Quellenangabe:
Zeitgenössische Dokumente aus dem Stadtarchiv Bad Pyrmont (sofern nicht anderweitig gekennzeichnet), fotografiert im Rahmen dokumentarischer und journalistischer Recherchen zur historischen und aktuellen Aufklärung von Menschenrechtsverstößen.
Hinweis:
Die Veröffentlichung erfolgt im öffentlichen Interesse, gestützt auf Art. 5 GG (Presse- und Meinungsfreiheit) sowie § 50 UrhG (Zitatrecht), und dient der Sichtbarmachung struktureller Gewalt sowie der Wahrung individueller und kollektiver Grundrechte.

Gesetz PP über den Anschluss Pyrmonts an Preußen
„Gesetz PP über den Anschluss Pyrmonts an Preußen
1. Gesetz über die Vereinigung des zu Waldeck-Pyrmont gehörenden Gebietsteils Pyrmont mit dem Freistaat Preußen vom 22. Februar 1922
2. Staatsvertrag zwischen Preußen und Waldeck-Pyrmont über die Vereinigung des Gebietsteils Pyrmont mit Preußen vom 29. November 1921
3. Schlussprotokoll vom 29. November 1921
4. Vertrag über die Bestellung des Niesbrauchs am Bade-Pyrmont vom 25. März 1922
5. Statut der Bad Pyrmont Aktiengesellschaft
6. Gesetz über die Vereinigung von Pyrmont mit Preußen vom 24. März 1922
7. Bäderbeirat (Vergleich vom 26.11.1963 – Urteil des Bundesgerichtshofes Karlsruhe-) Az. 022-40/7
Abschrift!
PREUSSISCHE GESETZSAMMLUNG
Jahrgang 1922, Nr. 8, Seite 37
(Nr. 12232.)
Gesetz über die Vereinigung des zu Waldeck-Pyrmont gehörigen Gebietsteils Pyrmont mit dem Freistaate Preussen. Vom 22. Februar 1922.
Der Landtag hat folgendes Gesetz beschlossen:
Artikel 1.
(1) Der Vereinigung des bisher zur Wahl der Pyrmont gehörigen Gebietsteils Pyrmont mit Preußen wird zugestimmt. Mit dem Tage der Vereinigung tritt die preußische Verfassung in Kraft. Der in der Anlage abgedruckte Staatsvertrag vom 29. November 1921 nebst Schlussprotokoll vom gleichen Tage werden genehmigt. Die darin enthaltenen Rechtsnormen erlangen mit dem Tage der Vereinigung Pyrmonts mit Preußen Gesetzeskraft.
Artikel 2.
§ 1.
(1) Auf die Wahl des Provinziallandtagsabgeordneten und der Kreistagsabgeordneten auf § 4 des Staatsvertrags finden die Vorschriften des Gesetzes vom 3. Dezember 1920 (Gesetzsammlung 1921, Seite 1) mit der Maßgabe Anwendung, dass als Wahlbezirk im Sinne des § 19 des Gesetzes das mit dem Kreise Hameln neu vereinigte Gebiet gilt, und dass als Provinziallandtagsabgeordneter der an erster Stelle berufene Bewerber desjenigen für die Provinziallandtagswahl eingereichten Wahlvorschlags gewählt ist, welcher die meisten Stimmen erhalten hat.
(2) Die Wahlzeit der Mitglieder des Kreisausschusses und der Kreiskommission des Kreises Hameln endigt, sobald die Kreistagsabgeordneten gemäß Abs. 1 gewählt sind. Auf die Neuwahl des Kreisausschusses und der Kreiskommission findet § 24 Abs. 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 1920 (Gesetzsammlung 1921, Seite 1) Anwendung. Bis zu der Neuwahl bleiben die Mitglieder des Kreisausschusses und der Kreiskommission behufs Erledigung der laufenden Geschäfte in ihren Ämtern.
§ 2.
Mit dem Tage der Einführung der preußischen Gemeindeverfassungsgesetze sind die bestehenden Gemeindevertretungen der Gemeinden des ehemaligen Kreises Pyrmont aufgelöst. Gleichzeitig endigt die Wahlzeit der unbesoldeten Mitglieder der Gemeindevorstände und der sonstigen Ehrenbeamten. Die ausscheidenden Mitglieder der Gemeindevertretungen und Gemeindevorstände sowie die sonstigen Ehrenbeamten bleiben bis zur Einführung der Neugewählten in Tätigkeit.
§ 3.
Nach Einführung des Gesetzes über die Landwirtschaftskammern vom 30. Juni 1894 – 16. Dezember 1920 (G.S. S. 126, 1921 S. 41) tritt bis zur Neuwahl der Mitglieder des Wahlbezirks, dem der Kreis Hameln angehört, zu den gewählten Mitgliedern der Landwirtschaftskammer in Hannover ein Mitglied aus dem bisherigen Kreise Pyrmont hinzu. Das Mitglied wird nach dem Grundsatz der Mehrheitswahl, im übrigen nach den Vorschriften des Gesetzes vom 16. Dezember 1920 gewählt.
Art. 3.
Auf die von Preußen zu übernehmenden Staatsbeamten des Gebietsteils Pyrmont findet die Verordnung vom 26. Februar 1919 (G.S. S. 33) Anwendung.
Art. 4.
§ 1.
(1) Mit dem Tage der Vereinigung Pyrmonts mit Preußen werden die Gemeinden Stadtrat Pyrmont, Oesdorf, Holzhausen-Hagen, Löwenspringen, Thal, Baarsen, Neersen, Eichenborn, Großenberg und Kleinenberg zu einem Forstverband Pyrmont vereinigt.
(2) Dieser Verband ist ein Zweckverband im Sinne des Gesetzes vom 19. Juli 1911 (G.S. S. 115).
(3) Der Sitz des Verbandes befindet sich in Bad Pyrmont.
§ 2.
(1) Aufgabe des Verbandes ist die Erfüllung der in § 8 des Staatsvertrags und Art. 7 des Schlußprotokolls zu diesem Vertrag aufgezählten Verpflichtungen und die Verwaltung des dem Verband auf Grund des Vertrags und des Schlußprotokolls zu überweisenden Vermögens.
(2) Zur Übernahme weiterer Verpflichtungen ist die Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich.
§ 3.
Organe des Verbandes sind der Verbandsausschuß und der Verbandsvorsteher.
§ 4.
(1) In den Verbandsausschuß entsendet jedes Verbandsmitglied für das erste angefangene Tausend seiner Einwohnerzahl den Bürgermeister (Gemeindevorsteher) oder ein von ihm zu bestimmendes Mitglied der Gemeindeverwaltung.
(2) Für jedes weitere angefangene Tausend der Einwohnerzahl wählen die Gemeindevertretungen einen Abgeordneten zum Verbandsausschuß, und zwar nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl, wenn nur ein Abgeordneter, nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, wenn mehr als ein Abgeordneter zu wählen ist.
(3) Die Wahlzeit richtet sich nach den Vorschriften über diejenige der unbesoldeten Mitglieder des Gemeindevorstandes.
(4) Soweit der leitende Forstbeamte nicht schon gewähltes Mitglied des Verbandsausschusses ist, nimmt er mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
5. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag im Verbandsausschuß als abgelehnt.
6. Der Verbandsvorsteher wird vom Verbandsausschuß gewählt.
7. Der Verband hat seine Rechtsverhältnisse durch eine Satzung insoweit zu regeln, als es die Bestimmungen dieses Gesetzes zulassen, insbesondere den Verteilungsmaßstab für die Lasten und Vorteile festzuhalten. Die Satzung bedarf der Bestätigung des Bezirksausschusses.
§ 8.
(1) Im übrigen finden die Vorschriften des Gesetzes vom 19. Juli 1911 (G.S. S. 115) auf den Forstverband Pyrmont Anwendung.
(2) Bis zur Durchführung der Neuwahlen in den Gemeinden (Art. 2 § 2) ist nach den vorstehenden Bestimmungen ein vorläufiger Verbandsausschuß zu bilden und ein vorläufiger Verbandsvorsteher zu wählen.
Art. 5.
§ 1.
(1) Mit dem Tage der Vereinigung Pyrmonts mit Preußen wird das Gelände des Bahnhofs Bad Pyrmont in das Gebiet der Stadt Bad Pyrmont einverleibt. Gleichzeitig werden die in Art. 1 Abs. 2 des Schlußprotokolls bezeichneten Flächen in das Gebiet der Stadt Lügde einverleibt.
§ 1.
(2) Die neuen Gemeindegrenzen hat der Minister des Innern festzustellen und in den Amtsblättern der Regierungsbezirke Hannover und Minden bekanntzugeben.
§ 2.
In den nach der Stadt Bad Pyrmont umgemeindeten Flächen gelten vom Tage der Umgemeindung an die in der Stadt Bad Pyrmont, in den nach der Stadt Lügde umgemeindeten Flächen die in der Stadt Lügde geltenden Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften.
Art. 6.
(1) Die Domanialforsten (§ 8 des Staatsvertrags), die in Art. 1 Abs. 2 des Schlußprotokolls aufgeführten Waldgrundstücke und die Staatsstraßen (Art. 1b des Schlußprotokolls) werden am Tage der Vereinigung Pyrmonts mit Preußen dem Forstverband Pyrmont, bzw. der Stadt Lügde, bzw. der Provinz Hannover übergeben.
(2) Der Forstverband Pyrmont, die Stadt Lügde und die Provinz Hannover werden Eigentümer, sobald Preußen das Eigentum an den betreffenden Vermögensstücken erlangt hat.
Art. 7.
Die in § 5 des Staatsvertrags dem Staatsministerium erteilte Ermächtigung schließt die Befugnis ein, an Stelle nicht eingeführter preußischer Gesetze usw., welche in eingeführten preußischen Gesetzen usw. in Bezug genommen oder vorausgesetzt werden, die entsprechenden waldeckischen Gesetze für anwendbar zu erklären.
Art. 8.
Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Erklärungen und Eintragungen in die öffentlichen Bücher und Register sind frei von allen Abgaben und Lasten.
Art. 9.
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Mittel sind auf den Haushaltsplan zu übernehmen und bis dahin, soweit erforderlich, aus bereiten Mitteln vorschußweise zu bestreiten.
Art. 10.
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Anordnungen werden von den zuständigen Ministern getroffen.
Das vorstehende, vom Landtage beschlossene Gesetz wird hiermit verkündet.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Staatsrats sind gewahrt.
Berlin, den 22. Februar 1922
Das Preußische Staatsministerium
Braun.
Severing.
v. Richter.
Wendorff„
Staatsvertrag Preussen / Waldeck-Pyrmont vom 29. November 1921
„Abschrift
Staatsvertrag zwischen Preußen und Waldeck-Pyrmont über die Vereinigung des Gebietsteils Pyrmont mit Preußen vom 29. November 1921
Nachdem die Bevölkerung des Gebietsteils Pyrmont den Wunsch geäußert hat, unter Lösung der bisherigen Vereinigung mit Waldeck-Pyrmont mit dem Freistaat Preußen vereinigt zu werden, sind das Preußische Staatsministerium und der Landesausschuß von Waldeck-Pyrmont übereingekommen, einen Vertrag über die Vereinigung zu schließen.
Zu diesem Zwecke bevollmächtigte Kommissare, nämlich
für Preußen:
• der Ministerialdirektor im Ministerium des Innern, Dr. jur. Friedrich Meister,
• der Ministerialrat im Finanzministerium, Geh. Finanzrat Otto Makensy
• der Ministerialrat im Staatsministerium, Geh. Regierungsrat Karl-Otto von Kamcke,
für Waldeck-Pyrmont:
• der Landesdirektor des Freistaates Waldeck-Pyrmont, Dr. jur. Wilhelm Schmieding,
haben sich nach dem Austausch ihrer für gut und richtig befundenen Vollmachten – vorbehaltlich der Genehmigung des Preußischen Landtags und der verfassungsgebenden Landesvertretung von Waldeck-Pyrmont – über folgende Punkte geeinigt:
§ 1.
Der Gebietsteil Pyrmont des Freistaates Waldeck-Pyrmont wird mit dem Freistaat Preußen zu einem einheitlichen Staatsgebiet vereinigt. Die Staatshoheitsrechte über den Gebietsteil Pyrmont gehen mit dem Tage der Vereinigung auf Preußen über.
§ 2.
Bei der Reichsregierung soll beantragt werden, in dem Entwurf des Reichsgesetzes über die Vereinigung Pyrmonts mit Preußen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit eine Regelung dahin vorzusehen, daß durch die Vereinigung preußische Staatsangehörige werden alle Angehörigen Waldeck-Pyrmonts, welche
1. am Tage der Vereinigung in dem Gebietsteil Pyrmont ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben,
2. durch Geburt, Legitimation oder Eheschließung die Staatsangehörigkeit einer der unter Nr. 1 bezeichneten Personen erwerben.
Waldeck verpflichtet sich, die zu Nr. 1 und 2 aufgeführten Personen, die infolge der Vereinigung die waldeckische Staatsangehörigkeit verloren haben, innerhalb zweier Jahre nach der Vereinigung auch ohne vorherige Niederlassung in seinem Gebiet in den Staatsverband wieder aufzunehmen.
§ 3.
Der Gebietsteil Pyrmont wird dem Kreise Hameln (Provinz Hannover) einverleibt.
§ 4.
Bis zu ihrer Neuwahl werden der Provinziallandtag der Provinz Hannover um einen, der Kreistag des Kreises Hameln um fünf Abgeordnete aus dem bisherigen Kreise Pyrmont erweitert. Diese sind innerhalb eines Monats vom Tage der Vereinigung ab durch die wahlberechtigte Bevölkerung des bisherigen Kreises Pyrmont nach Maßgabe des Preußischen Gesetzes betreffend die Wahlen zu den Provinziallandtagen und zu den Kreistagen vom 3. Dezember 1920 (Gesetzsammlung. 1921 S. 1) zu wählen.
Der erweiterte Kreistag tritt sobald nach der Wahl zusammen und wählt den Kreisausschuß neu.
Die Verfassung des Freistaats Preußen tritt im Gebietsteile Pyrmont mit dem Tage der Vereinigung mit Preußen an die Stelle der Waldeck-Pyrmonter Verfassung.
II.
Aufrechterhalten bleiben im Gebietsteile Pyrmont, soweit sie nicht mit der Verfassung im Widerspruch stehen, folgende Waldeck-Pyrmonter Gesetze, Verordnungen und dazu ergangene Verwaltungsvorschriften:
1. diejenigen Staatsgesetze, welche landeskirchliche Angelegenheiten betreffen,
2. das Gesetz betreffend die Feuerwehrversicherungsanstalt der Fürstentümer Waldeck und Pyrmont vom 11. Januar 1912 (Reg.-Bl. S. 13), mit der Maßgabe, daß ein Versicherungszwang für die am Tage der Vereinigung noch nicht versicherten Gebäude weder für den Hauseigentümer noch für die Anstalt besteht (§§ 30 und 32 des Gesetzes), und daß §§ 31 und 38 Abs. 1a außer Anwendung bleiben,
3. das Gesetz über die Enteignung im Interesse der Mineralbrunnen vom 7. April 1854 (Reg.-Bl. S. 91),
4. das Gesetz die Vornahme von Erdarbeiten in der Nähe der Pyrmonter Mineralquellen betreffend vom 6. April 1863 (Reg.-Bl. S. 16), einschließlich der Bekanntmachung vom 24. April 1863 (Reg.-Bl. S. 36),
5. das Gesetz betreffend die Bildung einer Kirchengemeinde der separierten Lutheraner im Kreise Pyrmont vom 1. Februar 1886 (Reg.-Bl. S. 55),
6. die Verordnung über die bei der Verjährung der Servituten erforderliche Zeit vom 18. Februar 1831 (Reg.-Bl. S. 9),
7. das Gesetz betreffend die Regelung der Verhältnisse des Stifts Schaaken vom 3. März 1880 (Reg.-Bl. S. 5),
8. das Gesetz über das Anerbenrecht bei land- und forstwirtschaftlichen Besitzungen vom 27. Dezember 1909 (Reg.-Bl. 1910 S. 1),
9. das Gesetz betreffend die Vermögensauseinandersetzung zwischen dem Staate Waldeck-Pyrmont und dem fürstlichen Hause vom 8. April 1921 (Reg.-Bl. S. 37),
10. das Gesetz über die Gestaltung der Rechtsverhältnisse des Waldeck-Pyrmonter Domanialvermögens bei einer staatsrechtlichen Trennung der im Staate Waldeck-Pyrmont vereinigten ehemaligen Fürstentümer Waldeck und Pyrmont vom 8. April 1921 (Reg.-Bl. S. 49).
III.
Im übrigen treten am 1. April 1924 im Gebietsteile Pyrmont die preußischen Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die waldeckischen Gesetze usw. weiter. Durch Verordnung des Preußischen Staatsministeriums können schon vor diesem Zeitpunkt die waldeckischen Gesetze usw. aufgehoben, preußische Gesetze usw. eingeführt werden.
Die Rechtsverhältnisse der Synagogengemeinde in Pyrmont bleiben bis zur Neuregelung der Judengesetzgebung in Preußen unberührt.
IV.
Soweit nach den noch aufrechterhaltenen waldeckischen Vorschriften (II. bis III.) waldeckische Stellen (Behörden) zuständig sein würden, treten mit dem Tage der Vereinigung die entsprechenden preußischen ein.
Ausgezeichnet – ich habe dein Diktat sorgfältig mit Seite 8 des PDFs abgeglichen. Hier ist die originalgetreue, bereinigte Abschrift dieses Abschnitts des Staatsvertrags:
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§ 6.
Die unmittelbaren Staatsbeamten des Gebietsteils Pyrmont werden von Preußen übernommen. Für sie und die Staatsbeamten im Ruhestande sowie für ihre Witwen und Waisen gelten die preußischen Vorschriften. Desgleichen finden bezüglich der Besoldung, Ruhegehälter, Witwen- und Waisengelder der Volksschullehrpersonen die preußischen Vorschriften Anwendung. Das gleiche gilt für staatliche Zuschüsse zum Gehalt, zum Ruhegehalt und zur hinterbliebenen Versorgung der Geistlichen.
Den bisherigen Mitgliedern der Waldeck-Pyrmonter Staatsdiener-Witwenkasse steht es frei, unter den für waldeckische Beamte jeweils geltenden Bedingungen ihre Mitgliedschaft aufrechtzuerhalten.
In die Rechte und Pflichten des Kreises Pyrmont gegenüber seinen Kommunalbeamten tritt der Kreis Hameln ein.
§ 7.
Das auf den Gebietsteil Pyrmont entfallende Staatsvermögen, einschließlich des Domanialvermögens (Gesetz über die Gestaltung der Verhältnisse des Waldeck-Pyrmonter Domanialvermögens usw. vom 8. April 1921, Reg.-Bl. S. 49), geht mit allen Aktiven und Passiven auf Preußen über.
§ 8.
Preußen überträgt von dem in § 7 genannten Staats-Domanialvermögen die Forsten einem aus den Gemeinden des Kreises Pyrmont zu bildenden Zweckverbande. Dieser soll mit dem Tage der Vereinigung ins Leben treten. Er übernimmt gegenüber dem Staate (Preußen), dem Kreise und den Gemeinden näher zu bezeichnende Verpflichtungen. Von dem Reingewinn aus den Forsten erhält Preußen die Hälfte.
§ 9.
Preußen ist bekannt, daß einer Betriebsaktiengesellschaft der Nießbrauch am Bade Pyrmont für 60 Jahre eingeräumt worden ist. Preußen erkennt den darüber abgeschlossenen Vertrag ausdrücklich als für sich bindend an. Auch nach Ablauf der 60 Jahre sichert Preußen den Kurgemeinden (Stadt Bad Pyrmont, Oesdorf und Holzhausen) einen dem Nießbrauchvertrag entsprechenden Einfluß auf das Bad zu.
§ 10.
Die städtische höhere Schule in Bad Pyrmont-Oesdorf wird von Preußen als höhere Lehranstalt anerkannt. Preußen wird zur Unterhaltung dieser Schule einen angemessenen Bedürfniszuschuß gewähren.
§ 11.
Bei der Reichsregierung soll beantragt werden, als Tag des Inkrafttretens des die Vereinigung aussprechenden Reichsgesetzes den 1. April 1922 vorzusehen.
§ 12.
Der Austausch der Ratifikationsurkunden nach erfolgter Zustimmung der beiderseitigen Landesvertretungen und nach Erlaß des Reichsgesetzes soll sobald als möglich in Berlin bewirkt werden.
Zur Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und untersiegelt.
Arolsen, den 29. November 1921
Friedrich Meister
Otto Mackensy
Karl Otto von Kamcke
Wilhelm Schmieding
Schlussprotokoll Staatsvertrag Preussen / Waldeck-Pyrmont
Abschrift
Schlußprotokoll
Die unterzeichneten Bevollmächtigten waren heute zusammengetreten, um zum Abschluß und zur Vollziehung des wegen der Vereinigung des Gebietsteils Pyrmont mit Preußen zwischen Preußen und Waldeck-Pyrmont vereinbarten Staatsvertrags zu schreiten.
Hierbei sind in das gegenwärtige Schlußprotokoll nachstehende, mit den Vereinbarungen des Vertrages selbst gleichverbindliche Erklärungen aufgenommen worden:
Art. 1.
a) Der Kreis Hameln führt vom Tage der Vereinigung ab den Namen Kreis Hameln-Pyrmont.
b) Die im Kreise Pyrmont befindlichen Staatsstraßen gehen in das Eigentum der Provinz Hannover über, die ihre fernere Unterhaltung übernimmt.
Die Lasten der bisher vom Staate Waldeck-Pyrmont ausgeübten Armen-, Geisteskranken- usw. -Fürsorge, soweit sie auf den Gebietsteil Pyrmont entfallen, werden nach Maßgabe der preußischen Gesetze der Provinz Hannover übertragen.
c) Das Vermögen des Kreises Pyrmont geht mit allen Aktiven und Passiven auf den Kreis Hameln als Rechtsnachfolger über. Aus dem nach dem Stande vom Tage der Vereinigung sich ergebenden Überschusse des Pyrmonter Domaniums werden 200.000 Mark an den Kreis Hameln als Abfindung für die zu übernehmenden Schulden des Kreises Pyrmont überwiesen. Sollten die Überschüsse nach Abzug der im Artikel 6 c aufgeführten Leistungen hierzu nicht ausreichen, so tritt an die Stelle dieser Abrede die von Preußen dem Kreise Hameln gegenüber übernommene Gewährleistung.
d) Die Eingemeindung des in der Gemarkung liegenden Geländes des Bahnhofs Bad Pyrmont in den bisherigen Kreis Pyrmont wird als notwendig anerkannt und soll beschleunigt durchgeführt werden.
Waldeck ist damit einverstanden, daß zum Zwecke einer Entschädigung an die Stadt Lügde der schmale in das Lügder Gebiet einspringende Zipfel an der Hermannsburg sowie das etwa 8 ha große, im Osten durch eine Schlucht begrenzte, in den Lügder Stadtforst einspringende dreieckige Stück des sogenannten Mühlenberges nach Lügde umgemeindet und daß die in diesen Trennstücken gelegenen domanialen Waldflächen der Stadt Lügde übereignet werden.
e) Das Amtsgericht in Bad Pyrmont bleibt erhalten. Preußen wird seinen Einfluß dahin geltend machen, daß das Finanzamt und das Zollamt in Bad Pyrmont verbleiben.
f) Eine angemessene Vertretung des Gebietsteils Pyrmont in der Landwirtschaftskammer Hannover wird zugesichert. Die Vermögensauseinandersetzung zwischen der Landwirtschaftskammer für Waldeck und derjenigen für Hannover erfolgt unmittelbar zwischen den beiden Kammern. In Streitfällen entscheidet ein Schiedsgericht, in das jede der Kammern einen Beisitzer entsendet. Um die Bestellung des Vorsitzenden ist der Präsident des für Pyrmont zuständigen Oberlandesgerichts zu ersuchen.
Art. 2.
a) Unter den in § 5 des Vertrages erwähnten „preußischen Gesetzen usw.“ sind diejenigen verstanden, die im Kreise Hameln gelten.
b) Sollte die Abänderung oder Aufhebung der in § 5 III des Vertrages aufrechterhaltenen waldeckischen Gesetze notwendig werden, so verzichtet Waldeck auf eine Mitwirkung hierbei, soweit nicht seine Belange, insbesondere bei den unter §§ 1, 2, 7, 9 und 10 genannten Gesetzen, berührt werden.
c) Preußen erklärt sich einverstanden, daß Waldeck von den aus dem Kreise Pyrmont bei der Immobiliar-Feuerversicherungsanstalt von Waldeck-Pyrmont eingehenden Beiträgen aus den am Tage der Vereinigung bestehenden Versicherungen auch weiterhin die Abgabe für gemeinnützige Zwecke im Interesse der Feuersicherheit nach Maßgabe des Gesetzes vom 14. Januar 1907 (Reg.Bl. S. 4) erhebt. Waldeck wird die eingehenden Abgabebeträge dem Kreise Hameln mit der Auflage überweisen, sie zu gemeinnützigen Zwecken im Interesse der Feuersicherheit im Gebietsteile Pyrmont zu verwenden.
d) Die infolge der Einführung der preußischen Gemeindeverfassungsgesetze erforderlich werdenden Neuwahlen sind innerhalb drei Monaten vom Tage der Vereinigung ab vorzunehmen. Bis zum Zusammentritt der neu gewählten Körperschaften bleiben die bisherigen Gemeindevertretungen bestehen.
e) Die Stadt Bad Pyrmont behält ihr Stadtrecht. Ihre Stellung richtet sich nach § 27 Abs. 2 und, falls die Zusammenlegung von Bad Pyrmont und Oesdorf bis zum Tage der Vereinigung durchgeführt wird, nach § 27 Abs. 1, § 28 der Kreisordnung für die Provinz Hannover vom 6. Mai 1884.
Art. 3.
Privilegien und wohlerworbene Rechte, insbesondere solche von Staats- und Kommunalbeamten, werden durch die Bestimmungen des Vertrages nicht berührt. Die Beamten des Pyrmonter Domaniums haben die Rechte und Pflichten der unmittelbaren Staatsbeamten.
Art. 4.
a) Von dem Kapitalvermögen des Staates Waldeck-Pyrmont, mit Ausnahme des zum früheren Domanialvermögen gehörenden und unter Abzug der sogenannten Meiereidienstgelder, wird ein nach dem Verhältnisse der Kopfzahl der Pyrmonter Bevölkerung zu bemessender Anteil dem preußischen Staate übereignet. Der Berechnung wird die Volkszählung von 1919 zugrunde gelegt.
b) Von der Waldeck-Pyrmonter Staatsanleihe aus dem Jahre 1883 (1899) übernimmt in ihrem jetzigen Stande Preußen einen Anteil, der nach dem Verhältnisse der zugrunde liegenden konvertierten Pyrmonter beziehungsweise waldeckischen Staatsanleihe von 1860 beziehungsweise 1854 auf Pyrmont entfällt.
c) Der auf Pyrmont entfallende Teil der für Beschaffungsbeihilfen an Staatsbeamte und Lehrer sowie für staatliche Bauhilfen von Waldeck-Pyrmont aufgenommenen und bis zum Tage der Vereinigung Pyrmonts mit Preußen noch aufzunehmenden Schuldbeträge geht auf Preußen über.
d) Der Zins- und Tilgungsdienst der nach b und c von Preußen zu übernehmenden Schuldbeträge wird in der bisherigen Weise von Waldeck weitergeführt. Preußen wird für rechtzeitige Überweisung der auf seinen Anteil entfallenden Summen sorgen. Dagegen wird Waldeck die Erstattungen des Reichs auf Grund des § 59 Abs. 1 Nr. 5 des Landessteuergesetzes, soweit sie Pyrmont betreffen, an Preußen abliefern.
e) Die aus der preußischen Staatskasse auf Grund des zwischen Preußen und Waldeck-Pyrmont über die Regelung der Lotterieverhältnisse abgeschlossenen Staatsvertrages vom 22. April 1907 (Preußische Gesetzsamml. 1908 S.1, waldeckisches Regierungsblatt 1907, S.85) an Waldeck-Pyrmont zu zahlenden Renten werden um vierstausend Mark jährlich gekürzt. Bei Berechnung dieses Betrages ist berücksichtigt, daß die vom Staate Waldeck-Pyrmont an das Pyrmonter Domanium zu leistende Rente künftig in Wegfall kommt.
f) Waldeck verzichtet auf die im § 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Gestaltung der Rechtsverhältnisse des Waldeck-Pyrmonter Domanialvermögens usw. vom 8. April 1921 (Regierungsblatt S.49) in Aussicht genommene Sicherungshypothek.
Artikel 5.
Es ist bekannt, daß die Domanialforsten beziehungsweise der Staat mit Gabeholz- beziehungsweise Salzgerechtigkeiten belastet sind.
Artikel 6.
a) Mit dem Tage der Vereinigung Pyrmonts mit Preußen gehen die bisher dem Pyrmonter Domanium gehörigen Forsten mit allen Rechten und Pflichten in das Eigentum des Zweckverbandes über. Zu den Forsten gehören die darin belegenen Steinbrüche.
b) Mit den Forsten gehen außerdem grundbuchmäßig eingetragenen Lasten auch die Verpflichtungen aus etwa vorhandenen Wege-, Trift-, Weide-, Mast-, Streu-, Gabe-, Leseholz-, Laub- und ähnliche Berechtigungen auf den Zweckverband über.
c) Unbeschadet der aus § 7 des Staatsvertrages über die Vereinigung Pyrmonts mit Preußen für Preußen sich ergebenden Haftung gegenüber Waldeck werden die auf Grund des Gesetzes über die Gestaltung der Rechtsverhältnisse des Waldeck-Pyrmonter Domanialvermögens usw. vom 8. April 1921 vom Eigentümer des Pyrmonter Domanialvermögens zu tragenden 16 vom Hundert aus der Vermögensauseinandersetzung mit dem Fürstlichen Hause in der Weise geteilt, daß die Forsten 6 vom Hundert und das Bad 10 vom Hundert tragen. Vorweg sollen die Überschüsse aus dem Pyrmonter Domanium, die sich bis zum Tage der Vereinigung ergeben, dazu benutzt werden, die obigen Schulden, soweit wie möglich, abzutragen.
d) Der Verband ist verpflichtet, die Holzabfuhrwege innerhalb der Forsten zu unterhalten, soweit ihm das Eigentum daran zusteht oder es kostenlos übertragen wird; ihm liegt ferner die Unterhaltung der Holzabfuhrwege außerhalb der Forsten ob, welche bisher auf Grund besonderer Vereinbarungen von den Gemeinden zu unterhalten waren.
e) Der Verband übernimmt die Unterhaltung der beiden von Baarsen nach Neersen und von Großenberg nach Kleinenberg führenden öffentlichen Gemeindewege. Er übernimmt ferner die Verpflichtung der Gemeinden an den Kreis zu den Unterhaltungskosten der betreffenden Vizinalstraßen bestimmte anteilige Beträge abzuführen.
f) Die bisher in den Forsten beschäftigten Beamten (einschließlich des Domanialrentmeisters) werden von Preußen in ihren bisherigen Stellen belassen. Der Zweckverband hat dem Staate alle persönlichen Kosten für diese Personen zu ersetzen. Es steht ihnen frei, ihren Übertritt in das Kommunalbeamtenverhältnis zu erklären.
Die Verpflichtung zur Zahlung der laufenden Ruhegehälter, Hinterbliebenenbezüge und dergleichen übernimmt der Verband.
Von dem Gehalt des Domanialrentmeisters werden dem Zweckverband 3/4 vom Bade erstattet werden, wofür der Verband durch den Rentmeister die Kassengeschäfte der Badeverwaltung weiterführen läßt.
In die Verträge mit den Angestellten und Arbeitern tritt der Zweckverband ein.
g) Der Verband übernimmt ferner gegenüber Preußen die Verpflichtung zur Erstattung der bisher vom Pyrmonter Domanium zu leistenden stiftungsmäßigen Gehälter, Pensionen, Waisengelder und Unterstützungen.
h) Von den weiteren auf dem Domanium lastenden Verpflichtungen übernimmt der Verband die feste Summe von jährlich 30.000 M.
i) Endlich wird der Verband die Sicherstellung der staatlichen und kommunalen Angestellten der Kreisverwaltung Pyrmont in der Weise übernehmen, daß er ihnen bis zum 31. März 1923 die bisherigen Bezüge weitergewährt. Die Zahlung fällt jedoch schon früher fort, sobald der Angestellte eine neue Stellung antritt oder eine ihm angebotene gleichwertige Stellung ausschlägt. In Streitfällen entscheidet ein Schiedsgericht, dessen Vorsitzenden der Regierungspräsident in Hannover ernennt und in das jede Partei einen Beisitzer entsendet.
k) In einer bei Inkrafttreten des Staatsvertrags aufzustellenden Übergabehandlung werden die aus vorstehenden Bestimmungen sich ergebenden Pflichten des Verbandes einzeln und ziffernmäßig festgestellt werden. Die für die Regelung unter d) in Betracht kommenden Wege sind einzeln aufzuführen.
Artikel 7
Die Bildung des Zweckverbandes wird durch ein preußisches Gesetz in Anlehnung an das Zweckverbandsgesetz vom 19. Juli 1911 mit Wirkung vom Tage der Vereinigung an erfolgen. Die Verfassung des Verbandes soll nach folgenden Richtlinien geregelt werden:
a) Im Verbandsausschuß erhalten die Gemeinden für jedes angefangene Tausend ihrer Einwohner je einen Abgeordneten. Jeder Abgeordnete hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
b) Der Verbandsvorsteher wird vom Verbandsausschuß gewählt. Soweit der leitende Forstbeamte nicht schon gewähltes Mitglied des Verbandsausschusses ist, nimmt er mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
c) Von dem Gewinn, der sich nach Leistung der im Artikel 6 genannten Lasten am Schlusse eines Rechnungsjahres ergibt, ist ein Betrag von 10 vom Hundert einem Rücklagestock zuzuführen, bis dieser die Höhe der Hälfte der jährlichen Ausgaben nach dem Durchschnitt der letzten 5 Jahre erreicht oder wieder erreicht hat. Von dem dann sich ergebenden Reingewinn oder Fehlbetrag entfällt auf den Staat und den Zweckverband je die Hälfte.
An dem auf den Verband entfallenden Gewinn oder Verlust sind die Gemeinden Stadt Bad Pyrmont, Oesdorf und Holzhausen einerseits und die Gesamtheit der übrigen Gemeinden andererseits je zur Hälfte beteiligt.
Von dem Minderertrag, der sich – nach dem Jahresdurchschnitt auf den Hektar berechnet – infolge der Abtretung der an Lügde abzugebenden Waldflächen ergibt (Artikel 1 d), werden 82 vom Hundert dem Staate, je 9 vom Hundert der Gemeinde Stadt Bad Pyrmont und Oesdorf auf ihren Anteil vorweg angerechnet.
d) Die Verwaltung der Forsten erfolgt unter Staatsaufsicht nach den Grundsätzen, wie sie in dem hannöverschen Gesetze, betreffend die Gemeindeforsten, vom 10. Juli 1859 (Gesetzsamml. S. 725) in den Fürstentümern Kalenberg, Göttingen usw. abgestellt sind, jedoch mit der Maßgabe, dass die Forstbeamten vom Verband angestellt werden. Die künftig anzustellenden Forstbeamten müssen die für staatliche Beamte vorgeschriebenen Vorbildungen besitzen und bedürfen staatlicher Bestätigung.
Mit dem jährlichen Haushaltsplan ist ein Holzverwertungsplan aufzustellen. Beide Pläne sowie die jährliche Abrechnung unterliegen der staatlichen Genehmigung.
Die Wirtschaftsführung muß den für staatliche Forsten geltenden Bestimmungen entsprechen.
e) Dem Zweckverband bleibt es überlassen, von den vorstehenden Richtlinien abweichende Vereinbarungen mit Preußen ohne Mitwirkung Waldecks zu treffen.
Artikel 8.
Die Meiereien Kleinenberg und Butze sollen nach Berichtigung der unwirtschaftlichen Forstgrenze der Meierei Kleinenberg zu Siedlungszwecken der landwirtschaftlichen Bevölkerung des bisherigen Kreises Pyrmont unverzüglich und zu Vorzugspreisen nach den Bestimmungen des Reichssiedlungsgesetzes vom 11. August 1919 (Reichsgesetzbl. S. 1429) zur Verfügung gestellt werden.
Artikel 9.
Die staatlichen Ländereien bleiben, soweit die Zwecken des Kurbetriebs dienstbar sind oder dienstbar gemacht werden müssen, dem Bade verbunden (Grundstücke in und nahe dem Parke, Rennwiesen, Quellgrundstücke und dergleichen). Die übrigen Grundstücke sollen den Gemeinden, in deren Bezirken sie liegen, zu Siedlungs-, Bebauungs- oder anderen dem allgemeinen Interesse dienenden Zwecken zum Kaufe zu Vorzugspreisen angeboten werden. Plätze, Straßen und Wege sind den Gemeinden, in deren Ortsbezirken sie liegen, auf Wunsch gegen Übernahme der Unterhaltungskosten zu Eigentum abzutreten.
Artikel 10.
Wegen des im § 9 des Vertrages zugesicherten späteren Einflusses der Kurgemeinden besteht Übereinstimmung darüber, dass bei Abschluss eines neuen Vertrages die Kurgemeinden nicht ungünstiger gestellt werden sollen als in dem alten.
Artikel 11.
Bei der Bemessung der Zuschüsse an die höhere Schule wird Preußen besonderes Entgegenkommen betätigen.
Die mit dem vereinbarten Entwurf übereinstimmenden befundenen zwei Stücke des Vertrages sind hierauf von den beiderseitigen Kommissaren unterzeichnet und untersiegelt worden; die preußischen und waldeckischen Kommissare haben je ein Stück des Vertrages und des Schlußprotokolls entgegengenommen.
So geschehen zu Arolsen am 29. November 1921.
Friedrich Meister
Otto Mackensy
Karl-Otto von Kameke
Wilhelm Schmieding
1922

„Anschluss des ehemaligen Fürstentums Pyrmont an Preußen. Die Übertragung der Verwaltung des Bades auf die Bad Pyrmont AG legt den Ursprung für das heutige Staatsbad Pyrmont als Unternehmen.„
Quelle: staatsbad-pyrmont.de
1963



Öffentliche Sitzung des Zivilsenats des Bundes-Gerichtshofes
„Karlsruhe, den 26. Nov. 1963
Aktenzeichen: III ZR 175/62
Anwesend:
Senatspräsident als Vorsitzender
Bundesrichter Dr. Kreft als beauftragter Richter
Bundesrichter als beisitzende Richter Beil
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
In Sachen
des Landes Niedersachsen (Bekl. u. Rev. Kläger ) gegen Stadt Bad Pyrmont (Klägerin u. Rev. Beklagte)
erschienen in dem heutigen … Termin
- für das beklagte Land: Herr Oberreg. Rat Schmidt-Berger und Rechtsanwalt Frhr. v. Stackelberg
- für die Klägerin: Herr Stadtdirektor Karl-Heinz Kühne und Rechtsanwalt Dr. Wirz
Mit den Erschienenen wurde die Sach- und Rechtslage eingehend erörtert.
Nach Beratung untereinander erklärten die Parteivertreter, dass es zu einer Vereinbarung zwischen den Parteien gekommen sei, die zu einer Erledigung des vorliegenden Rechtsstreits führen werde.
Diese Vereinbarung hat folgenden Wortlaut:
Die Anwälte verhandelten hierauf zur Sache.
I.
1.)
„Die Parteien werden sich in Angelegenheiten der Staatsbäder und des Staatsbades, die die Erhaltung und Entwicklung des Kurbades Pyrmont betreffen, gegenseitig unterrichten, Auskunft erteilen und beraten. Zu diesem Zweck wird ein Bäderbeirat gebildet. Dieser besteht aus
a) drei Vertretern der Stadt Bad Pyrmont, von denen einer der Stadtdirektor ist,
b) leitenden Beamten oder Angestellten der Landesverwaltung, die für die Bearbeitung der Angelegenheiten der Staatsbäder zuständig sind.
Die Mitgliedschaft im Bäderbeirat ist ehrenamtlich.
2.) Den Vorsitz im Bäderbeirat führt der Regierungspräsident in Hannover, im Verhinderungsfall der Regierungs-Vizepräsident.
3.) Auf Verlangen der Stadt Bad Pyrmont oder des Landes Niedersachsen können von Fall zu Fall zwei Mitglieder des Vorstandes des Kur- und Verkehrsvereins Bad Pyrmont zugezogen werden. Der Bäderbeirat kann auch andere sachverständige Personen anhören.
4.) Die Sitzungen des Bäderbeirates finden auf Antrag einer Partei bzw. nach Bedarf statt, mindestens aber zweimal im Jahr. Sitzungen auf Antrag einer Partei müssen innerhalb von zwei Wochen stattfinden. Die Ladung zu den Sitzungen obliegt dem Vorsitzenden. Bei ihm sind die Beratungsgegenstände rechtzeitig schriftlich einzureichen. Die Ladung zu den Sitzungen wird mit einer Frist von einer Woche vorgenommen. Dabei ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen. In Eilfällen kann der Vorsitzende von der Einhaltung der Frist absehen.
5.)
Über die beabsichtigte Verwendung der vom Land Niedersachsen (Staatsbad) jeweils geleisteten Zuschüsse wird die Stadt den Bäderbeirat unterrichten.
Dieser berät, ob die beabsichtigte Verwendung der Zweckbestimmung dieser Zuwendungen entspricht.
II.
Die Parteien werden dem Gericht mitteilen, dass sich durch diese Vereinbarung der Rechtsstreit (III ZR 175/62 des Bundesgerichtshofes) in der Hauptsache erledigt hat.
Die Gerichtskosten dieses Rechtsstreits soll das beklagte Land übernehmen.
Die außergerichtlichen Kosten sollen gegeneinander aufgehoben werden.
III.
Die Parteien können von dieser Vereinbarung bis zum 10. Dezember 1963 durch schriftliche Mitteilung an die Gegenseite zurücktreten.“
v.u.g.
gez. Dr. Kreft
gez. Beil“
1999

Aus einem historischen Grußwort zur Feier des 150jährigen Bestehens der Stadtsparkasse Bad Pyrmont von Titus Malms
„Der Anschluß Pyrmonts an Preußen führte dazu, daß 1922 die florierende private „Spar- und Darlehenskasse“ von der Kommune mit allen Aktiva und Passiva übernommen und zur „Städtischen Sparkasse Bad Pyrmont“ wurde. Seit 1959 firmiert man als „Stadtsparkasse Bad Pyrmont“, deren konstitutionelle Verankerung und Sicherung im Kern noch immer auf das richtungsweisende Preußische Sparkassenreglement zurückgeht, das 1838 die gültigen Maßstäbe für den gemeinnützige Arbeit unter staatlicher Aufsicht allgemein verbindlich festlegte. Wenn also auf die Frage, was er eigentlich machen würde, wenn eines Tages sämtliche Einleger gleichzeitig ihre Guthaben abheben wollten, unser Vorstand ebenso antworten sollte wie der Mitbegründer der Deutschen Bank, Georg von Siemens, nämlich: „Dann stell ich mich auf den Balkon meiner Bank und pfeif den Leuten eins!“ – so geht das durchaus in Ordnung. Denn erstens darf er überzeugt sein, daß nicht alle kommen, wenn sie aber doch kommen sollten, sind die Kassen zweitens ganz im Sinne jenes Sparkassenreglements durch ein kunstvolles System von Garantien und Gewährträgern gesichert und geschützt, und drittens hat unsere Stadtsparkasse auch gar keinen Balkon!
Wir dürfen also unterstellen, daß man hier weiter den konservativen Tugenden treu bleibt. So hat man folglich 1986 am Eingang des Hauptgebäudes den Alten Fritz auf einer Tafel mit der berühmten Maxime verewigt: „Spare in der rechten Zeit die Summen, die du in der Not ausgeben mußt.“ Ein wahres Wort, das den allzeit losen Volksmund zu der mutwilligen Verballhornung inspirierte: „Spare in der Not, dann hast du die Zeit dazu.“ So oder so ist ohne Sparen kein vernünftiges Fortkommen vorstellbar, und ich darf Sie daran erinnern, daß auch Dagobert Duck nur durch eisernes Sparen zum reichsten Mann der Welt wurde,…“
Quelle: Broschüre der Stadtsparkasse Bad Pyrmont von 1999 (Stadtarchiv Bad Pyrmont)
