den 2G, 2G+, 3G und 3G+ Regeln) beruhen.
Selbstverständlich steht Ihnen vollkommen frei meiner Bitte nachzukommen.
Sollten Ihnen diese Belege nicht vorliegen (oder sollten Sie diese nicht veröffentlichen wollen) möchte ich folgendes festhalten:
Sollte sich herausstellen, dass dadurch schwerwiegende Eingriffe und Verstöße gegen Grundrechte und Gesetze – wider besseren Wissens – durch staatliche Anordnung (ohne umfangreiche und kontinuierliche Überprüfung) stattfinden oder stattgefunden haben, möchte ich hiermit darauf hinweisen, dass sowohl Ihre Immunität, als auch gegebenenfalls die Indemnität (von Politikern), aufgehoben werden kann, wenn Sie sich außerhalb des Plenums oder des Ausschusses öffentlich äußern.
Dies würde allerdings nur gelten, wenn es sich bei Ihren Äußerungen um Verleumdung handelt und daher folgendes zutrifft:
„Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Sollte es weiterhin zu Äußerungen von einzelnen Personen in den öffentlich-rechtlichen Medien kommen, die – nach meiner persönlichen Auffassung – eine Verleumdung eines großen Teils der Bevölkerung darstellen, sowie nah an politischer und medialer Volksverhetzung sind oder diesen Tatbestand sogar erfüllen, behalte ich mir vor umgehend juristische Schritte einzuleiten, da ich persönlich in den aktuell geltenden Maßnahmen eine akute Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, eine akute Gefährdung der freiheitlich demokratischen Grundordnung und eine akute Gefährdung von Covid-19 Risikogruppen sehe.
Viele Betroffene werden diesbezüglich sicher Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht und gegebenenfalls Strafanzeige gegen einzelne, verantwortliche Personen einreichen, welche sich „verleumderisch“ öffentlich geäußert haben.
Ich hoffe natürlich, dass dies nicht notwendig sein wird – daher meine Bitte an Sie persönlich:
Prüfen und korrigieren Sie die aktuell geltenden Maßnahmen. Sorgen Sie für effektiven Schutz von den Risikogruppen und bewahren Sie zeitgleich die freiheitlichen, demokratischen Grundrechte von – und den Frieden in – der gesamten Bevölkerung.
Ich danke Ihnen für Ihre Zeit und freue mich über entsprechende Nachweise und öffentliche Stellungnahmen, die meine Auffassung belegen – oder auch nachweislich und eindeutig (= „peer reviewed“, also von unabhängigen Wissenschaftlern geprüft) widerlegen.
Herzliche Grüße,
Daniela Breyer
PS: Auch ein Lockdown für nicht geimpfte Menschen bzw. für alle ist definitiv NICHT das mildere Mittel im Vergleich zu ALLE TESTEN.
PPS: „In dubio pro libertate.“
Im Beitrag verlinkte Profile/Seiten:
Olaf Scholz, Jens Spahn, Annalena Baerbock, Sahra Wagenknecht, Oskar Lafontaine, Karl Lauterbach, Christian Lindner, Heiko Maas, Friedrich Merz, Peter Ramsauer, Norbert Röttgen, Claudia Roth, Dr. Wolfgang Schäuble, Beatrix von Storch, Alice Weidel, Markus Söder, Dorothee Bär, MdB Nicole Bauer, MdB Alexander Dobrindt, Katrin Göring-Eckardt, Kathrin Henneberger, Anton Hofreiter, Katja Kipping, Lars Klingbeil, Wolfgang Kubicki, Günter Krings, Tilman Kuban, Renate Künast, Armin Laschet, Hendrik Wüst, Joachim Stamp, Annegret Kramp-Karrenbauer, Christine Lambrecht, Hubertus Heil, Manuela Schwesig, Volker Bouffier, Tarek Al-Wazir, Bundesregierung, Robert Koch Institut, Paul-Ehrlich-Institut, Deutscher Ethikrat, Europäisches Parlament – Verbindungsbüro in Deutschland, Tagesschau, ZDF heute, WELT, NTV Nachrichten, Bild, Amnesty International, Deutsches Institut Fuer Menschenrechte, Jurafakten
Zum Facebook-Beitrag: https://www.facebook.com/share/p/17iEfazH2v/?mibextid=wwXIfr
Also ich finde die „Lasst euch alle impfen!“ Appelle fragwürdig.
Facebook Beitrag vom 04.12.2021
Also ich finde die „Lasst euch alle impfen!“ Appelle fragwürdig.
Ich gehe auch nicht zu einem Krebspatienten und sage: „Mach eine Chemo!“ oder „Iss Himbeeren!“.
Beides ist übergriffig. Insbesondere wenn wir den Gesundheitszustand der betreffenden Person nicht kennen und somit garnicht wissen, was die jeweilige Behandlung bei dem anderen für Folgen haben könnte.
Das persönliche Risiko einer Behandlung oder Nicht-Behandlung trägt nur der Betroffene selbst.
Wie wäre es stattdessen mal wieder mit „Fragen Sie Ihren Arzt (oder Apotheker).“
Bei den Holocaust Vergleichen, die einige heranziehen, habe ich lange gedacht, dass diese überzogen und vor allem pietätlos sind. Und das sind sie wohl auch, wenn man die Impfungen mit dem damaligen Völkermord vergleicht.
Wenn wir allerdings die aktuellen Maßnahmen ansehen und die damit einhergehende Separierung von Menschen in Geimpfte und Ungeimpfte, dann kann (vielleicht eher muss) man das durchaus vergleichen mit anderen Trennungen und Stigmatisierungen von Menschen in der Historie.
Die zugrundeliegenden (psychologischen) Mechanismen sind gleich oder zumindestens ähnlicher Natur. Die politische und mediale Kommunikation – in Bezug auf die Aufteilung der Menschen in Geimpfte und Ungeimpfte – hat höchste Aufmerksamkeit von uns allen verdient. Auch die weitreichende Aushebelung von Grundrechten einer bestimmten „Gruppierung“ – durch staatliche Maßnahmen und Regeln – sollte uns (sehr) zu denken geben.
Wenn wir aktuelle Situationen nicht mit der Vergangenheit vergleichen, dann nehmen wir uns die Möglichkeit rechtzeitig ähnliche Tendenzen zu erkennen – und entsprechend rechtzeitig einzugreifen, bevor es zu Stigmatisierung und – möglicherweise folgenschwerer! – Ausgrenzung kommt.
Ich habe in meinem Leben – in demokratischen Ländern wie unserem – noch nie eine so weitreichende Diskriminierung und Ausgrenzung von Menschen mit einer anderen Meinung gesehen, die von (großen?) Teilen der Gesellschaft unterstützt wird.
Nicht nur hier in Deutschland, sondern weltweit.
Menschen verlieren ihren Arbeitsplatz wegen einer Entscheidung über ihren Körper. Andersgläubige – ob Kinder oder Erwachsene – werden von gesellschaftlicher Teilhabe ausgeschlossen.
Ich halte die aktuelle Situation für brandgefährlich. Sie macht aus Freunden Feinde. Sie trennt Familien. Sie macht aus Kollegen „Unmenschen“.
Das ist nicht der Umgang miteinander, den ich in einem freien, demokratischen Land erwarte oder unterstütze.
Wir sind nicht Geimpfte und Ungeimpfte – und schon garnicht Geimpfte gegen Ungeimpfte.
Der Mensch bleibt Mensch.
Und für mich stehen die Menschenrechte (bei der – moralischen und sachlichen – Beurteilung von staatlichen Maßnahmen) – hoheitlich – über allem anderen.
Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen
217 A (III). Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
PRÄAMBEL
aus der 183. Plenarsitzung am 10. Dezember 1948
„Da die Anerkennung der angeborenen Würde und der gleichen und unveräußerlichen Rechte aller Mitglieder der Gemeinschaft der Menschen die Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet,
da die Nichtanerkennung und Verachtung der Menschenrechte zu Akten der Barbarei geführt haben, die das Gewissen der Menschheit mit Empörung erfüllen, und da verkündet worden ist, daß einer Welt, in der die Menschen Rede- und Glaubensfreiheit und Freiheit von Furcht und Not genießen, das höchste Streben des Menschen gilt,
da es notwendig ist, die Menschenrechte durch die Herrschaft des Rechtes zu schützen, damit der Mensch nicht gezwungen wird, als letztes Mittel zum Aufstand gegen Tyrannei und Unterdrückung zu greifen,
da es notwendig ist, die Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen zwischen den Nationen zu fördern,
da die Völker der Vereinten Nationen in der Charta ihren Glauben an die grundlegenden Menschenrechte, an die Würde und den Wert der menschlichen Person und an die Gleichberechtigung von Mann und Frau erneut bekräftigt und beschlossen haben, den sozialen Fortschritt und bessere Lebensbedingungen in größerer Freiheit zu fördern,
da die Mitgliedstaaten sich verpflichtet haben, in Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen auf die allgemeine Achtung und Einhaltung der Menschenrechte und Grundfreiheiten hinzuwirken,
da ein gemeinsames Verständnis dieser Rechte und Freiheiten von größter Wichtigkeit für die volle Erfüllung dieser Verpflichtung ist,
verkündet die Generalversammlung
diese Allgemeine Erklärung der Menschenrechte als das von allen Völkern und Nationen zu erreichende gemeinsame Ideal, damit jeder einzelne und alle Organe der Gesellschaft sich diese Erklärung stets gegenwärtig halten und sich bemühen, durch Unterricht und Erziehung die Achtung vor diesen Rechten und Freiheiten zu fördern und durch fortschreitende nationale und internationale Maßnahmen ihre allgemeine und tatsächliche Anerkennung und Einhaltung durch die Bevölkerung der Mitgliedstaaten selbst wie auch durch die Bevölkerung der ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Gebiete zu gewährleisten.“
Quelle: https://www.un.org/depts/german/menschenrechte/aemr.pdf
Zum Facebook-Beitrag: https://www.facebook.com/share/p/17cvdJJiz1/?mibextid=wwXIfr
Entwurf zur Verfassungsbeschwerde von Daniela Breyer, 17. Dezember 2021
Verfassungsbeschwerde gegen § 28a Absatz (2) und (4), § 28b Absatz (1) des Infektionsschutzgesetzes (IsSG) vom 23.11.2021 (und weitere…)
Beschwerdeführerin: Frau Daniela Breyer
Gemäß § 90 (2) BVerfGG sieht die Beschwerdeführerin von der Erschöpfung des Rechtswegs ab, da ihr persönlich – sowie der Allgemeinheit – bei Einhaltung des ordnungsgemäßen Rechtswegs ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, wenn das Bundesverfassungsgericht über die vorliegende Verfassungsbeschwerde nicht sofort entscheidet.
Als nicht geimpfte deutsche, voll rechtsfähige Staatsbürgerin ist die Beschwerdeführerin selbst, gegenwärtig und unmittelbar in ihren Rechten schwer betroffen von den aktuell geltenden Corona-Schutzmaßnahmen, insbesondere durch den Ausschluss von gesellschaftlicher Teilhabe durch 2G und 2G+ Regeln, sowie durch die gesundheitliche Gefährdung ihrer Person als auch durch die wirtschaftliche Gefährdung (als Arbeitgeberin) durch die 3G Regel am Arbeitsplatz. Die Beschwerdeführerin sieht daher ihre Grundrechte wie nachfolgend aufgeführt als unrechtmäßig eingeschränkt.
Auflistung der betroffenen Grundrechte mit kurzer Stellungnahme.
Artikel 1 (1) GG
Der Bundesgerichtshof (BGH) versteht die Menschenwürde als Wert- und Achtungsanspruch, der dem Menschen kraft seines Menschseins zukommt, unabhängig von seinen Eigenschaften, seinem körperlichen oder geistigen Zustand, seinen Leistungen oder sozialem Status.
Die Würde der Beschwerdeführerin wird durch den Ausschluss von gesellschaftlicher Teilhabe aufgrund eines körperlichen Zustandes – als nicht geimpfte Person – durch den Gesetzgeber missachtet.
Artikel 1 GG
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
Artikel 2 (1) GG
Es ist durch den Gesetzgeber zum aktuellen Zeitpunkt nicht ausreichend belegt worden, dass nicht geimpfte Menschen – wie die Beschwerdeführerin – durch gesellschaftliche Teilhabe und der damit einhergehenden freien Entfaltung ihrer Persönlichkeit, die Rechte anderer verletzen, gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstoßen.
Artikel 2 (2) GG
Das Recht auf körperliche Unversehrtheit gilt sowohl für geimpfte als auch für nicht geimpfte Menschen. Zeitgleich gibt es kein geltendes Gesetz, welches die Beschwerdeführerin zu einem Eingriff in Form einer Covid-19 Impfung verpflichtet. Diese persönliche Entscheidung über ihre Weltanschauung im Gesundheitsbereich wird vom Gesetzgeber durch 2G und 2G+ Regeln unrechtmäßig sanktioniert.
Als Arbeitgeberin ist die Beschwerdeführerin zudem persönlich betroffen von der 3G Regelung, welche in ihrem Betrieb nur nicht geimpfte Personen zur täglichen Covid-19 Testung verpflichtet. Durch diese Regelung – und der daraus folgenden Unklarheit über mögliche, vorliegende Infektionen von geimpften oder genesenen Mitarbeitern, wird die Beschwerdeführerin (sowie alle ihre Mitarbeiter) einer potenziellen Gesundheitsgefahr durch Covid-19 ausgesetzt. Dies (die nicht vorhandene Testpflicht für alle Mitarbeiter) führt dazu, dass die Beschwerdeführerin ihren Fürsorgepflichten als Arbeitgeberin in Bezug auf den Infektionsschutz nicht nachkommen kann, was zu schwerwiegenden wirtschaftlichen Folgen durch eine mögliche Covid-19 Erkrankung mit möglichen Arbeitsausfall der Beschwerdeführerin selbst oder ihrer Mitarbeiter führen kann.
Artikel 2 GG
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Artikel 3 (1), (3) GG
Die aktuell geltenden politischen Maßnahmen benachteiligen nicht geimpfte Menschen – wie die Beschwerdeführerin – und bevorzugen geimpfte und genesene Menschen aufgrund ihres Glaubens (an eine Impfung mit bedingter Zulassung) und/oder ihrer politischen Anschauung.
Artikel 3 GG
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Artikel 4 (1) GG
Die Bekenntnis zu Gesundheit – und Maßnahmen für die eigene Gesundheit – stellt eine Weltanschauung dar. Der enorme politische, mediale und gesellschaftlich forcierte Druck auf nicht geimpfte Menschen – wie die Beschwerdeführerin – verletzt die Freiheit des Bekenntnisses zu ihrer gesundheitlichen Weltanschauung und wird des Weiteren durch die 2G und 2G+ Regeln durch den Gesetzgeber sanktioniert.
Artikel 4 (2) GG
Sport in Vereinen und sonstige soziale Interaktionen in einer Gemeinschaft im öffentlichen oder privatem Raum stellen eine Art Religionsersatz für nicht religiöse Menschen – wie die Beschwerdeführerin – dar. Diese freie „Religions“-Ausübung wird der Beschwerdeführerin aufgrund von ihrem Impfstatus verwehrt, was zu schwerwiegenden körperlichen und seelischen Schäden der Person führen kann. Der Gesetzgeber kommt hier seiner Gewährleistungspflicht nicht nach.
Artikel 4 GG
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
Artikel 9 (3) GG
Durch den Ausschluss vom öffentlichen Leben (2G, 2G+) von nicht geimpften Menschen – wie der Beschwerdeführerin – können diese nur mit erheblichen Aufwand (oder garnicht) entsprechende Vereinigungen bilden, die ihre Arbeit- und Wirtschaftsbedingungen bewahren und fördern. In diese Bedingungen wird somit durch staatliche Zugangsbeschränkungen für oben genannte Personengruppen erheblich eingegriffen.
Artikel 9 GG
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. …
Artikel 11 (1), (2) GG
Aufgrund der 2G und 2G+ Regeln wird die Beschwerdeführerin durch die deutsche Staatsgewalt beschränkt und kann sich nicht an jedem Ort – im privaten und öffentlichem Raum – innerhalb des Bundesgebietes aufhalten. Die Einschränkung des Rechtes auf Freizügigkeit kann gemäß Artikel 11 (2) GG eingeschränkt werden, wenn dies der Bekämpfung der Seuchengefahr dient oder der Allgemeinheit durch diese Freizügigkeit der Person besondere Lasten (Überlastung des Gesundheitssystems) entstehen würden.
Die Beschwerdeführerin sieht diese beiden Begründungen der Staatsgewalt (bei dem aktuellen Wissenstand in Bezug auf Covid-19 und dem Pandemiemanagement selbst) als unzureichend an, da die aktuelle Situation im Gesundheitssystem (unzureichende Krankenhauskapazitäten) auf schwerwiegende Fehlentscheidungen (finanzielle Belohnung von Engpässen) der ehemaligen Bundesregierung zurückzuführen sind und nicht der Beschwerdeführerin selbst oder anderen nicht geimpften Personen zugeschrieben werden können.
Insbesondere die 2G+ Regel mit verpflichtenden Testungen von genesenen und geimpften Personen impliziert, dass von einem erhöhten – oder gleichwertigen – Infektionsgeschehen dieser Personengruppen – im Vergleich zu nicht geimpften Personen – ausgegangen werden muss. Somit tragen alle Menschen in Deutschland durch Ansteckung anderer zum Pandemiegeschehen bei und können auch selbst (schwer) erkranken. Die Einschränkung von Artikel 11 (1) GG ausschließlich für nicht geimpfte Menschen ist daher verfassungswidrig.
Artikel 11 GG
(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.
(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.
Artikel 13 (1), (7) GG
Durch erhebliche Kontaktbeschränkungen im privaten Raum für nicht geimpfte Menschen – wie die Beschwerdeführerin – wird in die Unverletzlichkeit der Wohnung eingegriffen. Gemäß Artikel 13 (7) kann die Staatsgewalt in die Unverletzlichkeit der Wohnung mit Bezug auf den Seuchenschutz, zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen oder auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eingreifen.
Die Beschwerdeführerin sieht die aktuell geltenden Kontaktbeschränkungen im privaten Raum allerdings als unverhältnismäßig, da eine Testpflicht für alle Menschen unabhängig vom Impfstatus ein milderes Mittel darstellt, welches sogar nach aktuellem Kenntnisstand einen höheren Schutz der Allgemeinheit zur Folge hat.
Des Weiteren ist die Beschwerdeführerin durch die geltenden Kontaktbeschränkungen für nicht geimpfte Menschen persönlich schwer betroffen, da diese für sie – als ledige Person in einem 1-Parteien Haushalt – zu weitreichender Isolation und erheblichem Ausschluss von gesellschaftlicher Teilhabe – auf unbestimmte Zeit – führen (können), was schwerwiegende psychische Folgen für den Menschen als soziales Wesen – und damit für die Beschwerdeführerin persönlich – haben kann.
Artikel 13 GG
(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.
Artikel 19 (1), (2) GG
Die aktuellen Grundrechtseinschränkungen gelten (weitestgehend) nur für nicht geimpfte Menschen – wie die Beschwerdeführerin – und somit nicht für die Allgemeinheit.
Nach der Auffassung der Beschwerdeführerin verstößt der Gesetzgeber daher gegen den Artikel 19 (1) GG, da insbesondere im Einzelfall nicht explizit nachgewiesen werden kann, dass nicht geimpfte Menschen – wie die Beschwerdeführerin – in erheblicher Weise zur Verbreitung von Covid-19 beitragen, obwohl sie sich (gegebenenfalls) an alle Sicherheitsmaßnahmen wie die Einhaltung von Abstand zu anderen Menschen, dem Tragen einer Schutzmaske oder freiwillige bzw. verpflichtende (Selbst-)Testung halten.
Zudem kann im Umkehrschluss nicht (ausreichend) belegt werden, dass geimpfte Menschen nicht zur Verbreitung von Covid-19 beitragen, so dass die vorliegende Ungleichbehandlung durch den Gesetzgeber nicht gerechtfertigt und damit verfassungswidrig ist.
Artikel 19 (2) GG
In die Grundrechtsausübung von nicht geimpften Menschen – wie der Beschwerdeführerin – wird wesentlich – und schwerwiegend – durch umfangreiche soziale, wirtschaftliche und finanzielle Benachteiligung eingegriffen.
Artikel 19 GG
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
Begründung
Als Grundlage für die aktuell geltende rechtliche Unterscheidung zwischen genesenen, geimpften und nicht geimpften Menschen wird in Abschnitt A „Probleme und Ziele“ des Infektionsschutzgesetzes vom 31.05.2021 folgendes genannt:
„Ist aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse hinreichend belegt, dass geimpfte Personen und genesene Personen auch für andere nicht (mehr) ansteckend sind oder das Restrisiko einer Weiterübertragung ganz erheblich, auf ein auch in anderen Zusammenhängen toleriertes Maß gemindert ist, müssen für diese Personengruppen im gebotenen Umfang Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen vorgesehen werden. Es handelt sich insofern nicht um die Einräumung von Sonderrechten oder Privilegien, sondern um die Aufhebung nicht mehr gerechtfertigter Grundrechtseingriffe.
Laut Robert Koch-Institut ist nach gegenwärtigem Kenntnisstand das Risiko einer Übertragung des Coronavirus SARS-CoV-2 durch Personen, die vollständig geimpft wurden, spätestens zum Zeitpunkt ab dem 15. Tag nach Gabe der zweiten Impfdosis deutlich geringer sei als bei Vorliegen eines negativen Antigen-Schnelltests bei symptomlosen infizierten Personen. Die Situation stellt sich für genesene Personen für einen Zeitraum von sechs Monaten nach einer überstandenen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vergleichbar dar. Für diese Personen wird grundsätzlich auch empfohlen, nach Kontakten zu einer infizierten Person eine Absonderung nicht erneut anzuordnen.“
Diese Grundlage für eine Ungleichbehandlung von Menschen aufgrund ihres Impfstatus ist zum aktuellen Zeitpunkt nicht (mehr) haltbar. So hat sich gezeigt, dass sowohl die Wirksamkeit als auch die Wirkungsdauer der aktuell verfügbaren Impfstoffe mit Vektor- oder mRNA Technologie stark überschätzt wurden.
Zum jetzigen Zeitpunkt gibt es keine repräsentativen Studien, die einen erheblichen Unterschied in der Infektiösität von geimpften im Vergleich zu nicht geimpften Personen eindeutig belegen – oder widerlegen – können. Sämtliche Studien in Bezug zum Thema der Infektiösität von Covid-19 von positiv getesteten Menschen und ihrem Impfstatus sind Pre-Print Studien – wurden also nicht von unabhängigen Experten überprüft. Etwaige Schlussfolgerungen aus den Studienergebnissen stellen also Vermutungen dar, welche noch zu überprüfen sind. Zudem wird in einigen Studien explizit darauf verwiesen, dass die „Ergebnisse“ der Studie aufgrund der fehlenden Überprüfung durch unabhängige Experten nicht als Grundlage für politische (schwerwiegende) Maßnahmen geeignet sind. Unter anderem greifen einige Studien auf eine unzureichende Datenmenge zurück und die vorhandenen Daten oder Schätzungen bieten erheblichen Anlass zur Überprüfung der verwendenden Daten selbst und aus ihnen abgeleiteten Thesen oder Berechnungen.
So schreibt auch der Impfstoffhersteller Pfizer/Biontec in einer Pressemitteilung vom 08.07.2021:
„Der COVID-19-Imfpstoff von Pfizer und BioNTech schützt eventuell nicht alle Empfänger des Impfstoffs.“
„Immunsupprimierte Personen, einschließlich Personen, die Immunsuppressiva erhalten, könnten eine verringerte Immunantwort auf den COVID-19-Impfstoff von Pfizer und BioN-Tech haben.“
„Diese Pressemitteilung enthält bestimmte in die Zukunft gerichtete Aussagen bezüglich Pfizers Bemühungen, die COVID-19-Pandemie zu bekämpfen,… welche erhebliche Risiken und Ungewissheiten beinhalten, die dazu führen können, dass die tatsächlichen Ergebnisse wesentlich von den in solchen Aussagen zum Ausdruck gebrachten oder implizierten Ergebnissen abweichen.“
Zeitgleich kann die Bundesregierung keine verifizierten Daten vorlegen, welche belegen, dass insbesondere nicht geimpfte Menschen in erheblichem Maße (im Vergleich zu geimpften Personen) zum Infektionsgeschehen und zur Weiterverbreitung von Covid-19 beitragen. Da geimpfte und genesene Menschen sich selten oder zumindestens wenig testen müssen, ist die konkrete Inzidenz in dieser Gruppe weitestgehend unklar. Zudem ist auch die Datengrundlage in Bezug auf den Impfstatus bei Hospitalisierungen unklar, da Menschen mit einem unbekannten Impfstatus (zumindestens in Bayern und Hamburg) der Gruppe der nicht geimpften Menschen zugeordnet werden. Diese Zuordnung entbindet etwaige Aussagen über den zuverlässigen Schutz der Impfung oder Aussagen über erheblich unterschiedliche Hospitalisierungsraten zwischen geimpften und nicht geimpften Menschen von jeglicher Zuverlässigkeit und Aussagekraft. Somit ist auch eine rechtliche Ungleichbehandlung von genesenen, geimpften und nicht geimpften Menschen als unverhältnismäßig zu bewerten und im Sinne des Grundgesetzes und des Anti-Diskriminierungsgesetzes umgehend zu unterlassen.
In der Pandemiebekämpfung hat sich – auf globaler Ebene – eine effektive, breit gefächerte Teststrategie und eine schnelle Kontaktnachverfolgung als wirksames Mittel bewährt. Insbesondere Tests für alle Menschen, unabhängig vom Impfstatus, stellen ein erheblich milderes Mittel für den allgemeinen Infektionsschutz dar, ohne schwerwiegend in die Grundrechte der Freizügigkeit, der Persönlichkeit und den Aufenthaltsort von nicht geimpften Menschen, also einer bestimmten Gruppierung, einzugreifen.
Da bei den aktuellen Corona Schutzmaßnahmen ein großer Teil der Bevölkerung nicht getestet wird, können Infektionen nicht rechtzeitig erkannt werden, was zu einer Verschärfung des Infektionsgeschehens führt und somit zu einer möglichen Überlastung des Gesundheitssystems. Insbesondere weil sich die Mehrheit der Bevölkerung frei bewegen kann und weitestgehend keine Kontaktbeschränkungen für sie gelten.
Die aktuell geltenden Maßnahmen gefährden somit das Gesundheitssystem und damit die gesamte Bevölkerung, vor allem die Covid-19 Risikogruppen.
Die Begründung aus Artikel 11 (2) GG, „Bekämpfung von Seuchenschutz“, zur Einschränkung von Artikel 11 (1) GG ist daher unzulässig. Zudem kann die Ungleichbehandlung der Menschen – ohne sehr gute Begründung – die freiheitlich-demokratische Grundordnung gefährden, da sie zur „Spaltung der Gesellschaft“ führt. Im historischen Kontext sind sowohl die Menschenrechte als auch die Grundrechte derart gestaltet worden, dass sie die Separation von Menschen ausschließen, die Freiheit der Person schützen und den Frieden bewahren. Dies gilt umso mehr, wenn für den Infektionschutz keine evidenzbasierte Studienlage mit eindeutigen Ergebnissen als Rechtfertigung gegeben ist und somit „Gleiches auch gleich behandelt werden muss.“
Quellen
Infektionsschutzgesetzes vom 31.05.2021
Pressemitteilung Impfstoffhersteller Pfizer/Biontec vom 08.07.2021
Studien zur Infektiösität
1) Übertragungspotenzial geimpfter und ungeimpfter Personen, die mit der SARS-CoV-2-Delta-Variante infiziert sind, in einem Bundesgefängnis, Juli – August 2021
Veröffentlicht am 19.11.2021
2) Gemeinschaftliche Übertragungs- und Viruslastkinetik der SARS-CoV-2-Delta-Variante (B.1.617.2) bei geimpften und ungeimpften Personen im Vereinigten Königreich: eine prospektive, longitudinale Kohortenstudie
Veröffentlicht am 29.10.2021
https://www.thelancet.com/journals/laninf/article/PIIS1473-3099(21)00648-4/fulltext
3) Virologische Merkmale von SARS-CoV-2-Impfstoff-Durchbruchsinfektionen bei medizinischem Personal
Veröffentlicht am 21.08.2021
https://www.medrxiv.org/content/10.1101/2021.08.20.21262158v1
4) Virologische und serologische Kinetik von SARS-CoV-2-Delta-Varianten-Impfstoffdurchbruchsinfektionen: eine multizentrische Kohortenstudie
Veröffentlicht am 31.07.2021
https://www.medrxiv.org/content/10.1101/2021.07.28.21261295v1

Über die Autorin
Daniela Breyer ist Unternehmerin, Autorin und unabhängige Menschenrechts-Verteidigerin. Ihre Arbeit befasst sich mit Menschenrechtsfragen, institutionellem Versagen sowie der historischen und gegenwärtigen Wirkung staatlicher und halbstaatlicher Strukturen auf das Leben Einzelner.
Ausgehend von eigener existenzieller Betroffenheit durch behördliche Maßnahmen, wirtschaftliche Ausgrenzung und den Entzug grundlegender Lebensbedingungen begann sie, systematisch zu recherchieren. Diese Recherchen entstanden nicht aus politischer oder ideologischer Motivation, sondern aus der Notwendigkeit heraus, Ursachen, Verantwortlichkeiten und Strukturen zu verstehen.
Im Rahmen ihrer Arbeit stieß sie auf bislang unzureichend aufgearbeitete historische Strukturen in Bad Pyrmont und Umgebung, unter anderem zu Stiftungen, Einrichtungen, Zwangsarbeit, Verschickungssystemen sowie personellen und ideologischen Kontinuitäten über den Zweiten Weltkrieg hinaus. Ihre Veröffentlichungen stützen sich auf öffentlich zugängliche Archivdokumente, private Unterlagen der Familie Breyer und Zeitzeugenberichte. Ergänzend analysiert sie bauliche Strukturen, Eigentumsverhältnisse sowie die nachweisbare Verflechtung staatlicher und privatwirtschaftlicher Interessen und Entscheidungen.
Ziel ihrer Arbeit ist es, Informationen zugänglich zu machen, Zusammenhänge nachvollziehbar darzustellen und zur rechtlichen wie gesellschaftlichen Aufarbeitung von Menschenrechtsverletzungen und institutionellem Unrecht beizutragen.
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