Die Akte Breyer: Chronologie eines Rechtsfalls

Überblick

Diese Seite dokumentiert zentrale Ereignisse im Fall der Unternehmerin und Content Creatorin Daniela Breyer.

Seit 2025 dokumentiert sie eine Reihe schwerwiegender Vorfälle, die zu einer existenzbedrohenden Situation geführt haben und inzwischen Gegenstand rechtlicher Schritte sind.

Die folgende Chronologie soll einen Überblick über die wichtigsten Entwicklungen geben.

Hintergrund

Daniela Breyer ist seit 2007 selbstständig tätig und arbeitete über viele Jahre im Bereich Webdesign, Marketing und digitale Strategien.

Neben ihrer unternehmerischen Tätigkeit beschäftigte sie sich zunehmend mit gesellschaftlichen und politischen Themen und plante im Herbst 2024 unter anderem den Aufbau eigener Content-Formate auf Plattformen wie YouTube.

Chronologie

2007

Beginn der Selbstständigkeit

Gründung der Werbeagentur Red Tiger Design als Einzelunternehmerin

2019/2020

Einstellung der ersten Mitarbeiter

Auszubildender und Vollzeit-Grafikdesigner

2021

Kritische Veröffentlichungen zur Corona Politik auf Social Media

Der Staat hat die Aufgabe die Risikogruppen zu schützen.
Facebook Beitrag vom 28.11.2021

Meine persönliche „Risiko- und Gefahrenanalyse“
Facebook Beitrag vom 01.12.2021

Also ich finde die „Lasst euch alle impfen!“ Appelle fragwürdig.
Facebook Beitrag vom 04.12.2021

Entwurf einer Verfassungsbeschwerde
(als Nicht-Juristin, ohne KI)

Einreichung der Beschwerde (über einen Anwalt) war aufgrund fehlender, finanzieller Mittel und zeitlicher Ressourcen nicht möglich

Entwurf vom 17.12.2021

November 2022

Firmen-Insolvenz in Folge der Auswirkungen der Corona-Maßnahmen

Gesamtschulden: rund 100.000 €, vollständige wirtschaftliche Handlungsunfähigkeit durch Kontopfändung (ca. 17.000 €) vom Finanzamt Neuss

Freigabe der Fortführung der selbstständigen Tätigkeit

Januar 2023

Pflege der Großmutter in Bad Pyrmont

Übernahme der Pflege als kurzfristiger Ersatz für den noch lebenden Sohn der Großmutter, welcher erkrankt war. Belastende Situation.

Mai 2023

Tod des Sohnes der Großmutter

Nach der Diagnose mehrerer, schwerer Erkrankungen (u.a. Krebs, Nierenprobleme) durch das Agaplesion Krankenhaus Bad Pyrmont im Februar 2023 und folgender Chemotherapie sowie Dialyse.

Mitte 2023

Vollständiger Umzug von Neuss zurück nach Bad Pyrmont

Bis zum Umzug wurden die Büroräume in Neuss mit monatlichen Kosten von rund 1.500€ trotz Nicht-Nutzung erhalten, da ursprünglich eine Rückkehr geplant war.

Oktober 2023

Tod der Großmutter

Nach einer erfolgreichen Operation der Großmutter im Agaplesion Krankenhaus Bad Pyrmont äußerte diese den Wunsch ein neues Testament aufzusetzen. Kurz darauf erfolgte die Verlegung zu einem Krankenhaus in Steinheim (anderes Bundesland).

Nach dem Tod:
Beginn komplexer familiärer und organisatorischer Situationen.

2023 – 2024

Intensive berufliche Tätigkeit

Arbeit an Marketingprojekten für eine große Werbeagentur mit internationalen Kunden zum Zweck der wirtschaftlichen Stabilisierung nach der Firmeninsolvenz Ende 2022.

Trotz erheblicher Belastungen (Pflege Großmutter, vorherige Firmen-Insolvenz) wurde 2023 ein Jahresumsatz von ca. 100.000 € erzielt.

Ende der Zusammenarbeit mit der großen Werbeagentur im Juli 2024 zum Zweck der Neupositionierung und aufgrund von konstant zeitkritischen Projekten.

Cashflow 2023

Herbst 2024

Start bzw. Ausbau mehrerer YouTube Kanäle

(Mittelfristig geplante) Neupositionierung als Content Creator mit mehreren YouTube-Kanälen, Fortführung von Kundenaufträgen (überwiegend Bestandskunden) als Werbeagentur bis zur Monetarisierung der Kanäle geplant.

YouTube Kanäle – Statistiken (Neue Kanäle seit September 2024: Geistesfunken, HEXXAH Records)

Januar 2025

Beginn umfassender Dokumentation von Verbrechen

Video-, Audio- und Textprotokolle unter anderem in der App NoStalk (Januar 2025-Juni 2025)

Januar–Februar 2025

Mehrere Polizeibesuche bei der Polizei Bad Pyrmont

Meldung von Stalking-Vorfällen und Bedrohungen. Keine Unterstützung erhalten.

März 2025

Widerstandsaktion in der Hufeland Therme Bad Pyrmont

April 2025

Wasserversorgung abgeschaltet

Mehrfach schriftlich Widerspruch aufgrund der Höhe der geforderten Nachzahlung für 2024 bei den Stadtwerken Bad Pyrmont eingereicht.

Im Jahr 2024 geleistete Zahlungen an die Stadtwerke Bad Pyrmont als Ein-Personen-Haushalt:
3.710,26 €
(Gas, Wasser, Strom insgesamt)

Nachforderung der Stadtwerke Bad Pyrmont laut Jahresabrechnung 2024:
1.853,92 € (Gas, Wasser, Strom insgesamt)

Email an die Stadtwerke Bad Pyrmont vom 22.04.2025:

Betreff:
„Widerspruch & Antrag auf sofortige Entsperrung der Wasserversorgung

Kundennummer: 624492

Verbrauchsstelle: Herderstraße 5 //  31812 Bad Pyrmont

Betrifft: Jahresverbrauchsabrechnung 2024, Wasserabstellung am 02.04.2025, Mahnungen verschiedener Objektschlüssel

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich Widerspruch gegen die Jahresverbrauchsabrechnung 2024 sowie die darauffolgende Wasserabstellung vom 02.04.2025 ein und fordere die sofortige Wiederaufnahme der Wasserversorgung.

Ende letzten Jahres erschien eine Person unangekündigt an meiner Tür, um angeblich im Auftrag der Stadtwerke eine Ablesung durchzuführen. Anders als sonst erhielt ich keine Terminankündigung oder Ablesekarte, wie es üblicherweise der Fall ist – was mich bereits stutzig machte. Die Person zeigte mir auf Nachfrage zwar einen Mitarbeiter-Ausweis der Stadtwerke vor, den Namen habe ich mir allerdings leider nicht notiert. Während des Gesprächs sagte die Person mir deutlich, dass mein Verbrauch sehr niedrig sei und ich mit einer Rückzahlung rechnen könne. Umso irritierender war es für mich, kurz darauf eine Forderung über mehrere Hundert Euro zu erhalten. Auch aus dem Umfeld wurde mir bestätigt, dass eine vorherige Terminankündigung in der Regel üblich ist, was dieses Vorgehen zusätzlich fragwürdig erscheinen lässt.

Nach sorgfältiger Prüfung Ihrer Unterlagen ergibt sich eine Reihe gravierender Unstimmigkeiten, die eine ordnungsgemäße Abrechnung und die Grundlage der aktuellen Sperrung massiv in Zweifel ziehen:

1. Zählernummern stimmen nicht überein:

Die von mir am 10.04.2025 selbst abgelesenen Zählernummern (siehe Fotos) für Strom und Wasser weichen erheblich von den in der Abrechnung verwendeten Zählernummern ab. Auch die Anzahl der Zähler stimmt nicht überein, was den Verdacht nahelegt, dass die Abrechnung nicht korrekt meiner Einheit zugeordnet wurde.

2. Haushaltsverhältnisse wurden nicht berücksichtigt:

2023 wohnten 3–4 Personen im Haus. Seit 2024 bin ich alleinige Bewohnerin. Dies steht in krassem Widerspruch zum berechneten Verbrauch und zur Höhe der Nachforderung.

3. Fehlzuordnungen mehrerer Objektschlüssel und Mahnungen:

Ihnen liegt bekanntlich der Tod von Ida Breyer im Jahr 2023 vor. Dennoch wurden im Februar 2025 mehrere Mahnungen und Sperrankündigungen unter deren Namen versandt – obwohl ich als Enkeltochter mit Vollmacht über deren Vermögen agiere. 

Gleichzeitig wurden Mahnungen an mich unter Kundennummer 624492 verschickt, die Beträge anderer Verbrauchsstellen und Objektschlüssel enthalten – offenbar wurden hier mindestens drei verschiedene Einheiten miteinander vermischt.

4. Aktuelle persönliche Situation – Schutzstatus gemäß UN-Resolution:

Ich bin als Menschenrechtsverteidigerin im Sinne der UN-Erklärung zum Schutz von MenschenrechtsverteidigerInnen aktiv. Aufgrund von Angriffen und gezielten Cyberattacken kann ich derzeit meine berufliche Tätigkeit nicht im vollen Umfang ausüben – ein Umstand, der meine wirtschaftliche Situation massiv beeinflusst.

Ein solcher Schutzstatus verpflichtet auch staatliche und kommunale Institutionen, meine Grundversorgung – insbesondere Trinkwasser – sicherzustellen. Die vollständige Abstellung des Wassers stellt einen massiven Eingriff in meine Grundrechte und Menschenwürde dar.

Ich fordere daher:

• die umgehende Entsperrung der Wasserversorgung
• eine Korrektur der Abrechnung unter Einbezug meiner eigenen Ablesedaten und Haushaltsverhältnisse
• eine vollständige Offenlegung, auf welchen Grundlagen die Beträge und Mahnungen erstellt wurden
• und eine Stellungnahme, wie es zu der Vermischung mehrerer Objektschlüssel und Namen kommen konnte

In Anbetracht der Umstände bitte ich um Verständnis dafür, dass ich derzeit nicht in der Lage bin, Zahlungen zu leisten. Aufgrund massiver Cyberangriffe, durch die ich in den letzten 3–4 Monaten nicht gewerblich tätig sein konnte, ist meine wirtschaftliche Situation aktuell stark eingeschränkt. Ich fordere daher mit Nachdruck die sofortige Entsperrung der Wasserversorgung, bis sämtliche offenen Fragen geklärt und eine faire sowie rechtskonforme Lösung gefunden ist.“

Rückmeldung der Stadtwerke Bad Pyrmont vom 29.04.2025:

„Sehr geehrte Frau Breyer,

die Ihnen zugestellten Jahresabrechnungen für das Jahr 2024 sind aufgrund der Ablesewerte v. 25.11.2024 und der daraus erfolgten Hochrechnung zum 31.12.24 korrekt.

Es ergeben sich aus den Abrechnungen folgende Restforderungen für das Jahr 2024:

VR 2000292634  –   298,46  €
VR 2000292588  –   205,18  €
VR 2000292631  –   836,46  €
VR 2000292590  –   513,82  €

Gesamt:                  1.853,92 €

Gerne können Sie diesen Betrag in 2 Raten zahlen :

900,–    –     sofort
953,92  –     25.05.25

Nach Zahlung der 1. Rate wird die Wasserlieferung wieder aufgenommen.“

Email an die Stadtwerke Bad Pyrmont vom 29.04.2025:

Betreff:
„Ihre Antwort vom 29.04.2025 – Widerspruch nicht berücksichtigt„

„Leider kann ich Ihre Aussage zur Korrektheit der Abrechnungen nicht nachvollziehen. Wie bereits in meinem Widerspruch dargelegt, bestehen erhebliche Unstimmigkeiten zwischen den mir vorliegenden Zählernummern, Zählerständen und der tatsächlichen Zähleranzahl im Haus. Diese Abweichungen lassen den begründeten Verdacht zu, dass mir hier fremde Verbräuche in Rechnung gestellt wurden.

Hinzu kommt: Die Ablesung am 25.11.2024 erfolgte durch eine Person ohne vorherige Ankündigung – ohne Terminankündigungskarte, wie sie üblich ist – und obwohl sich diese Person als Stadtwerkemitarbeiter auswies, wurde mir bei diesem Termin noch eine Rückzahlung in Aussicht gestellt. Dass ich stattdessen nun mit fast 2.000 Euro Forderung und abgestelltem Wasseranschluss konfrontiert bin, halte ich angesichts dieser Umstände für nicht tragbar.

Ich fordere daher erneut:

1. Eine vollständige Prüfung sämtlicher Verbrauchsstellen und Abrechnungen,

2. die sofortige Wiederaufnahme der Wasserlieferung als Grundversorgung gemäß § 10 Abs. 1 Trinkwasserverordnung,

3. eine Klärung, warum mir Rechnungen zugestellt wurden, die auf meine 2023 verstorbene Oma Ida Breyer ausgestellt sind.

4. eine Klärung, warum mir mehrere Verbrauchstellen und dazugehörige Rechnungen zugeordnet wurden und warum das laut den Stadtwerken „systemseitig“ nicht anders möglich wäre.

Aufgrund meiner aktuellen Notlage, anhaltender Cyberangriffe, einer laufenden Firmeninsolvenz in Folge der Corona-Maßnahmen und meiner Tätigkeit als Menschenrechtsverteidigerin, bin ich derzeit nicht in der Lage, auch nur eine der geforderten Ratenzahlungen zu leisten. Ich bin jedoch weiterhin bemüht, eine für beide Seiten tragbare und rechtlich korrekte Lösung zu finden.

Ich weise darauf hin, dass ich die gesamte Kommunikation und die auffällige Rechnungsstellung dokumentiere und ggf. der Verbraucherzentrale sowie weiteren zuständigen Stellen zur Prüfung vorlegen werde.“

Dokumente der Stadtwerke Bad Pyrmont (Auszüge)

Kundennummer von Daniela Breyer laut Einzugsermächtigung vom 03.07.2024:

606075

Kundennummer von Ida Breyer (verstorben am 22.10.2023)
laut Sperrankündigung vom 24.03.2025:
606075
Kundennummer von Ida Breyer (verstorben am 22.10.2023)
laut Sperrankündigung vom 24.03.2025:
606075
Kundennummer von Ida Breyer (verstorben am 22.10.2023)
laut Sperrankündigung vom 24.03.2025:
606075
Kundennummer von Daniela Breyer
laut Sperrankündigung vom 24.03.2025:
624492

Beantragung von Wohngeld am 29.04.2025

Situationsbeschreibung:
Existenzielle Notlage, keine Annahme von Kundenaufträgen mehr möglich, da wegen rechtswidriger Zugriffe Dritter auf alle Geräte kein Datenschutz mehr gewährleistet werden konnte.

Abgabe des Wohngeld-Antrags in digitaler Form am 29.04.2025.

Auszüge aus dem digitalen Schriftverkehr:

An die Wohngeldstelle (05.05.2025):

„Zudem möchte ich Sie bitten mir kommende Emails (auch) an die Email Adresse „…@icloud.com“ zu senden, da ich aufgrund meiner finanziellen Notlage möglicherweise zeitnah nicht mehr auf meine aktuelle Email Adresse zugreifen kann.

Aufgrund dieser finanziellen Notlage möchte ich zudem noch nachfragen, wie lange die Bearbeitung meines Antrags voraussichtlich dauern wird und ob es gegebenenfalls die Möglichkeit einer Art „Soforthilfe“ oder Vorauszahlung gibt. Aktuell habe ich noch einen Bargeldbestand von rund 10€.

Antwort der Wohngeldstelle (07.05.2025)

„Die Möglichkeit einer Soforthilfe oder ähnlichem ist im Wohngeld leider nicht vorgesehen. Wohngeld ist lediglich eine Zuschussleistung und ist nicht dafür gedacht, den Lebensbedarf zu decken.

In Ihrem Fall wird es sich nach jetziger Einschätzung auch eher um einen geringen Zuschuss handeln, weshalb ich Ihnen dringend raten würde, umgehend Leistungen beim Job Center zu beantragen. Hier könnten ggf. auch Soforthilfen gezahlt werden.“

Mai 2025

Beantragung von Bürgergeld beim Jobcenter Bad Pyrmont aufgrund bereits bestehender finanzieller Notlage

Screenshot nach Versuch der Profilerstellung beim Jobcenter / Bundesagentur für Arbeit vom 14.05.2025
Eingangsbestätigung Email Jobcenter / Bundesagentur für Arbeit vom 14.05.2025

12.05.2025 – Erste Vorsprache Jobcenter

  • Persönliche Vorsprache vor Ort (ca. 4 km Fußweg)
  • Gespräch mit Jobcenter-Leitung („Chef“ laut Hören-Sagen)

14.05.2025 – Versuch digitale Antragstellung

Nach Versuchen zur Erstellung des Profils kommt auf der Website nur folgende Meldung:

„Aktuell kann Ihr Profil nicht erstellt werden.“

Aufgrund dessen Versand einer Email an die Email Adresse aus dem Impressum der Website des Jobcenter Bad Pyrmont (Textauszug):

„…hiermit reiche ich den Hauptantrag auf Bürgergeld in digitaler Form per E-Mail ein.

Ein elektronisches Profil konnte ich über die Online-Oberfläche des Jobcenters trotz mehrerer Versuche nicht anlegen. Weder die Verknüpfung mit meiner früheren BG-Nummer (aus Neuss), noch die Neuregistrierung führten zum Erfolg. Einen entsprechenden Screenshot über die Fehlermeldung habe ich beigefügt. Den dort angegeben technischen Support konnte ich (trotz gerade eben versuchter Kontaktaufnahme zu den regulären Öffnungszeiten, Mittwochs bis 18 Uhr) nicht erreichen und wurde dazu aufgefordert es an einem anderen Tag erneut zu versuchen.

Da ich keine Möglichkeit habe, Dokumente auszudrucken oder diese über die Online-Oberfläche des Jobcenters einzureichen, bitte ich um Mitteilung, wie ich die weiteren notwendigen Unterlagen (welche in digitaler Form vorliegen) datensicher übermitteln kann.

Ich danke Ihnen für Ihre Unterstützung und bitte um eine kurzfristige Rückmeldung zu den weiteren Schritten, da ich mich in einer finanziellen Notsituation befinde.“

Automatische Antwort auf die Email:
„…dieses Postfach existiert nicht mehr. Die E-Mail-Kommunikation wurde aus datenschutzrechtlichen Gründen eingestellt. Ihre E-Mail wird daher nicht bearbeitet.

Ergebnis: Digitale Antragstellung nicht möglich.

Email mit dringender Anfrage zur Lebensmittelhilfe  an die Tafel Bad Pyrmont am 15.05.2025

Keine Rückmeldung auf die Email und auch telefonisch keine Erreichbarkeit gegeben.

Textauszug:

„Ich befinde mich aktuell in einer akuten humanitären Notlage: Ich habe weder Wasser (abgestellt Anfang April 2025 durch die Stadtwerke) noch Lebensmittel im Haus, keine finanziellen Mittel mehr zur Verfügung und warte derzeit auf die Bearbeitung meiner Bürgergeld- und Wohngeldanträge. Aufgrund dieser Situation habe ich auch keinen Zugang mehr zu Mobilität (kein Bus- oder Bahn-Ticket) und kann mein Zuhause nur noch zu Fuß verlassen. Der Weg zu Ihrer Einrichtung ist für mich nur unter großen körperlichen Anstrengungen zu bewältigen.

Ich bin zudem seit Jahren aktiv als Menschenrechtsverteidigerin (unabhängig und unentgeltlich) tätig – u. a. in der Aufklärung über sexualisierte Gewalt, Kindesmissbrauch und organisierte Kriminalität. In den letzten Monaten kam es in direktem Zusammenhang mit dieser Arbeit zu zahlreichen Übergriffen, Überwachungen, Sabotagen und Einschüchterungsversuchen gegen mich, die ich dokumentiert habe. Leider blieb meine Situation trotz mehrfacher Hilfegesuche bisher ohne jede konkrete Schutz- oder Unterstützungsmaßnahme seitens staatlicher Stellen. Daher bereite ich derzeit auch eine entsprechende Einreichung beim **Internationalen Strafgerichtshof** vor.

In dieser Ausnahmesituation bin ich auf Ihre Unterstützung angewiesen und bitte Sie daher:

– um Rückmeldung, ob derzeit eine Aufnahme neuer Personen bei der Tafel möglich ist oder ob ein Aufnahmestopp besteht

– und falls ja, ob ich kurzfristig (heute?) und unbürokratisch Lebensmittelhilfe erhalten kann – auch übergangsweise, bis meine Lage sich stabilisiert

Ich wäre Ihnen für eine schnelle Rückmeldung sehr dankbar, damit ich einschätzen kann, ob ich mich zu Fuß auf den Weg machen kann oder ob dies – aufgrund eines Aufnahmestopps – leider aussichtslos wäre.“

Nach persönlicher Vorsprache – 3,5 km Fussweg – einige Lebensmittel zur akuten Versorgung erhalten.

August 2025

Beantragung von drei einstweiligen Verfügungen beim Amtsgericht Hameln
(über den Justizservice)

1. Stadtwerke Bad Pyrmont:
Wiederherstellung Wasserversorgung (erfolgreich)

2. Google Drive:
Drohender Verlust von geschäftlichen und privaten Daten sowie Beweismaterial aufgrund von Zahlungsunfähigkeit (abgelehnt)

3. WebhostOne:
Drohender Verlust von geschäftlichen und privaten Daten sowie Beweismaterial aufgrund von Zahlungsunfähigkeit (abgelehnt)

Verfassungsrüge an politische Stellen

Empfänger:
Stadt Bad Pyrmont, Land Niedersachsen, Bundesregierung Deutschland

Strafanzeige bei der Generalstaatsanwaltschaft Celle

Einreichung per Einschreiben/Rückschein, Rückschein erhalten, bisher keine weitere Rückmeldung

November 2025

Repressalien Meldung an die Vereinten Nationen

Einreichung per Einschreiben/Rückschein, beim Rückschein wurde der Empfänger der Sendung nicht namentlich angegeben, bisher keine weitere Rückmeldung

10. Dezember 2025

Wasserversorgung vollständig abgeschaltet

Februar 2026

Eingriff in digitale Reichweite während fortlaufender, existenzieller Notlage am 17.02.2026

Facebook Beitrag vom 17.02.2026
Ladung zum Strafantritt von der Staatsanwaltschaft Hannover, enthalten im (später gelöschten) Facebook Beitrag vom 17.02.2026 sowie im folgenden Beitrag vom 18.02.2026

Veröffentlichung eines Beitrags auf Facebook im Zusammenhang mit persönlicher und existenzieller Notlage sowie staatlichem Handeln (schriftliche Aufforderung zum Antritt einer Ersatzhaft im Frauengefängnis Vechta)

Dieser Beitrag erreichte innerhalb kürzester Zeit eine außergewöhnlich hohe Reichweite.

Der Beitrag befand sich damit nachweislich in einer Phase stark steigender öffentlicher Sichtbarkeit.

Trotz dieser Entwicklung wurde der Beitrag durch die Plattform entfernt.

Am Folgetag wurde ein weiterer Beitrag mit identischem Bildmaterial (Abbildung der Aufforderung zum Haftantritt) veröffentlicht.

Dieser Beitrag wurde von der Plattform nicht beanstandet.

Parallel dazu wurde das Facebook Profil mit folgender Begründung eingeschränkt:

„Wir haben dein Profil aus Sicherheitsgründen eingeschränkt, da deine Aktivitäten möglicherweise gegen unsere Regeln verstoßen.“

Zusätzlich bestätigte die Plattform an anderer Stelle:

„Wir haben keine Probleme mit den Inhalten festgestellt.“

Ergänzender Hinweis:
Gegen den Tatvorwurf wurde bereits im Sommer 2025 schriftlich Widerspruch bei der Staatsanwaltschaft Hannover eingelegt.

Textauszüge aus dem Schreiben:

„Ich lege Widerspruch gegen die Zahlungsaufforderung ein und fordere die Prüfung des gesamten Vorgangs unter besonderer Berücksichtigung der Umstände am 02.03.2025.“

„Ich fordere Sie hiermit auf:

1. die vollständige Sicherung und Auswertung aller relevanten Videoaufzeichnungen aus der Hufeland Therme sowie der Polizeistation Bad Pyrmont zu veranlassen,

2. den Vorfall unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit sowie möglicher Grundrechtsverletzungen zu prüfen,

3. eine nochmalige rechtliche Bewertung des gesamten Verfahrens vorzunehmen – auch unter Beachtung meiner öffentlichen Tätigkeit als Menschenrechtsverteidigerin sowie der UN-Resolution zum Schutz von Menschenrechtsverteidigerinnen, welcher Deutschland zugestimmt hat.

Zudem möchte ich deutlich darauf hinweisen, dass ich zu systematischen, schwerwiegenden Straftaten wie Kindesmissbrauch, Kinderhandel, Korruption sowie Amtsmissbrauch – unter anderem auch mit mutmaßlichem Bezug zu lokalen Behörden – recherchiere. Diese Verbrechen möchte ich zur Anklage bringen, sobald meine Recherchen abgeschlossen sind.

Ich bitte darum, mir gegenüber von weiteren belastenden Maßnahmen Abstand zu nehmen, bis eine vollständige Klärung erfolgt ist. Sollten diese Punkte unbeachtet bleiben, behalte ich mir rechtliche und völkerrechtliche Schritte vor.“

März 2026

Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht am 10.03.2026, Posteingang beim Gericht am 11.03.2026

Einreichung per Einschreiben/Rückschein, Rückschein erhalten

Rückmeldung vom Bundesverfassungsgericht per Brief, Kenntnisnahme/ Öffnung des Briefes am 22.03.2026 (Textauszüge):

„…gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bestehen Bedenken, da Sie einen konkreten Hoheitsakt weder ausreichend genau bezeichnet noch vorgelegt haben dürften.“


„Eine Verfassungsbeschwerde kann nur gegen konkrete Hoheitsakte (z.B. Entscheidungen einer Behörde oder eines Gerichts) erhoben werden.“


„Ihre Verfassungsbeschwerde scheint jedoch aus den oben angeführten Gründen unzulässig zu sein.“


„Außerhalb eines zulässigen Verfassungsbeschwerdeverfahrens kann das Bundesverfassungsgericht nicht auf Veranlassung von Einzelnen tätig werden.“


„Daher ist davon abgesehen worden, eine richterliche Entscheidung herbeizuführen.“

Dringender Antrag auf Weiterbewilligung von Wohngeld – akute existenzielle Notlage an die Wohngeldstelle Bad Pyrmont (Landkreis Hameln-Pyrmont in Kopie) am 16.03.2026

Text aus der Email an die Wohngeldstelle (Auszug):

„Ich möchte hiermit erneut auf meine derzeitige akute existenzielle Notlage hinweisen und bitte Sie dringend um eine zeitnahe Weiterbewilligung beziehungsweise eine vorläufige Entscheidung über meinen Wohngeldanspruch.

Meine aktuelle Situation stellt sich derzeit wie folgt dar:

  • Meine Wasserversorgung wurde am 10.12.2025 vollständig abgestellt.
  • Mein Wohngeld ist inzwischen ausgelaufen, sodass mir voraussichtlich ab April keine ausreichenden Mittel für Lebensmittel und Trinkwasser zur Verfügung stehen.
  • Ein Antrag auf Bürgergeld wurde im Jahr 2025 trotz nachgewiesener Notlage nicht bewilligt, sodass ich bereits seit rund einem Jahr deutlich unterhalb des Existenzminimums lebe.
  • Mein Zugang zu Telefon und Internet endet nach aktuellem Stand am 25.03.2026, wodurch meine Kommunikationsmöglichkeiten mit Behörden und Gerichten erheblich eingeschränkt würden.

Zum Nachweis meiner aktuellen finanziellen Situation übersende ich Ihnen mit dieser E-Mail:

das Schreiben der Stadtwerke Bad Pyrmont zur vollständigen Wasserabstellung vom 10.12.2025

meine Kontoauszüge der letzten sechs Monate (Privatkonto, zum Geschäftskonto habe ich keinen Zugang mehr)“

Rückmeldung von der Wohngeldstelle am 19.03.2026 per Email:

„Aufgrund Ihrer Schilderungen gehe ich davon aus, dass Ihr Einkommen aus Selbstständigkeit vollständig weggefallen ist, wodurch auch Ihr Wohngeldanspruch gänzlich entfallen würde. Ich weise Sie deshalb nochmals dringend darauf hin, dass Sie umgehend Bürgergeld beim Job Center beantragen sollten. Insbesondere zur Abwendung Ihrer Notlage ist das Job Center zuständig, da es sich beim Wohngeld nur um eine Zuschussleistungen handelt und nicht zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes dient.

Die Entscheidung, ob das Wohngeld weiterbewilligt werden kann, kann erst erfolgen, wenn Ihr Folgeantrag mit entsprechenden Nachweisen hier vorliegt. Eine (Weiter-) Zahlung ohne Antrag kann nicht erfolgen. 

Den Antrag auf Lastenzuschuss habe ich der Anlage nochmals beigefügt.

Bitte reichen Sie den aktuellen Grundsteuerbescheid, den Ablehnungsbescheid des Job Centers, sowie Einkommensnachweise der letzten drei Monate mit ein.“

Eilantrag beim Sozialgericht Hannover am 17.03.2026

Einreichung per Email, da keine finanziellen Mittel für postalischen Versand und kein Fax vorhanden

Rückmeldung vom Sozialgericht am 19.03.2026 per Email:

„Eine Übermittlung elektronischer Dokumente an das Gericht per E-Mail ist in Rechtssachen nicht zulässig. Per E-Mail übermittelte elektronische Dokumente sind nicht formwirksam eingegangen. Ihre E-Mail wird daher vom Gericht nicht berücksichtigt, nicht zu den Gerichtsakten genommen und nicht an andere Verfahrensbeteiligte weitergeleitet.

Um keine Rechtsnachteile zu erleiden wird empfohlen, Ihr Schreiben per Post, per Fax oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 65 a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) einzureichen.“

Antrag auf Weiterbewilligung von Wohngeld an die Wohngeldstelle der Stadt Bad Pyrmont (Kommunalaufsicht Landkreis Hameln-Pyrmont in Kopie) am 16.03.2026

Betreff: „Dringender Antrag auf Weiterbewilligung von Wohngeld – akute existenzielle Notlage„

„ch möchte hiermit erneut auf meine derzeitige akute existenzielle Notlage hinweisen und bitte Sie dringend um eine zeitnahe Weiterbewilligung beziehungsweise eine vorläufige Entscheidung über meinen Wohngeldanspruch.

Meine aktuelle Situation stellt sich derzeit wie folgt dar:

  • Meine Wasserversorgung wurde am 10.12.2025 vollständig abgestellt.
  • Mein Wohngeld ist inzwischen ausgelaufen, sodass mir voraussichtlich ab April keine ausreichenden Mittel für Lebensmittel und Trinkwasser zur Verfügung stehen.
  • Ein Antrag auf Bürgergeld wurde im Jahr 2025 trotz nachgewiesener Notlage nicht bewilligt, sodass ich bereits seit rund einem Jahr deutlich unterhalb des Existenzminimums lebe.
  • Mein Zugang zu Telefon und Internet endet nach aktuellem Stand am 25.03.2026, wodurch meine Kommunikationsmöglichkeiten mit Behörden und Gerichten erheblich eingeschränkt würden.

Zum Nachweis meiner aktuellen finanziellen Situation übersende ich Ihnen mit dieser E-Mail:

  • meine Kontoauszüge der letzten sechs Monate (Privatkonto, zum Geschäftskonto habe ich keinen Zugang mehr)
  • das Schreiben der Stadtwerke Bad Pyrmont zur vollständigen Wasserabstellung vom 10.12.2025

Ich möchte darauf hinweisen, dass der Staat nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht verpflichtet ist, jedem Menschen ein menschenwürdiges Existenzminimum zu gewährleisten. Dieses ergibt sich insbesondere aus Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz (Schutz der Menschenwürde) in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1 Grundgesetz (Sozialstaatsprinzip).

Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass der Staat verpflichtet ist, die materiellen Voraussetzungen für ein menschenwürdiges Existenzminimum jederzeit sicherzustellen. Diese Pflicht umfasst insbesondere den Zugang zu Nahrung, Trinkwasser, Unterkunft sowie grundlegender sozialer Teilhabe.

Darüber hinaus bestehen entsprechende Verpflichtungen auch aus europäischem und internationalem Recht, insbesondere aus Artikel 34 der EU-Grundrechtecharta (Recht auf soziale Sicherheit und soziale Unterstützung), Artikel 11 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (UN-Sozialpakt) sowie aus der UN-Erklärung zum Schutz von Menschenrechtsverteidigerinnen und Menschenrechtsverteidigern (1998).

Desweiteren besteht für staatliche Stellen auch eine allgemeine Pflicht zur Gefahrenabwehr, wenn eine konkrete Gefährdung grundlegender Lebensbedingungen vorliegt. Eine Situation, in der einer Person der Zugang zu Wasser, Lebensmitteln oder elementaren Kommunikationsmöglichkeiten nicht mehr möglich ist, stellt eine unmittelbare Gefährdung des menschenwürdigen Existenzminimums dar. In solchen Fällen sind staatliche Stellen verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um eine solche Situation unverzüglich abzuwenden.

Aufgrund der beschriebenen Umstände besteht derzeit eine unmittelbare Gefährdung meiner grundlegenden Lebensversorgung. Ohne eine kurzfristige Unterstützung droht mir spätestens ab April eine Situation, in der ich nicht mehr über ausreichende Mittel für Nahrung und Trinkwasser verfüge. Eine solche Situation stellt eine konkrete Gefährdung meiner Gesundheit sowie meiner körperlichen Unversehrtheit dar.

Ich bitte Sie daher dringend zu prüfen, ob eine vorläufige Entscheidung, eine schnelle Weiterbewilligung oder eine vorläufige Leistung bis zur abschließenden Prüfung des Antrags möglich ist.

Ich möchte offen darauf hinweisen, dass ich mich seit über einem Jahr in einer außergewöhnlichen Belastungs- und Notsituation befinde.

Neben der Sicherung meiner elementaren Lebensbedingungen bin ich derzeit gezwungen, meine begrenzten Ressourcen auf mehrere rechtliche Verfahren zu konzentrieren, darunter eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht, eine Strafanzeige wegen schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen und organisierter Kriminalität sowie eine formelle Meldung über Repressalien bei den Vereinten Nationen..    

Die Aufklärung dieser Vorgänge dient nicht nur meinem persönlichen Schutz, sondern betrifft nach meiner Einschätzung auch Fragen von erheblichem öffentlichen Interesse. Aus Gründen der persönlichen Sicherheit sowie aufgrund meiner derzeit stark eingeschränkten finanziellen und organisatorischen Möglichkeiten sehe ich mich aktuell nicht in der Lage, umfangreiche zusätzliche Unterlagen zusammenzustellen, wie sie für eine vollständige erneute Antragstellung erforderlich wären. Ich bitte daher um Verständnis dafür, dass ich derzeit nur die unmittelbar verfügbaren Nachweise übermitteln kann.

Zudem möchte ich vorsorglich darauf hinweisen, dass staatliche Stellen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet sind, eine Gefährdung des menschenwürdigen Existenzminimums aktiv abzuwenden, sobald ihnen eine solche Situation bekannt ist. Sollte eine solche Gefährdung trotz Kenntnis der Umstände nicht abgewendet werden, kann dies auch rechtliche Verantwortlichkeiten staatlicher Stellen begründen.

Mein Ziel ist ausdrücklich eine zeitnahe und sachliche Klärung meiner Situation, damit eine weitere Verschärfung der aktuellen Notlage vermieden werden kann.

Ich dokumentiere den Verlauf dieses Vorgangs derzeit fortlaufend, da die Sicherstellung meiner elementaren Lebensgrundlagen betroffen ist und entsprechende staatliche Stellen über die Situation informiert wurden.

Desweiteren gehe ich davon aus, dass im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen zum Schutz des menschenwürdigen Existenzminimums eine zeitnahe Prüfung und Entscheidung erfolgen kann.“

Rückmeldung der Wohngeldstelle Bad Pyrmont am 19.03.2026:

„Aufgrund Ihrer Schilderungen gehe ich davon aus, dass Ihr Einkommen aus Selbstständigkeit vollständig weggefallen ist, wodurch auch Ihr Wohngeldanspruch gänzlich entfallen würde. Ich weise Sie deshalb nochmals dringend darauf hin, dass Sie umgehend Bürgergeld beim Job Center beantragen sollten. Insbesondere zur Abwendung Ihrer Notlage ist das Job Center zuständig, da es sich beim Wohngeld nur um eine Zuschussleistungen handelt und nicht zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes dient.

Die Entscheidung, ob das Wohngeld weiterbewilligt werden kann, kann erst erfolgen, wenn Ihr Folgeantrag mit entsprechenden Nachweisen hier vorliegt. Eine (Weiter-) Zahlung ohne Antrag kann nicht erfolgen. 

Den Antrag auf Lastenzuschuss habe ich der Anlage nochmals beigefügt.

Bitte reichen Sie den aktuellen Grundsteuerbescheid, den Ablehnungsbescheid des Job Centers, sowie Einkommensnachweise der letzten drei Monate mit ein.“

Email an das Bundesverfassungsgericht vom 17.03.2026

„Bestätigung des Eingangs meiner Verfassungsbeschwerde vom 10.03.2026 (inkl. Eilanträge)

Sehr geehrte Damen und Herren,

am 10.03.2026 habe ich eine Verfassungsbeschwerde einschließlich mehrerer Eilanträge per Einschreiben an das Bundesverfassungsgericht übersandt.
Der Rückschein des Einschreibens zeigt, dass die Sendung am 11.03.2026 beim Bundesverfassungsgericht entgegengenommen wurde. Auf dem Rückschein befindet sich jedoch lediglich eine Unterschrift ohne Namen in Druckbuchstaben.
Aufgrund verschiedener Vorfälle in den vergangenen Monaten kann ich leider nicht vollständig ausschließen, dass Postsendungen abgefangen oder Dokumente manipuliert werden könnten. Aus diesem Grund wäre ich Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir kurz per E-Mail bestätigen könnten, dass meine Verfassungsbeschwerde tatsächlich beim Bundesverfassungsgericht eingegangen ist.
Ich möchte außerdem darauf hinweisen, dass ich mich derzeit in einer akuten existenziellen Notlage befinde.

Die aktuelle Situation stellt sich wie folgt dar:

– Meine Wasserversorgung wurde am 10.12.2025 vollständig abgestellt.

– Mein Wohngeld ist ausgelaufen, sodass mir ab April voraussichtlich nicht mehr ausreichend Mittel für meine grundlegende Versorgung mit Lebensmitteln und Trinkwasser zur Verfügung stehen.

– Ein Antrag auf Bürgergeld wurde im Jahr 2025 trotz Hinweis auf eine akute Notlage nicht bewilligt, sodass ich seit etwa einem Jahr unterhalb des Existenzminimums lebe.

– Mein Zugang zu Telefon und Internet endet nach aktuellem Stand am 25.03.2026, wodurch meine Kommunikationsmöglichkeiten erheblich eingeschränkt wären.

Der drohende Verlust meiner Kommunikationsmöglichkeiten erschwert insbesondere auch die weitere Kommunikation mit staatlichen Stellen und Gerichten erheblich.

Mir ist bewusst, dass die Einreichung von Anträgen beim Bundesverfassungsgericht per Email unwirksam ist. Aufgrund meiner aktuellen finanziellen Situation ist es mir jedoch nicht möglich, weitere Postsendungen zu versenden. Deshalb wende ich mich ausnahmsweise zusätzlich per E-Mail an Sie.
Zur besseren Einordnung füge ich dieser E-Mail folgende Unterlagen bei:

meine Verfassungsbeschwerde vom 10.03.2026 (inklusive Eilanträge)
den Rückschein des Einschreibens
das Schreiben zur Einstellung der Wasserversorgung
einen aktuellen Kontoauszug zu meiner wirtschaftlichen Situation
einen Screenshot der Mitteilung meines Telekommunikationsanbieters über das Ende meiner aktuellen Kommunikationsleistungen am 25.03.2026

Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir kurz bestätigen könnten, dass meine Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingegangen ist.

Zusätzlich wäre ich Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir – sofern bereits vergeben – auch das Aktenzeichen meiner Verfassungsbeschwerde mitteilen könnten. Dies würde mir die weitere Kommunikation mit dem Bundesverfassungsgericht erheblich erleichtern.

Mit freundlichen Grüßen,

Daniela Breyer“

Versuch der formgerechten Einreichung eines Eilantrags beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (Rule 39) am 18./19.03.2026

Kontaktaufnahme zu 42 Organisationen/Personen (national/international) per Email mit Bitte um Weiterleitung, da keine finanziellen Mittel für postalischen Versand und kein Fax vorhanden

Drohender vollständiger Verlust von Kommunikation (Internet/Telefon) am 25.03.2026

Existenzielle Gefährdung durch fehlende finanzielle Mittel

Weiterhin keine wirksame staatliche Unterstützung

Rückmeldung vom Institut für Menschenrechte am 20.03.2026:

„Sehr geehrte Frau Breyer,

vielen Dank für Ihr Nachricht, und für die Schilderung Ihrer Situation. Leider müssen wir Ihnen mitteilen, dass unsere Unterstützung in diesem spezifischen Fall leider nicht möglich ist, da die Bearbeitung von Einzelfällen nicht Teil unserer Zuständigkeit und unseres Mandats ist. Wir möchten Ihnen verdeutlichen, dass das DIMR keine Beratungsstelle, Beschwerdestelle, Ombudsmann, Selbsthilfegruppe oder Opferhilfeeinrichtung ist.

Unser Institut ist eine wissenschaftliche Einrichtung, die eigenständig und/oder in Zusammenarbeit mit anderen wissenschaftlichen Einrichtungen und Institutionen Recherchen, Studien, Analysen, Umfragen, Interviews usw. im Bereich des Schutzes der Menschenrechte und damit verbundener Grundrechte durchführt. Unser Fokus liegt auf der Erforschung und Förderung der Menschenrechte, um positive Veränderungen auf politischer, sozialer und rechtlicher Ebene zu bewirken.

Es tut uns aufrichtig leid, dass wir Ihnen nicht in dem gewünschten Umfang behilflich sein können.

Wir wünschen Ihnen alles Gute.“

Kontostand Privatkonto (Sparkasse Neuss) am 20.03.2026

PayPal, Kontostand vom 20.03.2026

Paypal Guthaben: 7,49 €, Auszahlung trotz Guthaben nicht möglich

Gefahrenmeldung an Frau Ursula von der Leyen (Präsidentin der Europäischen Kommission) am 21.03.2026

Statusmeldung zum Formular „Nachricht an die Präsidentin“ auf der Website der Europäischen Kommission (Screenshot erstellt am 21.03.2026 um 17:14 Uhr)

Betreff:
„Gefahr in Verzug – Kurzmeldung (akute Gefährdungslage)„

Text:
„Hiermit melde ich eine akute Gefährdung meiner körperlichen Unversehrtheit und meines Lebens.

Aufgrund fehlender finanzieller Mittel ist mein Zugang zu Lebensmitteln bereits aktuell stark eingeschränkt.

Ab dem 23.03.2026 besteht kein gesicherter Zugang zu ausreichend Trinkwasser, wodurch sich die Situation weiter zuspitzt und kurzfristig lebensgefährlich werden kann.

Meine Wasserversorgung wurde bereits am 10.12.2025 vollständig eingestellt, sodass kein Zugang zu Leitungswasser mehr besteht.

Zudem droht mir ab dem 26.03.2026 der Verlust von Kommunikationsmöglichkeiten (Telefon/Internet), wodurch ich keine Hilfe mehr organisieren kann.

Die Situation ist zeitkritisch und kann kurzfristig lebensgefährlich werden.

Meine existenzielle Situation besteht trotz wiederholter Kontaktaufnahme mit zuständigen Stellen in Deutschland seit rund einem Jahr und fortlaufender Bemühungen um Abhilfe weiterhin ohne erkennbare Verbesserung fort.

Ich bitte daher um sofortige Prüfung, Kontaktaufnahme und Einleitung geeigneter Maßnahmen.

Eine detaillierte Dokumentation der Umstände liegt vor.

Teile davon sind bereits öffentlich zugänglich; weitergehende Informationen können im Rahmen meiner derzeitigen Möglichkeiten bereitgestellt werden.

Ergänzend sind Teile der Dokumentation öffentlich einsehbar:

https://danielabreyer.com/
„

Link zum Formular:
https://commission.europa.eu/about/organisation/president/contact-president_de

Rückmeldung von der Europäischen Kommission (Referat Sozialpolitik) am 30.03.2026 per Email:

Gefahrenmeldung an mehrere öffentliche Stellen am 25.03.2026

Folgende Personen, Behörden und Institutionen haben diese E-Mail erhalten:

  • Bürgermeister der Stadt Bad Pyrmont
  • Stadt Bad Pyrmont (Wohngeldstelle)
  • Stadtwerke Bad Pyrmont
  • Deutscher Bundestag
  • Bundesverfassungsgericht
  • Sozialgericht Hannover
  • Landkreis Hameln-Pyrmont
  • Niedersächsischer Landtag
  • Menschenrechtsbeauftragter der Bundesregierung (Auswärtiges Amt)
  • Bundesagentur für Arbeit (Zentrale)
  • Stadt Bad Pyrmont (Rathaus)

Trotz dieser breit gestreuten Kontaktaufnahme ist bislang (Stand: 03.04.2026) keine wirksame Hilfe erfolgt.

Betreff:
„Gefahr in Verzug – akute existenzielle Gefährdung / sofortige Maßnahmen erforderlich„

Text Auszüge:
„…hiermit melde ich erneut eine akute Gefährdung meiner körperlichen Unversehrtheit sowie meines Lebens. Meine existenzielle Notlage besteht seit rund einem Jahr und ist den zuständigen Stellen bekannt. Trotz wiederholter Hinweise und Kontaktaufnahmen wurde bislang keine wirksame Hilfe geleistet.

Aktueller Stand (25.03.2026):

– Kein gesicherter Zugang zu ausreichenden Lebensmitteln  
– Seit dem 10.12.2025 vollständig eingestellte Wasserversorgung (kein Leitungswasser)  
– Ab sofort kein gesicherter Zugang zu ausreichend Trinkwasser  
– Ab dem 26.03.2026 drohender vollständiger Verlust von Telefon- und Internetzugang  

Damit entfällt in Kürze auch die letzte Möglichkeit, Hilfe zu organisieren.

Die Situation ist zeitkritisch und kann kurzfristig lebensgefährlich werden.

Ich stelle klar:
Ich erwarte keine weiteren Gespräche, Terminangebote oder Verzögerungen durch formale Verfahren.
Ich erwarte die umgehende Sicherstellung meines Existenzminimums.

Dies umfasst insbesondere:

– unverzügliche finanzielle Leistungen zur Sicherung von Nahrung und grundlegender Versorgung  
– sofortige Wiederherstellung der Wasserversorgung“

„Die aktuelle Situation ist nicht durch fehlende Informationen erklärbar, sondern durch ausbleibende Maßnahmen trotz Kenntnis der Lage.

Gleichzeitig wurden:
– gemeldete Straftaten nicht aufgeklärt  
– Schutzmaßnahmen nicht ergriffen
– soziale Hilfen trotz nachgewiesener Notlage nicht gewährt  
– effektive Rechtsmittel faktisch unzugänglich gemacht
 

In der Gesamtschau handelt es sich nicht mehr um Einzelfälle, sondern um ein strukturelles Versagen mit konkreter Gefährdung meiner Existenz.

Für solche Vorgänge existieren klare Begriffe:
unterlassene Hilfeleistung, Entzug existenzieller Lebensgrundlagen, strukturelle Gewalt.

Ich habe am 24.03.2026 eine entsprechende Meldung beim Internationalen Strafgerichtshof eingereicht.“

„Sollte weiterhin keine Abhilfe erfolgen, ist aus meiner Sicht davon auszugehen, dass die bestehende Gefährdungslage bewusst in Kauf genommen wird.“

Antwort vom Landkreis Hameln-Pyrmont (Team Grundsicherung/Hilfe zum Lebensunterhalt) am 27.03.2026 per Email:

„Sehr geehrte Frau Breyer,

ich nehme Bezug auf Ihre Anfrage. Da Sie keine konkrete Stelle benannt haben, an die sich Ihre Anfrage richtet, wurde diese dem Sozialamt zugeordnet. Sollten Sie sich auf Ihren Wohngeldantrag beziehen, wäre hier die Stadt Bad Pyrmont der korrekte Ansprechpartner.

Zur Prüfung eventueller Ansprüche nach dem SGB XII wäre ein ausgefüllter Sozialhilfeantrag einschließlich der notwendigen Nachweise erforderlich. Eine formlose Hilfe ist im Rahmen des Sozialhilferechts leider nicht vorgesehen. Ich weise darauf hin, dass ein Anspruch nach dem SGB XII ledilglich für Personen besteht, die voll erwerbsgemindert sind. Ich gehe zunächst davon aus, dass Sie erwerbsfähig sind. In diesem Fall wäre das Jobcenter Bad Pyrmont der zuständige Träger. Dennoch übersende ich Ihnen die Unterlagen für die Beantragung der Leistungen nach dem 3./4. Kapitel SGB XII.“

Einreichung Weiterbewilligungsantrag Wohngeld inkl. geforderter Nachweise bei der Wohngeldstelle Bad Pyrmont (Landkreis Hameln-Pyrmont in Kopie) am 29.03.2026

Betreff:
„Weiterbewilligungsantrag Wohngeld (Lastenzuschuss) – Antrag auf unverzügliche Entscheidung sowie hilfsweise Vorschuss nach § 42 SGB I bei fortbestehender existenzieller Notlage„

Text Auszüge:
„…hiermit reiche ich erneut meinen Antrag auf Weiterbewilligung von Wohngeld (Lastenzuschuss) einschließlich der angeforderten Nachweise ein.

1. Antragstellung

Der ausgefüllte Antrag sowie sämtliche relevanten Nachweise liegen diesem Schreiben bei.

Eine Entscheidung ist daher ab sofort möglich.

2. Klarstellung zu meiner Erwerbssituation

Ihre Annahme, meine selbstständige Tätigkeit sei vollständig entfallen, ist unzutreffend.

Ich bin weiterhin selbstständig tätig.

Es bestehen weiterhin Einnahmen (Adobe Stock, Spreadsheet), wenn auch derzeit in geringem und unregelmäßigem Umfang.

Der Rückgang der Einnahmen ist unmittelbare Folge der seit längerer Zeit bestehenden existenziellen Notlage sowie der erheblichen Einschränkungen meiner beruflichen Tätigkeit aufgrund strafrechtlich relevanter Vorfälle, welche den zuständigen Behörden bereits seit über einem Jahr bekannt sind.

Ein Ausschluss des Wohngeldanspruchs aus diesem Grund ist daher nicht gegeben.

3. Dauer und Kenntnis der Notlage

Meine existenzielle Notlage besteht seit rund einem Jahr und ist der Stadt Bad Pyrmont sowie weiteren beteiligten Stellen nachweislich bekannt.

Ich habe wiederholt – zuletzt unter ausdrücklichem Hinweis auf eine akute Gefährdungslage – auf folgende Umstände hingewiesen:
– fehlende ausreichende finanzielle Mittel für Lebensmittel
– vollständige Einstellung der Wasserversorgung seit dem 10.12.2025
– drohender Verlust von Kommunikationsmöglichkeiten (welcher nur durch eine Spende kurzfristig abgewendet werden konnte)

Diese Umstände sind dokumentiert und den zuständigen Stellen bekannt.

4. Rechtliche Einordnung – staatliche Handlungspflicht

Ich weise ausdrücklich darauf hin:

Das menschenwürdige Existenzminimum ist verfassungsrechtlich garantiert (Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG).

Sobald staatliche Stellen Kenntnis von einer konkreten Gefährdung dieses Existenzminimums haben, besteht eine unmittelbare Handlungspflicht.

Diese Pflicht ist nicht von formalen Zuständigkeitsfragen abhängig, sondern besteht behördenübergreifend.

5. Vorschuss / vorläufige Leistung

Vor diesem Hintergrund beantrage ich:
– die unverzügliche Entscheidung über meinen Wohngeldantrag
– hilfsweise die Gewährung eines Vorschusses gemäß § 42 SGB I

Ich weise darauf hin, dass § 42 SGB I eine Vorschusszahlung vorsieht, wenn ein Anspruch wahrscheinlich besteht und eine abschließende Entscheidung nicht rechtzeitig erfolgen kann.

Unabhängig von der Einordnung des Wohngeldes als Zuschussleistung entbindet dies nicht von der Pflicht, bei bestehender existenzieller Gefährdung eine vorläufige Sicherung zu gewährleisten.

6. Fehlende Alternativen / tatsächliche Situation

Ich weise ergänzend darauf hin:
– Ein Antrag beim Jobcenter wurde im Mai 2025 gestellt und trotz bereits zu diesem Zeitpunkt bestehender sowie bekannter Notlage nicht bewilligt
– Ein Eilantrag beim Sozialgericht konnte bislang aufgrund fehlender finanzieller Mittel (u. a. für Post/Fax) nicht wirksam eingereicht werden
– Meine aktuellen Mittel – soweit überhaupt noch vorhanden – müssen vollständig für Nahrung, Trinkwasser und Kommunikationsfähigkeit aufgewendet werden

Damit besteht aktuell keine realistische Ausweichmöglichkeit.

7. Kausalität und Verantwortungsbereich

Die aktuelle Situation ist nicht durch fehlende Mitwirkung meinerseits erklärbar.

Vielmehr liegt eine Situation vor, in der trotz:
– vollständiger Kenntnis der Lage
– wiederholter Kontaktaufnahme
– Vorlage von Nachweisen

bislang keine wirksame Abhilfe erfolgt ist.

8. Dringlichkeit und rechtliche Konsequenz

Die Situation ist akut existenzgefährdend.

Ich erwarte daher eine unverzügliche Entscheidung sowie eine tatsächliche Sicherstellung meiner Existenzgrundlagen.

Sollte weiterhin keine Abhilfe erfolgen, ist aus meiner Sicht davon auszugehen, dass die bestehende Gefährdungslage aus meiner Sicht bewusst in Kauf genommen wird.“

Antwort der Wohngeldstelle am 30.03.2026 per Email:

„Sehr geehrte Frau Breyer,

bitte senden Sie die Unterlagen per Post oder als PDF, da Ihre Anlagen durch die Firewall nicht geöffnet werden können.“

Email an die Wohngeldstelle am 01.04.2026:

„…leider ist Ihre Email im Spam Ordner angekommen, wodurch ich sie erst jetzt gesehen habe.

Die Daten waren als PDFs angehängt. Ich gehe davon aus, dass das Problem bei der Größe liegt.

Daher schicke ich Ihnen die Dateien jetzt aufgeteilt in zwei Emails.

Wie ich Frau S. bereits per Email mitgeteilt hatte, hat sich an meiner grundsätzlichen Situation (ungeklärtes Erbe, ungeklärte Straftaten gegen meine Person etc.) seit dem Wohngeldantrag von April 2025 nichts verändert. Entsprechende ergänzende Unterlagen hatte ich letztes Jahr übermittelt. Diese sollten also vorliegen.“

Antwort der Wohngeldstelle am 02.04.2026 per Email:

„Sehr geehrte Frau Breyer,

vielen Dank für die Übersendung der Unterlagen.

Sie erhalten demnächst weitere Nachricht.„

Umsätze Privatkonto (Einkauf von Lebensmitteln und Trinkwasser sowie Internet nur möglich dank Spenden)

Formgerechter Eilantrag per Post an das Sozialgericht Hannover am 31.03.2026

April 2026

Schriftsatz zur Kenntnis-und-Stellungsnahme vom Sozialgericht Hannover vom 07.04.2026

Anmerkung: Dem Schreiben waren lediglich die unten angegebenen „Angaben zu den Dokumenten“ beigefügt. Konkrete Dokumente zu denen Stellung genommen werden kann, wurden nicht zugestellt.

Aktenzeichen (Bitte stets angeben)

S 5 AS 304/26 ER

Sehr geehrte Frau Breyer,

in dem Rechtsstreit

Daniela Breyer./. Jobcenter Hameln-Pyrmont

wird anliegend der Schriftsatz vom 07.04.2026 zur Kenntnis- und Stellungnahme im Nachgang zur Verfügung vom 02.04.2026 übersandt.

Mit freundlichen Grüßen

Auf Anordnung

Höller

Justizhauptsekretärin

–

Übersendung der E-Akte im Verfahren

Daniela Breyer ./. Jobcenter Hameln-Pyrmont

– S 5 AS 304/26 ER –

Sehr geehrte Damen und Herren,

In der Anlage übersendet der Beklagte den Aktenauszug der E-Akte per ERV

Mit freundlichen Grüßen

im Auftrag

Jobcenter Hameln-Pyrmont

Dieses Schreiben ist maschinell erstellt und ohne Unterschrift wirksam

Prüfvermerk vom 07.04.2026, 11:59:37

Die unten aufgeführten Dokumente sind elektronisch eingegangen. Die technische Prüfung der elektronischen Dokumente hat folgendes Ergebnis erbracht:

Angaben zur Nachricht:

Sicherer Übermittlungsweg aus einem besonderen Behördenpostfach.

Eingangszeitpunkt: 07.04.2026, 11:57:24

Absender: Jobcenter Hameln-Pyrmont

Nutzer-ID des Absenders: DE.Justiz.991 ac7c2-0e18-4c2c-976f-5829044ae032.ac44

Aktenzeichen des Absenders: 23408//0025040 eR1-23408-00027/26#9099

Empfänger: Sozialgericht Hannover

Aktenzeichen des Empfängers: S 5 AS 304/26 ER

Betreff der Nachricht:

Text der Nachricht:

Nachrichtenkennzeichen: ndsvpp17755558398239f8f5a1d-06db-43b9-a5

Anlage Seite 1
Anlage Seite 2
Anlage Seite 3
Anlage Seite 4

Kontostand Privatkonto (Pfändungsschutzkonto bei der Sparkasse Neuss) am 07.04.2026

Negativer Kontostand durch Entgeltabrechnung von 10,90€ durch die Sparkasse Neuss am 31.03.2026

Nachricht an das Jobcenter Hameln-Pyrmont über das Online-Portal „Arbeitsagentur.de“ am 09.04.2026

Betreff: EILFALL wegen existenzieller Notlage

Text:
„Sehr geehrte Damen und Herren,

in meiner Angelegenheit läuft derzeit ein Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Hannover.

Das Gericht hat Ihnen meinen Antrag sowie sämtliche Unterlagen – einschließlich aktueller Kontoauszüge – bereits übermittelt.

Daraus geht eindeutig hervor, dass ich mich aktuell in einer akuten existenziellen Notlage befinde.

Ich verfüge derzeit über keine ausreichenden Mittel zur Sicherung meines Existenzminimums, insbesondere nicht für Lebensmittel und Trinkwasser. Das Wohngeld ist ausgelaufen, weitere Einnahmen stehen aktuell nicht bzw. nicht ausreichend zur Verfügung.

Ich weise darauf hin, dass mein Antrag vom Mai 2025 auf Leistungen nach dem SGB II aus meiner Sicht bislang nicht abschließend bearbeitet bzw. meine durch Dritte verursachte Notlage (mittlerweile seit rund einem Jahr) nicht ausreichend berücksichtigt wurde.

Ich beantrage hiermit:

– unverzüglich eine vorläufige Leistung bzw. einen Vorschuss zu gewähren (§ 42 SGB I, i. V. m. § 41a SGB II)

– die Auszahlung umgehend zu veranlassen, vorzugsweise per Sofortüberweisung auf mein beim Jobcenter hinterlegtes Konto (DE91 3055 0000 1001 5666 68, Sparkasse Neuss) oder andere kurzfristige Zahlungsweise

Begründung:

– akute Existenzgefährdung
– vollständige Mittellosigkeit

– laufendes gerichtliches Eilverfahren
– bereits vorliegend vollständige Unterlagen

In dieser Situation besteht eine unmittelbare Verpflichtung zur Sicherstellung des Existenzminimums.

Ich bitte um eine sofortige Bearbeitung und Rückmeldung noch heute.

Mit freundlichen Grüßen,

Daniela Breyer“

Die Anmeldung mit dem vorhandenen Passkey über arbeitsagentur.de ist „plötzlich“ nicht mehr möglich. Die Mitteilung kann daher nicht eingesehen werden.

Eine Auszahlung erfolgte nicht.
(Stand: 16.04.2026, Kontostand: 0,36€)

Antwortschreiben vom Bundesverfassungsgericht vom 14.04.2026

Ihre E-Mails vom 17. und 25. März 2026

Hiesiges Schreiben vom 16. Marz 2026

Sehr geehrte Frau Breyer,

auch Ihr weiteres Vorbringen gibt dem Bundesverfassungsgericht keinen Anlass, die Rechtslage anders zu beurteilen, als Ihnen mit dem hiesigen Schreiben vom 16. März 2026, auf das

– auch zur Vermeidung von Wiederholungen – vollinhaltlich verwiesen werden kann, bereits mitgeteilt worden ist. Insbesondere dürfte Ihrem Vorbringen weiterhin nicht zu entnehmen sein, gegen welche konkrete Entscheidung beziehungsweise welches konkrete Unterlassen Sie sich eigentlich wenden.

Es wird zudem darauf hingewiesen, dass Verfahrensanträge (z.B. Verfassungsbeschwerde) und deren Begründung (einschließlich vorzulegender Unterlagen) beim Bundesverfassungsgericht nach §§ 23 ff. BVerfGG nicht rechtswirksam per E-Mail eingereicht werden können.

Gleichwohl wird Ihrem Schreiben entnommen, dass Sie eine richterliche Entscheidung über Ihre Verfassungsbeschwerde er-warten. Ihr Vorbringen lege ich dahingehend aus, dass Sie sich gegen „das Verhalten und Unterlassen verschiedener staatlicher und kommunaler Stellen“ wenden. Daher ist beabsichtigt, die Verfassungsbeschwerde mit diesen Angriffsgegenständen dem richterlichen Spruchkörper zur Entscheidung vorzulegen.

Sie erhalten nochmals Gelegenheit zur Kenntnis- und Stellung-nahme. Sollten Sie sich innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang dieses Schreibens nicht melden, wird die Verfassungsbeschwerde wie oben dargestellt zur richterlichen Entscheidung vorgelegt werden.

Mit freundlichen Grüßen
Krause-Reul
Regierungsdirektorin
AR-Referentin

Brief der Wohngeldstelle vom 22.04.2026

Email an das Bundesverfassungsgericht vom 24.04.2026

AR 1633/26 – Bitte um Fristverlängerung

Sehr gehrte Frau Krause-Reul,

sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für Ihr Schreiben vom 14.04.2026, auf das ich hiermit Bezug nehmen möchte.

Da mir zum aktuellen Zeitpunkt kein Geld zur Verfügung steht um Unterlagen formgerecht per Post oder Fax an das Bundesverfassungsgericht zu schicken, bitte ich um eine angemessene Fristverlängerung.

Ich bin bereits seit mehreren Wochen fast vollständig auf Spenden angewiesen, welche ich allerdings bisher für Lebensmittel und Trinkwasser aufwenden musste.

In Bezug auf das Jobcenter Hameln-Pyrmont habe ich einen Eilantrag beim Sozialgericht Hannover gestellt, welcher dem Gericht am 01.04.2025 zugestellt wurde.

Das Verfahren wurde zwar angenommen und mir wurde im späteren Verlauf ein Brief zur Stellungnahme zugeschickt. In diesem Brief befinden sich allerdings keine lesbaren Dokumente, sondern reine Prüfvermerke seitens des Jobcenter. Eine Stellungnahme zu diesen Vermerken ist mir nicht möglich, da die Dokumente dazu nicht im Brief enthalten sind. Da mir die finanziellen Mittel zur rechtswirksamen Kommunikation mit dem Sozialgericht fehlen und mein Hinweis per Email nicht berücksichtigt wurde, scheitert daran aktuell eine Fortführung des Verfahrens.

Zudem wurde auch mein Wohngeldantrag vom 01.04.2026 – inkl. Antrag auf unverzügliche Entscheidung sowie hilfsweise Vorschuss nach § 42 SGB I bei fortbestehender existenzieller Notlage – bis heute nicht bewilligt.

Darüber hinaus habe ich bei mehreren staatlichen Stellen DSGVO Anfragen zu den über mich gespeicherten Daten gestellt. Einige der Rückmeldungen stehen noch aus. 

Da bei mehreren Stellen keine fristgerechte Rückmeldung erfolgte oder die Daten unvollständig waren, habe ich entsprechende Beschwerden bei den Datenschutzaufsichtsbehörden eingereicht.

Unter anderem hatte ich auch beim Weissen Ring eine DSGVO Anfrage gestellt, da ich von Januar bis Juni 2025 überwiegend über die NoStalk App strafrechtlich relevante Beweise dokumentiert habe. Diese Daten, zu denen ich keinen Zugang habe, sind auch zur Begründung meiner Verfassungsbeschwerde wesentlich. Mir ist zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht bekannt, ob diese Daten gelöscht wurden, ob sie eventuell wiederhergestellt werden können und ob die Staatsanwaltschaft Celle im Rahmen meiner Strafanzeige vom August 2025 meiner Bitte um entsprechende Datensicherung nachgekommen ist.

Ich hoffe das diese Informationen in Bezug auf eine notwendige Fristverlängerung zur Stellungnahme zu meiner Verfassungsbeschwerde einschließlich vorzulegender Unterlagen entsprechend berücksichtigt wird.

Mit freundlichen Grüßen,

Daniela Breyer

Antwortschreiben vom Bundesverfassungsgericht vom 28.04.2026

Ihre E-Mail vom 26. April 2026

Zuletzt unser Schreiben vom 14. April 2026

Sehr geehrte Frau Breyer,

Ihrer Stellungnahme zu unserem Schreiben vom 14. April 2026 wird ohne weitere Fristsetzung entgegengesehen. Bis zum Eingang einer anderslautenden Mitteilung Ihrerseits verbleibt der Vorgang weiter im Allgemeinen Register.

Die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG zur Einlegung und Begründung einer Verfassungsbeschwerde bleibt unberührt. Dies gilt auch für Ergänzungen der Begründung einer Verfassungsbeschwerde, die zu den Mindestanforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde gehören. Ergänzend wird

auf Abschnitt Ill. 1. des Merkblatts über die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht (abrufbar unter www.bverfg.de – Verfassungsbeschwerde – Themenüberblick -) hingewiesen.

Im Hinblick auf Ihr Vorbringen wird auch darauf hingewiesen, dass schriftlich einzureichende Schriftsätze nach Maßgabe des § 23a BVerfGG auch als elektronische Dokumente eingereicht werden können (vgl. hierzu die Hinweise zum Elektronischen Rechtsverkehr auf der Webseite des Bundesverfassungsgerichts (www.bverfg.de)

Im Allgemeinen Register eingetragene Vorgänge können fünf Jahre nach der letzten die Sache betreffenden Verfügung vernichtet werden (§ 35b Abs. 7 BVerfGG).

Mit freundlichen Grüßen
Krause-Reul
Regierungsdirektorin
AR-Referentin

Schreiben mit ER-Beschluss vom Sozialgericht Hannover vom 15.04.2026 (beglaubigt am 29.04.2026)

(Anmerkung: Das Schreiben konnte laut Zusteller zunächst nicht zugestellt werden. Die Zustellung des Briefs erfolgte daher erst etwa 14 Tage nach Erstellung des Dokumentes.)

Aktenzeichen (Bitte stets angeben)

S 5 AS 304/26 ER

Sehr geehrte Frau Breyer,

in dem Rechtsstreit

Daniela Breyer ./. Jobcenter Hameln-Pyrmont

wird anliegend eine beglaubigte Abschrift des ER-Beschlusses des Sozialgerichts Hannover vom 14.04.2026 zugestellt.

Mit freundlichen Grüßen

Auf Anordnung

i.V. Kostka

Höller

Justizhauptsekretärin

–

Beglaubigte Abschrift

Sozialgericht Hannover

Beschluss

S 5 AS 304/26 ER

In dem Rechtsstreit

Daniela Breyer, Herderstraße 5, 31812 Bad Pyrmont

– Antragstellerin –

gegen

Jobcenter Hameln-Pyrmont,

Süntelstraße 5, 31785 Hameln

– Antragsgegner –

hat die 5. Kammer des Sozialgerichts Hannover am 14. April 2026 durch die Richterin am Sozialgericht Smollich beschlossen

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1.

Die Antragstellerin will den Antragsgegner im Wege des Einstweiligen Rechtsschutzes zur

Gewährung von Bürgergeld verpflichten lassen.

Die 1986 in Bad Pyrmont geborene Antragstellerin beantragte am 14. Mai 2025 beim JobCenter

Hameln-Pyrmont die Gewährung von Bürgergeld. Aufgrund vorgetragener Mittellosigkeit und teilweise vorgelegter Unterlagen bewilligte dieses für den Monat Mai 2025 vorläufig 717,12 Euro (Bescheid vom 05. Juni 2025). Die Stadt Bad Pyrmont bewilligte der Antragstellerin mit Bescheid vom 06. Juni 2025 für den Zeitraum April 2025 bis einschließlich März 2026 Wohngeld in Höhe von 340,- Euro monatlich. Dabei ging sie von Eigentümerstellung der Antragstellerin über das bebaute Grundstück Herderstraße 5 in Pyrmont aus. Laut Grundbuchauszug vom 14. April 2026 ist als Alleineigentümerin dieses lastenfreien Grundstückes seit dem 07. August 2023 die am 22. Oktober 2023 verstorbene Frau Ida Breyer, die Großmutter der Antragstellerin, eingetragen. Diese hatte die Antragstellerin zur Generalbevollmächtigten bestimmt (General- und Vorsorgevollmacht mit Betreuungsverfügung, s. notarielle Urkunde vom 03. Juli 2023, geändert mit notarieller Urkunde vom 08. August 2023). Nach § 4 d) der Urkunde ist die Vollmacht in Vermögens- und vermögensähnlichen Angelegenheiten ausdrücklich über den Tod hinaus erteilt und erlischt nicht dadurch, dass die Bevollmächtigte ggf. Erbin wird oder durch Verfügung von Todes wegen Testamentsvollstreckung angeordnet wird. Bei ihrer Berechnung des Wohngeldanspruchs berücksichtigte die Stadt Bad Pyrmont eine tatsächliche monatliche Kostenbelastung in Höhe von 637,56 Euro und eine zu berücksichtigenden Kostenbelastung in Höhe von 490,60 Euro monatlich. Weiter ging sie von einem Erwerbseinkommen aus Selbständigkeit in Höhe von 645,60 Euro aus. Die Antragstellerin hatte ihr Gewerbe „Red Tiger Design“ (Grafikdesign, Weiterbildungen und Betrieb eines Ateliers, Merchandising, Verkaufsförderung) zum 01. September 2023 als Neugründung mit der Betriebsstätte Herderstraße 5 in Bad Pyrmont angemeldet. Unter dieser Firma tritt sie bereits langjährig als selbständige Einzelunternehmerin auf. Laut Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 13. Oktober 2022 (501 IN 123/22) im Insolvenzeröffnungsververfahren über ihr Vermögen zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhaltes durfte sie ihre Unternehmung trotz Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt weiterführen. Am 10. Juni 2025 überwies die Stadt Bad Pyrmont die Nachzahlung für die Monate April – Juni 2025 in Höhe von 1020,- Euro auf das Konto DE91 3055 0000 1001 5666 68 und nahm ab Juli 2025 die laufenden Wohngeldzahlungen auf.

Das JobCenter versagte nach Mitwirkungsschreiben vom 04. und 30. Juni 2025 die Leistungen

ab Juni 2025 (Versagungsbescheid vom 25. Juli 2025). Mit Schreiben vom 15. August und 27. Oktober 2025 forderte es die Antragstellerin zur Vorlage der abschließenden EKS für den Mai 2025 auf und stellte schließlich mit Bescheid vom 15. Dezember 2025 fest, dass im Mai 2025 kein Leistungsanspruch bestand. Mit Erstattungsbescheid ebenfalls vom 15. Dezember 2025 forderte es die Antragstellerin zur Erstattung der an sie vorläufig ausgezahlten 717,72 Euro auf 

Bereits am 10. Dezember 2025 haben die Stadtwerke Bad Pyrmont den Wasseranschluss außer Betrieb genommen.

Am 02. April 2026 hat sich die Antragstellerin mit einem Eilantrag an das Sozialgericht Hannover gewendet und trägt unter anderem vor:

Seit rund 1 Jahr lebe sie unterhalb des Existenzminimums. Ob und ggf. in welchem Umfang sie Erbin ihrer Großmutter geworden sei, sei bislang ungeklärt. Die Wohngeldstelle habe sie deshalb zu Unrecht als Eigentümerin behandelt. Auch das von der Wohngeldstelle zugrundegelegte Einkommen aus der Selbständigkeit sei falsch gewesen. Sie könne ihre Selbständigkeit seit Anfang 2025 faktisch nicht ausüben. Aufgrund dokumentierter unbefugter Zugriffe auf ihre IT-Systeme könne sie den Datenschutz für ihre Kunden nicht gewährleisten. In diesem Zusammenhang habe sie sich Anfang 2025 mehrfach an die Polizei in Bad Pyrmont gewendet und schließlich im August 2025 Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Celle erstattet. Seitdem habe sie davon nichts mehr gehört, auch Aktenzeichen lägen ihr nicht vor. Jedenfalls hätten ihre tatsächlichen Einnahmen aus der Selbständigkeit nur bei 20-70 Euro monatlich gelegen. Nachweisen könne sie dies zur Zeit nicht, denn ihr Geschäftskonto sei ab dem 20. März 2026 vorübergehend für 1 Monat gesperrt worden (s. einer Pfändungs- und Überweisungsverfügung in Höhe von 685,37 Euro zugunsten der KODIAK Rechtsanwaltsgesellschaft mbH). Am 29. März 2026 habe sie einen neuen Wohngeldantrag gestellt, über den aber noch nicht entschieden sei. Ab April verfüge sie über keine ausreichenden Mittel für Nahrung und Trinkwasser

mehr. Das sei menschenunwürdig. Am 09. April 2026 habe sie sich über das Online-Postfach des JobCenters an dieses gewendet und aufgrund ihrer aktuellen akuten Notlage formlos um eine schnellstmögliche vorläufige Leistung bzw. einen Vorschuss gebeten. Rückmeldung oder

Auszahlung sei bisher nach ihrer Kenntnis nicht erfolgt.

Die Antragstellerin beantragt ihrem schriftlichen Vorbringen nach,

1. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr unverzüglich vorläufig Bürgergeld zu gewähren,

2. hilfsweise die zuständigen Behörden zu verpflichten, umgehend existenzsichernde Leistungen bereitzustellen,

3. sowie geeignete Maßnahmen anzuordnen, um ihr Grundversorgung – insbesondere Zugang zu Wasser und Ernährung – unverzüglich sicherzustellen.

Der Antragsgegner beantragt seinem schriftlichen Vorbringen nach, den gegen ihn gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

Die Antragstellerin habe trotz zahlreicher Mitwirkungsschreiben keine prüffähigen Unterlagen vorgelegt und nach dem 16. Mai 2025 zunächst keinen weiteren Leistungsantrag gestellt. Ein solcher liege erst seit dem 09. April 2026 vor. Prüffähige Unterlagen seien diesem Neuantrag nicht beigefügt gewesen.

2.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 31. März 2026 bleibt erfolglos.

Nach § 86b Abs. 2 S.2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer solchen Anordnung setzt voraus, dass nach materiellem Recht ein Anspruch auf die begehrte Leistung besteht (Anordnungsanspruch) und sie zur Abwendung einer existenziellen Notlage erforderlich ist (Anordnungsanspruch). Sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs.2 Zivilprozessordnung i.V.m. § 86b Abs.2 S.4 SGG).

Zum Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht hat schon kein Rechtsverhältnis vorgelegen, dass vom Gericht vorläufig hätte geregelt werden können. Das JobCenter hat – soweit ersichtlich – über den Leistungsantrag vom Mai 2025 bestandskräftig entschieden. Auf die Rechtsbehelfsbelehrungen des Versagensbescheides vom 25. Juli 2025 und der Bescheide vom 15. Dezember 2025 wird verwiesen.

Im Hinblick auf den beim JobCenter am 09. April 2026 neu gestellten Leistungsantrag ist dem Antragsgegner ein hinreichender Bearbeitungszeitraum zuzubilligen. Vor dem Hintergrund dass die Antragstellerin bis Ende März 2026 zugewartet hat, um sich um ihre Leistungsangelegenheiten zu kümmern, in Anbetracht des Umstandes, dass sie neben dem Geschäftskonto noch über ein Privatkonto verfügt und mit Blick darauf, dass sie es offenbar nicht in Erwägung gezogen hat, sich um eine zumindest teilweise auskömmliche Erwerbstätigkeit zu bemühen, kann das Gericht nicht erkennen, warum der Behörde dieser nicht zustehen soll. Sollte über der neue Leistungsantrag nicht zeitnah geprüft werden, steht der Antragstellerin selbstverständlich erneut die Möglichkeit zur Verfügung, gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch zunehmen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG-

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen zulässig (§ 172 SGG). Sie ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Sozialgericht Hannover, Leonhardtstraße 15, 30175 Hannover, schriftlich oder in elektronischer Form oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen (§ 173 SGG). Rechtsanwälte, Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse müssen die Beschwerde als elektronisches Dokument übermitteln (§ 65d Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG). Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen und Bevollmächtigten, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 4 SGG zur Verfügung steht; ausgenommen sind nach § 73 Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 1 oder Nr. 2 SGG vertretungsbefugte Personen (§ 65d Satz 2 SGG).

Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt,

das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und

  • von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist oder
  • von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 SGG eingereicht wird

Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERW) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können weitere Informationen über die Rechtsgrundlagen, Bearbeitungsvoraussetzungen und das Verfahren des elektronischen Rechtsverkehrs abgerufen werden.

Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Georg-Wilhelm-Straße 1, 29223 Celle oder bei der Zweigstelle des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, schriftlich oder in elektronischer Form oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäfts-Stelle eingelegt wird

Smollich
Beglaubigt 

Hannover, 29.04.2026

Kostka
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Mai 2026

Email an Wohngeldstelle Bad Pyrmont, Bundesverfassungsgericht in Kopie vom 08.05.2026

Anmerkung: Die Vor- und Nachnamen von Personen habe ich hier mit „Name einer Person“ unkenntlich gemacht. Im von mir versendeten Originaltext sind diese Namen enthalten.

Fortlaufend bestehende existenzielle Notlage / Schreiben der Wohngeldbehörde Bad Pyrmont vom 22.04.2026

Sehr geehrte Frau Schrell,
Sehr geehrte Damen und Herren,

dieses Schreiben meinerseits geht aus gegebenem Anlass zur Kenntnisnahme an mehrere öffentliche Stellen in Kopie.

Ich nehme Bezug auf den Brief vom 22.04.2026 der Wohngeldbehörde Bad Pyrmont, welcher dieser Mail als Anhang beigefügt ist.

Zunächst möchte ich zur allgemeinen Einordnung und Verständlichkeit folgende Sachverhalte erläutern:

Bereits am 16.03.2026 habe ich die Wohngeldstelle über meine akute existenzielle Notlage (vollständig abgestellte Wasserversorgung, seit April keine ausreichenden Mittel für Lebensmittel und Trinkwasser) in Kenntnis gesetzt. Da keine direkte Abhilfe erfolgte, habe ich am 01.04.2026 einen vollständigen Weiterbewilligungsantrag auf Wohngeld gestellt. Dieser wurde bisher weder bewilligt noch abgelehnt. Genauso wurde keinerlei Vorschuss oder andere Hilfe seitens der Behörden in Bad Pyrmont geleistet.

Diese unterlassene Hilfe erlebe ich nun bereits seit Anfang 2025 bei mehreren staatlichen Behörden. Trotz mehrfacher Kontaktaufnahmen meinerseits im Frühjahr 2025 erfolgte auch durch die Polizei Bad Pyrmont keine Hilfe. In den von mir später angeforderten Polizeiprotokollen musste ich feststellen, dass ein Besuch von mir garnicht protokolliert wurde. Bei diesem Besuch äußerte ich deutlich, dass ich „Angst um mein Leben“ habe. Andere Einträge der Polizei Bad Pyrmont sind dazu geeignet sowohl meinen Charakter als auch meine Glaubwürdigkeit herabzusetzen.

Nach meiner Kenntnis hat der Bruder – „Name einer Person“ – meiner sogenannten Mutter – „Name einer Person“ – bei eben dieser Polizeistation gearbeitet. Der Sohn dieses Bruders mit Namen„Name einer Person“ war 2023/2024 auf Rechnung für mich tätig. Sein Aufgabenfeld bezog sich auf freie Mitarbeit für meine – seit 2007 bestehende und von mir allein geführten – Werbeagentur „Red Tiger Design“, sowie auf Unterstützung bei der Buchhaltung. „Name einer Person“ hatte daher Zugang zu meinen geschäftlichen Daten. 

Darüber hinaus hatten (und haben) sowohl „Name einer Person“ als auch „Name einer Person“ einen Schlüssel zum Haus meiner Großmutter in der Herderstraße 5 in Bad Pyrmont, in dem ich seit ihrem Tod Ende 2023 allein lebe und in dem nach meiner Kenntnis auch nur ich gemeldet bin. Beide Personen hatten also Zugang zu meinen privaten Daten sowie zu den Daten meiner verstorbenen Großeltern und zumindestens teilweise auch zu meinen geschäftlichen Daten.

„Name einer Person“, welcher mit „Name einer Person“ seit meiner Kindheit verheiratet ist, hatte Ende 2024 versucht finanziellen Druck auf mich auszuüben, indem er eine geliehene Geldsumme (ca. 500€) von mir gefordert hat, die ich zu diesem Zeitpunkt nicht hatte. Nach meiner Kenntnis war er auf diese Summe auch nicht in erheblicher Weise angewiesen, da er seit Jahrzehnten als Schwimmmeister in der Hufeland Therme Bad Pyrmont tätig ist.

Ich habe Anfang 2025 den Kontakt (insofern dieser überhaupt bestanden hat) zu den Personen aus den Familien „mehrere Nachnamen von Personen“ vollständig abgebrochen. Dies insbesondere aufgrund von schweren Missbrauchsstrukturen sowohl in meiner Kindheit als auch darüber hinaus. Von einer negativen Einflussnahme auf meine wirtschaftlichen Verhältnisse und einem Interesse dieser „Familie“ an der Kontrolle über mein geistiges oder auch mögliches physisches Eigentum ist auszugehen. Wie ich bereits mehreren staatlichen Stellen – wie auch der Wohngeldstelle Bad Pyrmont – im Frühjahr 2025 mitgeteilt habe, gibt es eine offene Erbschaft durch meine Großmutter, welche Ende 2023 verstorben ist und welche Vorerbin meines 1999 verstorbenen Großvaters Fritz-August Breyer war.

Nach meiner Kenntnis ist diese Erbschaft weiterhin ungeklärt und ich bin Nacherbin. Einen Erbschein habe ich aufgrund der strafrechtlich relevanten Vorgänge gegen meine Person bis jetzt noch nicht gestellt. Eine vollständige Vermögensauskunft zu dem Vermögen meiner Großmutter Ida Katharina Gertrud Breyer wurde mir trotz gültiger – und von der Bank anerkannter Vollmacht über den Tod hinaus – durch die Volksbank Hameln-Stadthagen, Geschäftsstelle Bad Pyrmont, verweigert. 

Aufgrund von zahlreichen Anfragen zu personenbezogenen Daten zu meiner Person liegen mir mittlerweile mehrere fehlerhafte und unvollständige Datensätze bei öffentlichen Stellen (unter anderem auch beim Meldeamt Bad Pyrmont) vor. Dies betrifft sowohl gesundheitliche, melderechtliche als auch steuerrechtliche Daten. 

Unter anderem gab es Datenübermittlungen von der Stadt Neuss an den Landkreis Hameln-Pyrmont, bei denen wohl Daten zu einer Ehe / einer Lebenspartnerschaft übertragen wurden. Ebenso gibt es bei der Bundeszentrale für Steuern einen Eintrag mit einer ID zu einer Ehe / einer Lebenspartnerschaft in Verbindung mit Daten zu meiner Person.

Im März 2025 gab es zudem eine Kontaktaufnahme mit dem Gesundheitsamt von einer „Name einer Person“ zu einem Vorgang im Bereich „NPsychKG“ bei dem Daten zu meiner Person verarbeitet und gespeichert wurden. Dies geschah ohne meine Kenntnis und ohne meine Zustimmung.

Zudem versichere ich hiermit an Eides statt, dass ich zu keinem Zeitpunkt in meinem Leben einer Ehe oder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zugestimmt habe.

Sollten der Wohngeldbehörde, oder hilfsweise der Stadt Bad Pyrmont, also Informationen zu Bankkonten oder anderen Vermögenswerten vorliegen, die meiner Person zugeordnet werden, fordere ich Sie hiermit auf, mir diese Informationen unverzüglich zukommen zu lassen, damit ich entsprechende strafrechtliche Schritte in die Wege leiten kann.

Meine aktiven Konten (Sparkasse Neuss, Qonto und PayPal) habe ich der Wohngeldstelle Bad Pyrmont sowohl bei meiner Erstbeantragung im April 2025 als auch beim Weiterbewilligungsantrag von April 2026 bekannt gegebenen. Sollte es weitere Konten mit aktiven Kontobewegungen und nennenswertem Vermögen auf meinen Namen geben, so ist davon auszugehen, dass diese mit Identitätsmissbrauch und Betrug in Verbindung stehen. Über meine genannten Bankkonten hinaus habe ich lediglich Kenntnis von einem Sparbuch mit rund 8€ Guthaben bei der Stadtsparkasse Bad Pyrmont. Weitere Konten mit Guthaben sind mir nicht bekannt.

Entsprechende Vermutungen zu strafrechtlichen Aktivitäten zum Schaden meiner Person hatte ich bereits im Frühjahr 2025 gegenüber mehreren staatlichen Stellen – auch schriftlich gegenüber der Wohngeldstelle Bad Pyrmont – geäußert. Eine strafrechtliche Aufklärung ist bis heute nicht erfolgt. Inwieweit Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft Celle, bei der ich im August 2025 Strafanzeige gestellt habe, stattgefunden haben, ist mir nicht bekannt.

Den Zugang zu meiner ehemaligen Telefonnummer sowie zu weiten Teilen meiner geschäftlichen Daten – u. a. auf Google Drive – habe ich ca. im Sommer 2025 verloren. Darüber hinaus wurde einer Aufforderung meinerseits zu einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung von privaten und geschäftlichen Daten (auch Kundendaten) sowie zu Beweismaterial im August 2025 durch das Amtsgericht Hameln nicht entsprochen. In der Folge gab es sowohl für mich als auch für meine Bestandskunden, deren Websites z.B. über mich als Reseller liefen, schwerwiegende wirtschaftliche Folgen, deren strafrechtliche Aufarbeitung und Wiedergutmachung weiterhin aussteht.

Auszug aus dem Brief der Wohngeldbehörde Bad Pyrmont vom 22.04.2026:

„Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen bitte ich um ausführliche Stellungnahme, wie es Ihnen möglich ist und war, den Lebensunterhalt mit derart geringen Einnahmen zu bestreiten.“

Da ich bereits seit fast 20 Jahren selbstständig tätig bin und weder auf wesentliche Rücklagen zurückgreifen noch mit wirklicher Unterstützung seitens der Familie rechnen konnte (meine verstorbene Großmutter war diesbezüglich die einzige Ausnahme), habe ich umfangreiche Erfahrung im Umgang mit finanziellen Engpässen. Des Weiteren entwickeln Menschen, die in unsicheren Familienverhältnissen aufwachsen, eine Tendenz dazu Reserven – z. B. In Form von haltbaren Lebensmitteln oder Bargeldreserven – zu bilden.

Nach mittlerweile über einem Jahr Leben unterhalb des Existenzminimums sind logischerweise auch diese Reserven von mir vollständig aufgebraucht. Ergänzend dazu halte ich fest, dass meine Bargeldreserven lediglich aus gesammeltem Kleingeld bestanden und in ihrer Gesamtheit einem Geldbetrag von rund 100-150€ im Jahr 2025/2026 nicht überschritten haben.

Seit mehreren Monaten mache ich sowohl meine Brötchen als auch meine Nudeln selbst. Mit den günstigsten Zutaten, die verfügbar sind. Regelmäßig hatte ich im Jahr 2025 und 2026 kein Geld für Aufschnitt oder ähnliches mehr und habe Brötchen nur noch mit Butter und Salz/Pfeffer gegessen. 

Im Sommer 2025 war zumindestens in Teilen eine Selbstversorgung aus dem Garten am Haus möglich. Da es allerdings wenig geregnet hat und die Stadtwerke Bad Pyrmont mir von April bis August bereits die Wasserversorgung abgestellt hatten, hatte ich kaum Wasser zur Verfügung und viele meiner Gemüse-Pflanzen sind vertrocknet. Die Ernte fiel entsprechend reduziert aus.

Meine monatlichen Einnahmen (inklusive Wohngeld) im Jahr 2025/2026 beliefen sich durchschnittlich auf unter 400€. Weil ich davon auch im Sommer 2025, sowie erneut seit Dezember 2025, Trinkwasser kaufen musste, konnte ich wesentlichen Zahlungsverpflichtungen – auch für meine geschäftliche Tätigkeit – nicht mehr nachkommen. Nahezu mein gesamtes verfügbares Geld musste ich für Nahrung und Wasser nutzen. Rund 80€ monatlich habe ich für Internet/Telefon aufgewendet.

Im April 2026 musste ich von unter 200€ leben. Ohne Spenden hätte ich weniger als 100€ zur Verfügung gehabt.

Im Mai 2026 habe ich noch garkeine Spenden erhalten. Die 50€ aus der Garagenvermietung musste ich bereits vollständig für meine Grundversorgung aufbrauchen.

Bargeld liegt weiterhin nur noch in Form von Kupfergeld vor, wobei auch die 5 Cent Münzen mittlerweile fast nicht mehr vorhanden sind.  

Eine sichere Internetverbindung steht mir seit dem 24.04.2026 aufgrund meiner finanziellen Notlage ebenfalls nicht mehr zur Verfügung. Die hier vorliegende Email muss ich daher zwangsweise über das ungesicherte, kostenfreie WLAN in der Innenstadt in Bad Pyrmont versenden.

Da mir allerdings schon seit Wochen das Geld für Porto fehlt, ist diese Form praktisch der einzige Kommunikationsweg, der mir möglich ist, und den ich für die dringend erforderlichen Verfahren aufgrund der Straftaten gegen meine Person auch sauber dokumentieren kann. Durch meine fortlaufende finanzielle Notsituation war es mir bisher nicht möglich bei dem Sozialgericht Hannover und bei dem Bundesverfasssungsgericht formgerecht (weitere) Nachweise einzureichen.

Sollte der Wohngeldbehörde meine hier vorliegende Stellungnahme nicht „ausführlich“ genug sein, empfehle ich die Lektüre meiner (im Dezember 2025 von mir mit stark eingeschränkten Mitteln neu erstellten) Website danielabreyer.com, auf der ich insbesondere meine Erfahrungen von 2025/2026 dokumentiert habe. Soweit es meine Zeit erlaubte und solange ich noch Internet hatte zumindestens.

Zu meiner Dokumentation zähle ich ebenfalls meine Veröffentlichungen auf meinen Social Media Kanälen (LinkedIn, Facebook, Instagram, YouTube), welche öffentlich einsehbar sind.

Darüber hinaus habe ich meine Erfahrungen – sprich Leben unter dem Existenzminimum – aus den Jahren 2025 und 2026 in Bad Pyrmont sowohl fotografisch als auch in Form von Video-Tagesprotokollen dokumentiert. Diese Inhalte habe ich bisher nicht veröffentlicht. Sie zeigen allerdings sehr deutlich, was es bedeutet, wenn einem Menschen in Deutschland wesentliche Grundrechte verwehrt werden. 

Als Anlage lege ich den angeforderten „Leistungsbescheid vom 05.06.2025 vom Jobcenter“ bei. Bei diesem Bescheid ist mir gerade aufgefallen, dass dort angegeben wurde, dass ich „privat krankenversichert“ wäre. Diese Angabe ist nicht korrekt und entspricht nicht meinen Angaben aus der Anlage SV vom 14.05.2025 (siehe Anhang), so wie sie mir und dem Jobcenter Hameln-Pyrmont vorliegt. Ich bin seit Jahren freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung bei der Barmer versichert. Bis auf die einmalige Zahlung des Jobcenters für den Mai 2025 habe ich weder 2025 noch 2026 Leistungen erhalten. 

Auf einen formlosen Antrag am 09.04.2026 über die Online-Oberfläche des Jobcenters mit Hinweis auf meine akute aktuelle Notlage wurde laut Email Mitteilung über die Plattform geantwortet. Allerdings konnte ich dann nicht mehr auf die Online-Plattform zugreifen, da mein Passkey plötzlich (wieder) nicht funktioniert hat. Aus diesem Grund ist mir der Inhalt dieser Mitteilung nicht bekannt. Ähnliche Vorfälle technischer Natur gab es bereits im Jahr 2025, weshalb ich im Mai 2025 insgesamt 3 Mal zu Fuss zum Jobcenter Bad Pyrmont laufen musste (4 km Fussweg hin und 4 km wieder zurück), während ich zeitgleich keine Wasserversorgung im Haus, fast keine Lebensmittel und in der Folge von Straftaten gegen meine Person kein Geld mehr hatte.

Auch beim Jobcenter hatte ich im Sommer 2025 alle zu mir gespeicherten Daten angefordert, so dass mir ein entsprechender Ordner hier vorliegt. In diesem befinden sich ebenfalls interne Protokolle u. a. von einer Jobcenter-Mitarbeiterin, welche Aussagen zu meiner Person macht, die dazu geeignet sind meinen Charakter und meine Glaubwürdigkeit herabzusetzen. 

Ich lege der Wohngeldbehörde in Bad Pyrmont nahe sämtliche Informationen aus dieser Email und der bereits vorangegangenen Kommunikation von 2025/2026 bei ihrer Entscheidung zur Weiterbewilligung von Wohngeld, sowie insbesondere meinem ebenfalls am 01.04.2026 gestellten Antrag auf unverzügliche Entscheidung sowie hilfsweise Vorschuss nach § 42 SGB I bei fortbestehender existenzieller Notlage, zu berücksichtigen.

Mit freundlichen Grüßen,

Daniela Breyer

Schreiben von Stadt Bad Pyrmont, Wohngeldstelle vom 12.05.2026

Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG)

Bescheid über die Ablehnung von Wohngeld nach dem WoGG

Sehr geehrte Frau Breyer,

Ihr Antrag auf Bewilligung von Wohngeld vom 29.03.2026 wird für die Zeit ab 01.04.2026 abgelehnt.

Begründung:

Nach § 1 Abs. 1 WoGG dient das Wohngeld der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens und wird gemäß § 1 Abs. 2 WoGG als Zuschuss zur Miete oder Belastung für selbst genutzten Wohnraum geleistet. Wohngeld ist damit keine Leistung zur vollständigen Sicherstellung des allgemeinen Lebensunterhalts. Es setzt vielmehr voraus, dass der Lebensunterhalt dem Grunde nach anderweitig gesichert ist und lediglich eine ergänzende Unterstützung zu den Wohnkosten erforderlich ist.

Mit Schreiben vom 22.04.2026 hatte ich Ihnen mitgeteilt, dass im Rahmen der Plausibilitätsprüfung gemäß § 15.01 Abs. 1 bis 3 der Verwaltungsvorschriften zum Wohngeldgesetz (WoGVwV) die von Ihnen nachgewiesenen Einnahmen in Höhe von – 53,88 Euro (Durchschnittsergebnis Ihrer Einnahme-Überschussrechnung des 1.Quartals) zzgl. eines möglichen Wohngeldanspruch in Höhe von 431,00 Euro (insgesamt 377,12 Euro), Ihren Gesamtbedarf in Höhe von mindestens 798,26 Euro monatlich nicht decken.

Sie wurden daher um Mitteilung gebeten, wie es Ihnen möglich ist, Ihren Lebensunterhalt von Ihren geringen Einkünften zu bestreiten.

Nach Ihren eigenen Angaben (u.a. E-Mail vom 08.05.2026) verfügen Sie derzeit über keine weiteren finanziellen Mittel, um Ihren laufenden Lebensunterhalt zu decken. Sie haben selbst dargelegt, dass Sie Ihren allgemeinen Lebensunterhalt nicht sicherstellen können.

Somit kann auch ein mögliches Wohngeld Ihren bestehenden Fehlbedarf nicht ausgleichen.

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Wohngeld liegen daher nicht vor. Ihr Antrag war abzulehnen.

Ich weise Sie darauf hin, dass bei nicht gedecktem Lebensunterhalt Leistungen nach dem SGB I (Bürgergeld) in Betracht kommen können. Auf die Möglichkeit der Antragstellung beim zuständigen Jobcenter (Jobcenter Hameln-Pyrmont, Mühlenbergstr. 8, 31812 Bad Pyrmont) wurden Sie bereits mehrfach hingewiesen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe beim Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardtstraße 15, 30175 Hannover schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts Klage erhoben werden.

Sollten Sie Fragen zu diesem Bescheid oder Zweifel an den Berechnungsgrundlagen haben, ist es empfehlenswert, vorab den Sachverhalt mit Ihrer Wohngeldbehörde zu klären. Eine Verlängerung der Klagefrist tritt dadurch nicht ein.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag
Frau Schrell

Rechtswidriger Freiheitsentzug auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft Hannover sowie des zuständigen Richters vom 18.05. bis zum 16.06.2026

Schreiben von Stadt Bad Pyrmont, Wohngeldstelle vom 18.05.2026

Anmerkung: 

Dem Wohngeldantrag von 2025 waren Anhänge beigefügt, die sowohl auf strafrechtliche relevante Vorfälle gegen die Antragstellerin hindeuten. Zudem wurde deutlich darauf hingewiesen, dass die Erbangelegenheit nicht geklärt und die Antragstellerin somit nicht Eigentümerin des Hauses ist. Ebenfalls war die fortdauernde finanzielle Notlage der Antragstellerin der Wohngeldbehörde bekannt. Das Schreiben wurde am 18.05.2026 (Tag der Verhaftung) und damit zu Beginn der Erzwingungshaft von 30 Tagen dem Briefkasten entnommen. Aufgrund von fehlendem Internetzugang sowie fehlendem Zugang zu jeglichen Dokumenten war innerhalb dieser Zeit keine fristgerechte Klage gegen die Ablehnung des Überprüfungsantrag beim Verwaltungsgericht Hannover möglich.

Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG)

Ablehnung Ihres Überprüfungsantrages gemäß § 44 Zehntes Sozialgesetzbuch (SGB X) gegen den Wohngeldbescheid vom 06.06.2025

Sehr geehrte Frau Breyer,

Ihre an die Fachaufsicht gerichtete E-Mail vom 09.04.2026 wird gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) in Verbindung mit § 31 Wohngeldgesetz (WoGG) als Antrag auf Überprüfung des Wohngeldbescheides vom 06.06.2025 gewertet.

Hierzu ergeht folgender Bescheid:

1. Ihr Antrag auf Überprüfung des Bescheides vom 06.06.2025 wird gemäß § 44 SGB X in Verbindung mit § 31 WoGG abgelehnt.

2. Der Bescheid vom 06.06.2025 bleibt unverändert bestehen.

Begründung: Mit Bescheid vom 06.06.2025 wurde Ihnen Wohngeld für den Zeitraum vom 01.04.2025 bis 31.03.2026 in Höhe von monatlich 340,00 € bewilligt. Gegen diesen Bescheid wurde kein fristgerechter Rechtsbehelf eingelegt. Der Bescheid ist daher bestandskräftig geworden.

Mit E-Mail vom 09.04.2026 wandten Sie sich an die Fachaufsicht und trugen vor, dass die damalige Entscheidung aus Ihrer Sicht fehlerhaft gewesen sei. Sie machten dabei keine Änderung der Verhältnisse im laufenden Bewilligungszeitraum geltend, sondern wendeten sich gegen die ursprüngliche Entscheidung.

Ihr Vorbringen war daher als Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X in Verbindung mit § 31 WoGG auszulegen.

Nach § 44 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. § 31 WoGG ergänzt diese Regelung für das Wohngeldrecht und bestimmt, dass bei Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Wohngeldbescheides Wohngeld längstens für zwei Jahre vor der Rücknahme zu leisten ist.

Sie machen im Wesentlichen folgende Punkte geltend:

1. Im Wohngeldbescheid wurde ich als Eigentümerin von selbstgenutztem Wohnraum geführt, obwohl ich derzeit nicht im Grundbuch eingetragen bin und die Erbangelegenheit nicht geklärt

2. Die zugrunde gelegte Wohnfläche wurde mit ca. 200 m2 angesetzt, obwohl die tatsächlich genutzte Wohnfläche bei ca. 150 m2 liegt.

3. Es wurde ein deutlich höheres Einkommen berücksichtigt, als tatsächlich erzielt bzw. von mir im Antrag angegeben wurde. Meine tatsächlichen Einnahmen lagen im relevanten Zeitraum lediglich im Bereich von ca. 20-70 € monatlich.

Die erneute Prüfung hat ergeben, dass bei Erlass des Bescheides weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen wurde. Die bei der ursprünglichen Antragsbearbeitung vorliegenden Angaben und Nachweise wurden zutreffend berücksichtigt und gewürdigt.

Zu 1: 

Mit E-Mail vom 05.05.2025 übersandten Sie u.a. einen Bescheid über den Grundsteuermessbetrag Hauptveranlagung auf den 01.01.2025 des Finanzamtes Hameln-Holzminden – Einheitliche Grundbesitzstelle – für das Grundstück Herderstraße 5, 31812 Bad Pyrmont.

In diesem Bescheid werden Sie namentlich als Eigentümerin des Grundstücks aufgeführt. Auf Grundlage dieses von Ihnen selbst eingereichten Nachweises durfte im Rahmen der wohngeldrechtlichen Prüfung davon ausgegangen werden, dass Sie Eigentümerin des selbst genutzten Wohnraums sind.

Zu 2:

Ebenfalls mit 05.05.2025 übersandten sie einen Bescheid über Grundsteueräquivalentbeträge Betrags-, Flächen- und Zurechnungsfortschreibung auf den 01.01.2024 ebenfalls vom Finanzamtes Hameln-Holzminden – Einheitliche Grundbesitzstelle – für das Grundstück Herderstraße 5, 31812 Bad Pyrmont.

Aus diesem Bescheid ergibt sich eine Wohnfläche von 200 m2. Diese Angabe wurde bei der Wohngeldberechnung zugrunde gelegt. Für die wohngeldrechtliche Berechnung war nicht allein entscheidend, welche Fläche Sie nach Ihrem jetzigen Vortrag tatsächlich persönlich nutzen, sondern welche Wohnfläche nach den vorliegenden Nachweisen dem selbst genutzten Wohnraum zuzuordnen war. Die Berücksichtigung der von Ihnen nachgewiesenen Wohnfläche war daher nicht fehlerhaft.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass sich die Berücksichtigung der höheren Wohnfläche im Rahmen der Belastungsberechnung nicht zu Ihrem Nachteil ausgewirkt hat, da hierdurch eine höhere monatliche Belastung berücksichtigt wurde.

Zu 3

Mit E-Mail vom 13.05.2025 reichten Sie die Gewinn- und Verlustrechnung für das 1. Quartal 2025 ein. Aus dieser ergab sich ein Gewinn in Höhe von 1.936,78 EUR. Dies entspricht einem monatlichen Durchschnittsbetrag von 645,59 EUR. Dieser Betrag wurde als Grundlage für die Einkommensprognose im Rahmen der Wohngeldberechnung berücksichtigt.

Weitere geeignete Nachweise, die eine abweichende Prognose des Jahreseinkommens zum Zeitpunkt der Entscheidung gerechtfertigt hätten, lagen nicht vor. Die von Ihnen nunmehr genannten monatlichen Einnahmen im Bereich von ca. 20,00 EUR bis 70,00 EUR waren durch die im damaligen Verfahren vorliegenden Unterlagen nicht belegt.

Die Einkommensberücksichtigung erfolgte daher auf Grundlage der von Ihnen eingereichten Nachweise. Ein Fehler bei der damaligen Sachverhaltswürdigung ist insoweit nicht erkennbar.

Insgesamt liegen damit keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Bescheid vom 06.06.2025 rechtswidrig war. Es wurde weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen. Nachweise, die das Gegenteil belegen, wurden von Ihnen zudem auch nicht eingereicht.

Die Voraussetzungen für eine Rücknahme des Bescheides nach § 44 Abs. 1 SGB X in Verbindung mit § 31 WoGG liegen daher nicht vor. Ihr Überprüfungsantrag war abzulehnen. Der Bescheid vom 06.06.2025 bleibt unverändert bestehen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe beim Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardtstraße 15, 30175 Hannover schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts Klage erhoben werden.

Sollten Sie Fragen zu diesem Bescheid oder Zweifel an den Berechnungsgrundlagen haben, ist es empfehlenswert, vorab den Sachverhalt mit Ihrer Wohngeldbehörde zu klären. Eine Verlängerung der Klagefrist tritt dadurch nicht ein.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag
Frau Schrell

Schreiben vom Sozialgericht Hannover vom 19.05.2026

Anmerkung:

Aufgrund der Erzwingungshaft vom 18.05.2026 bis zum 16.06.2026 konnte dieses Schreiben erst nach Freilassung aus der JVA Hildesheim zur Kenntnis genommen werden.

3132-SGH-E-65/2026,

DA 08/26_Breyer, Daniela

Dienstaufsichtsbeschwerde

Sehr geehrte Frau Breyer,

Ihre Dienstaufsichtsbeschwerde vom 20. April 2026, die vom Landessozialgericht Celle zuständigkeitshalber an das Sozialgericht (SG) Hannover weitergeleitet wurde, liegt mir im Auftrag der Präsidentin zur Beantwortung vor. Sie erheben in Ihrer E-Mail vom 20. April 2026 eine Dienstaufsichtsbeschwerde, da Ihnen aus formalen Gründen faktisch der Zugang zum Gericht verwehrt werde. Sie bitten unter Hinweis auf Ihre akute Notlage um Überprüfung des Verhaltens des SG Hannover in dienstaufsichtsrechtlicher Hinsicht, um Auskunft über die Gewährung effektiven Rechtsschutzes sowie um eine unverzügliche gerichtliche Sachentscheidung im Verfahren S 5 AS 304/26 ER.

Ausweislich der Prozessakte im Verfahren S 5 AS 304/26 ER ist mit Beschluss vom 14. April 2026 über Ihren Antrag vom 2. April 2026 (Eingang beim Sozialgericht) auf einstweiligen Rechtsschutz entschieden worden. Die Kammer hat Ihren Antrag abgelehnt, da zum Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht schon kein Rechtsverhältnis vorgelegen habe, das vorläufig hätte geregelt werden können. Im Hinblick auf den beim Jobcenter am 9. April 2026 neu gestellten Leistungsantrag sei dem Antragsgegner ein hinreichender Bearbeitungszeitraum zuzubilligen. Der Beschluss enthält eine Belehrung über das Rechtsmittel der Beschwerde zum Landessozialgericht.

Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, dass die zuständige Kammer Ihnen die Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz aus rein prozessualen Gründen verweigert hat. Insbesondere ist Ihr Antrag vom 2. April 2026 nicht etwa mangels Einhaltung der vorgeschriebenen Form verworfen worden. Soweit Sie dennoch mit dem Beschluss nicht einverstanden sein sollten, ist auf die Rechtsmittelbelehrung am Ende des Beschlusses zu verweisen.

Nach Prüfung der Akten ist damit festzuhalten, dass keinerlei Anlass für Maßnahmen der Dienstaufsicht in dieser Sache besteht. Anhaltspunkte für ein unsachliches oder willkürliches Handeln der Vorsitzenden der 5. Kammer oder anderer Gerichtsmitarbeiter sind nicht erkennbar.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag
Ördek

Juni 2026

Schreiben vom Hauptzollamt Braunschweig vom 24.06.2026

BETREFF Verwaltungsvollstreckungsverfahren

BEZUG

ANLAGEN Pfändungs- und Einziehungsverfügung

GZ 085194-2026-4920 – G300404 (bei Antwort bitte angeben)

Sehr geehrte Frau Breyer,

die beigefügte Abschrift der Pfändungs- und Einziehungsverfügung an

Sparkasse Neuss c/o DSGF Deutsche Servicegesellschaft für Finanzdienstleister mbH

Hindenburgstraße 23
41352 Korschenbroich

übersende ich mit dem Hinweis, dass diese Verfügung dem Drittschuldner am 20.06.2026 zugestellt worden ist.

Angaben zum Schuldgrund und zur Schuldart der Pfändung:
(Diese Angaben wurden dem Drittschuldner nicht mitgeteilt )

Anordnende/Ersuchende Stelle, für die zu vollstrecken ist:
Bundesagentur für Arbeit – Agentur für Arbeit Recklinghausen Inkasso-Service

Vollstreckungsanordnung/-ersuchen:
620110621350720260420 vom 20.04.2026

Behörde, die den Ursprungsbescheid erlassen hat:
Jobcenter Hameln-Pyrmont

Datum des Ursprungsbescheides:
15.12.2025

Akz. Ursprungsbescheide:
620110621350720260420

Sie werden aufgefordert sich jeder Verfügung über die gepfändeten Forderungen/Ansprüche/Rechte, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten.

Hinweis zum Datenschutz:

Die Informationen zum Datenschutz – insbesondere zu den Informationspflichten bei der Erhebung personenbezogener Daten nach Artikel 13 und 14 Datenschutzgrundverordnung – werden Ihnen im Internetauftritt der Zollverwaltung unter https://www.zoll.de/datenschutz bereitgestellt.

Im Auftrag
Frau Weißbrenner

Dieses Schriftstück ist ohne Unterschrift gültig.

Geforderte Rückzahlung der einmaligen Zahlung (Mitte Juni 2025) des Jobcenters Hameln-Pyrmont trotz fortbestehender existenziellen Notlage seit über einem Jahr.

Schreiben von Helge Stummeyer, Obergerichtsvollzieher vom 29.06.2026

6 DR-II 0106/26

Sehr geehrte Frau Breyer,

in der Zwangsvollstreckungssache Land Niedersachsen vertr. d. d. Amtsgericht Hameln und Polizeidirektion Göttingen

vertreten durch Nds. Landesamt für Bezüge und Versorgung -Zentrale Vollstreckungsstelle-, Schloßplatz 3, 26603 Aurich, Ostfriesland, AZ: 1428805008683

gegen Sie

hat der Gläubiger auf Grund des gegen Sie ergangenen Haftbefehls des Amtsgerichts Hameln

vom 26.05.2026, Aktenz. 34 M 31963/26 beantragt, Sie zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft zu verhaften. Um Ihnen die mit einer Verhaftung verbundenen Unannehmlichkeiten zu ersparen, gebe ich Ihnen Gelegenheit, die Vermögensauskunft mit anschließender eidesstattlichen Versicherung

am 8. Juli 2026 um 11.30 Uhr

in das Amtsgericht Hameln, Zehnthof 1, 31785, Zimmer 8

abzugeben wegen 437,04 €. (Vollstreckungsverfügung vom 17.03.2026, Az.: 1428805008683)

Sollten Sie zu diesem Termin nicht erscheinen, müssen Sie sich alle weiteren Schritte, besonders eine Verhaftung zu einer Ihnen nicht genehmen Zeit – evtl. mit polizeilicher Unterstützung- selbst zuschreiben.

Es würde dann die Einlieferung in die Justizvollzugsanstalt erfolgen.

Zum Termin bringen Sie bitte Lebensversicherungsunterlagen, Bausparverträge, evtl. Unterlagen über Arbeitslosigkeit und Unterlagen über bestehende Konten bei Banken und Sparkassen mit.

Mit freundlichem Gruß

H. Stummeyer
Obergerichtsvollzieher
beim Amtsgericht Hameln

Juli 2026

Schreiben von der Staatsanwaltschaft Hannover vom 06.07.2026

Geschäftsnummer: 7091 Js 78576/26

Ermittlungsverfahren gegen Sie

Tatvorwurf: Beleidigung, Verleumdung

Tatzeit: 01.04.2026 – 30.04.2026

Sehr geehrte Frau Breyer,

das Akteneinsichtsrecht eines nicht von einem Verteidiger vertretenen Beschuldigten ist in § 147 Abs. 4 der Strafprozessordnung geregelt. Danach kann Ihnen weder die Akte noch eine Kopie der Akte übersandt werden.

In Hinblick auf Ihr Schreiben vom 30.06.2026 wird Ihnen mitgeteilt, dass das Übersenden einer Ablichtung der Akte nicht möglich ist (lediglich ein von Ihnen bevollmächtigter Rechtsanwalt könnte die Übersendung der Akte beantragen).

Zur Einsichtnahme der Akte auf der hiesigen Geschäftsstelle bitte ich Sie unter der oben genannten Telefonnummer einen Termin zu vereinbaren. Eine Einsichtnahme ist grundsätzlich

täglich zwischen 09.00 – 12.00 Uhr möglich. Vorsorglich weise ich daraufhin, dass das Abfotografieren der Akte / einzelnen Seiten der Akte nicht zulässig ist.

Mit freundlichen Grüßen

Müller
Oberamtsanwalt

Beglaubigt

Scholz
Justizangestellte

Schreiben vom Hauptzollamt Braunschweig vom 07.07.2026

BETREFF Verwaltungsvollstreckungsverfahren

BEZUG

ANLAGEN Pfändungs- und Einziehungsverfügung

GZ 145487-2026-4920 – G300404 (bei Antwort bitte angeben)

Sehr geehrte Frau Breyer,

die beigefügte Abschrift der Pfändungs- und Einziehungsverfügung an Sparkasse Neuss c/o DSGF Deutsche Servicegesellschaft für Finanzdienstleister mbH

Hindenburgstraße 23
41352 Korschenbroich

übersende ich mit dem Hinweis, dass diese Verfügung dem Drittschuldner am 02.07.2026 zugestellt worden ist.

Angaben zum Schuldgrund und zur Schuldart der Pfändung:
(Diese Angaben wurden dem Drittschuldner nicht mitgeteilt.)

Anordnende/Ersuchende Stelle, für die zu vollstrecken ist:
BARMER

Vollstreckungsanordnung/-ersuchen:
000007605293 vom 26.06.2026

Behörde, die den Ursprungsbescheid erlassen hat:
Barmer Ersatzkasse

Datum des Ursprungsbescheides:
25.04.2025

Sie werden aufgefordert sich jeder Verfügung über die gepfändeten Forderungen/Ansprüche/Rechte, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten.

Hinweis zum Datenschutz:

Die Informationen zum Datenschutz – insbesondere zu den Informationspflichten bei der Erhebung personenbezogener Daten nach Artikel 13 und 14 Datenschutzgrundverordnung – werden Ihnen im Internetauftritt der Zollverwaltung unter https://www.zoll.de/datenschutz bereitgestellt.

Im Auftrag
Groba

Dieses Schriftstück ist ohne Unterschrift gültig.

Forderungen der Barmer Krankenkasse (Gesamtforderung. 2.856,11 €) – Teil 1
Forderungen der Barmer Krankenkasse (Gesamtforderung. 2.856,11 €) – Teil 2

Schreiben von Helge Stummeyer, Obergerichtsvollzieher vom 09.07.2026

6 DR-II 0106/26

Sehr geehrte Frau Breyer,

in der Zwangsvollstreckungssache Land Niedersachsen vertr. d. d. Amtsgericht Hameln und Polizeidirektion Göttingen

vertreten durch Nds. Landesamt für Bezüge und Versorgung -Zentrale Vollstreckungsstelle-, Schloßplatz 3, 26603 Aurich, Ostfriesland, AZ: 1428805008683

gegen Sie

haben Sie den Ihnen von mir mitgeteilten Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft ohne Entschuldigung nicht eingehalten. Der Vorladung zum ersten Termin haben Sie ebenfalls nicht Folge geleistet. Aus diesem Grund wurde

Haftbefehl

gegen Sie erlassen

Ich bin nunmehr nicht gewillt, Ihr Verhalten länger hinzunehmen, und fordere Sie daher letztmalig (!!!) auf, am Mittwoch, den

15. Juli 2026 um 11.00 Uhr

in das Amtsgericht Hameln, Zehnthof 1, 31785 Hameln, Zimmer 8 mit vollständigen Unterlagen zu erscheinen. Sollten Sie diesen letzten Termin nun wiederum verstreichen lassen, werde ich den Haftbefehl unter Hinzuziehung der Polizei vollstrecken. Ich bin befugt, zu diesem Zwecke ohne weitere Ankündigung auch Ihre Wohnung öffnen zu lassen, falls ich Sie wiederum nicht antreffen sollte.

Sollten Sie diesen Termin erneut ohne ausreichende Entschuldigung verstreichen lassen, werde ich den Haftbefehl der örtlichen Polizei übergeben, die Sie evtl. in den Nachtstunden oder am Wochenende verhaftet und der JVA zuführt!

Mit freundlichem Gruß

H. Stummeyer
Obergerichtsvollzieher beim Amtsgericht Hameln

Email von der Bank Qonto mit Information über laufende Pfändung vom Finanzamt Neuss über 6.447,69 € sowie Kontosperrung vom 10.07.2026

Die Firma „Red Tiger Design – Daniela Breyer“ wurde im Jahr 2023 in Neuss abgemeldet und in Bad Pyrmont angemeldet. Statt einer „Ummeldung aufgrund von Änderung des Firmensitzes“ wurde von der Stadt Bad Pyrmont die falsche Angabe „Neuanmeldung“ im amtlichen Dokument angegeben.

Im Jahr 2023 erfolgte zudem ein Telefonat mit einer Mitarbeiterin des zuständigen Finanzamtes Hameln-Holzminden, in dem die jährliche Abgabe der Steuererklärung abgestimmt wurde.

Da zur Abgabe der Steuererklärung über Elster online ein neues Passwort zum Einloggen notwendig war, wurde dieses online angefordert. Ein entsprechendes Passwort per Post kam bis heute nicht an, wodurch eine Steuererklärung nicht möglich war.

In einer DSGVO Auskunft von 2026 wurde vom Finanzamt Hameln-Holzminden weder eine Dokumentation des Telefonats mit der Mitarbeiterin des Finanzamtes noch Informationen zur erfolgten Passwort-Anfrage übermittelt.

Zudem wurde seitens des Finanzamtes behauptet, dass das Finanzamt Neuss zuständig wäre, obwohl dieses Finanzamt seine Zuständigkeit im Bundesland Nordrhein-Westfalen hat und die betreffende Firma „Red Tiger Design – Daniela Breyer“ im Land Niedersachsen mit einzigem Firmensitz in Bad Pyrmont angemeldet ist.

Aufgrund der erzwungenen Mittellosigkeit und diverser weiterer strafrechtlich relevanter Vorfälle gegen Daniela Breyer – auch in Verbindung mit fehlerhaften, steuerlichen Daten – war eine Aufklärung über die aktuell vom Finanzamt Neuss geforderte Summe noch nicht möglich.

Schreiben vom Amtsgericht Neuss vom 14.07.2026

Anmerkung:

Die hier erwähnte „rechtskräftige Verurteilung“ zu einer Geldstrafe auf Bewährung wegen angeblicher Veruntreuung von Arbeitsentgelt kam unter auffälligen Umständen zustande. Im Dezember 2023 – nur etwa 2 Monate nach dem Tod meiner Oma – erhielt ich eine Vorladung als Beschuldigte von der Polizei Hameln. Auf dem Schriftstück sind einige handschriftliche Korrekturen enthalten. Meine von mir selbst beim Amtsgericht Düsseldorf angemeldete Firmeninsolvenz lag zu diesem Zeitpunkt bereits über ein Jahr zurück. Auf Nachfrage bei der Polizei wurde mir mitgeteilt, dass ich einen Anwalt zur Akteneinsicht hinzuziehen sollte. Der von mir beauftragte – mir bis dahin unbekannte – Anwalt Herr Preuth ließ mir (wie ich später feststellte) eine Blanko-Vollmacht zum Unterschreiben zukommen. Später sollte ich mich dann zwischen einer Verurteilung mit Schuldspruch zu einer Geldstrafe auf Bewährung oder 150 Sozialstunden (ohne Schuldspruch) entscheiden. Ich wählte die Geldstrafe auf Bewährung, weil ich innerhalb von 150 Stunden unter normalen Umständen rund 10.000€ durch meine Werbeagentur-Tätigkeit verdienen kann. Dem gegenüber stand eine Geldstrafe von 1.000€ bei „erneuter Straffälligkeit“.

Den Anwalt habe ich ausschließlich für dieses hier beschriebene Verfahren beauftragt. Als ich Ende 2025  eine vollumfängliche Auskunft über die zu mir bei der Kanzlei gespeicherten Daten anforderte, erhielt ich keine Antwort. Auch auf eine im Frühjahr erneute Aufforderung erhielt ich keine Auskunft. In der Folge reichte ich Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde ein. Diese sorgte nicht dafür, dass ich vollständige Einsicht in die über mich gespeicherten Daten sowie Handakten des Anwalts erhielt. Meine Daten wurden also – trotz schriftlichem Hinweis auf mögliche strafrechtlich relevante Zusammenhänge – nicht herausgegeben und nicht vor möglichem Missbrauch geschützt.

Aktenzeichen

5 Cs 198/24 (120 Js 1863/23)

Sehr geehrte Frau Breyer, 

in Ihrer Bewährungssache

sind Sie durch Strafbefehl des Amtsgerichts Neuss vom 13.05.2024 – Az.: 5 Cs 198/24 – zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 15,00 Euro rechtskräftig verurteilt worden.

An die Strafaussetzung zur Bewährung hatte das Gericht die Erwartung geknüpft, dass Sie sich in Zukunft straffrei führen. Diese Erwartung hat sich nicht erfüllt.

Sie sind in der Bewährungszeit erneut straffällig geworden:

Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Hameln vom 14.08.2025 – Az.: 10 Cs 7091 Js 48302/25 (312/25) – wurden Sie wegen Hausfriednesbruch u.a. Die Staatsanwaltschaft hat beantragt, von einem Widerruf der Bewährung abzusehen und lediglich die Bewährungszeit um 1 Jahr zu verlängern.

(Anmerkung: Der obige Rechtschreibfehler als auch der unvollständige Satz entspricht dem mir vorliegendem Original-Dokument.)

Vor der Entscheidung über diesen Antrag wird Ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zugang dieses Schreibens gegeben.

Mit freundlichen Grüßen

Wunderlich
Richter am Amtsgericht

Beglaubigt
Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle
Amtsgericht Neuss

August 2026

Schreiben vom Amtsgericht Neuss vom 04.08.2026

Anmerkung:

In diesem Beschluss des Amtsgerichtes Neuss wird meine Staatsangehörigkeit „interessanterweise“ mit „unbekannt“ angegeben. Zudem wird ein „Strafbefehl des Amtsgerichts Neuss“ wegen „Hausfriedensbruch in Tatmehrheit mit Erschleichen von Leistungen“ in der Begründung genannt. Dieser „Hausfriedensbruch“ war eine Widerstandsaktion von mir in der Hufelandtherme Bad Pyrmont nachdem die örtliche Polizei Bad Pyrmont mir trotz mehrfacher Kontaktaufnahmen nicht geholfen hat. Nach meiner Kenntnis wurde mir diesbezüglich kein Strafbefehl durch das Amtsgericht Neuss zugestellt, was bedeutet, dass der hier vorliegende Beschlussist.

Aktenzeichen

5 Cs 198/24 BRs (120 Js 1863/23)

Sehr geehrte Frau Breyer,

in der Strafsache

gegen Breyer

erhalten Sie auf Anordnung des Gerichts die Anlage(n) zur Kenntnis.

Mit freundlichen Grüßen

Moorbrink

Justizbeschäftigte

– automatisiert erstellt, ohne Unterschrift gültig –

Ausfertigung

Amtsgericht Neuss

Beschluss

In der Bewährungssache

Daniela Breyer,
geboren am 29. Juni 1986 in Bad Pyrmont,
Staatsangehörigkeit unbekannt,
wohnhaft Herderstraße 5, 31812 Bad Pyrmont

Verteidiger: Rechtsanwalt Bernd Preuth,

Alte Mühlenstraße 11, 26169 Friesoythe

wird die Bewährungszeit aus dem Beschluss des Amtsgerichts Neuss vom

13.05.2024, Az.: 5 Cs 198/24, gemäß §S 56f Abs. 2 S. 2 StGB, 453 StPO um 1 Jahr

verlängert.

Sie endet nunmehr am 20.06.2027.

Gründe:

Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Neuss vom 13.05.2024 ist die Verurteilte wegen Vorenthalten u. Veruntreuen von Arbeitsentgelt zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 15,00 Euro schuldig gesprochen und verwarnt worden. Die Verurteilung zu einer Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 15,00 EUR wurde vorbehalten.

Durch Beschluss vom 13.05.2024 ist der Verurteilten aufgegeben worden, sich innerhalb der Bewährungszeit straffrei zu führen. Hiergegen hat die Verurteilte verstoßen.

Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Neuss vom 14.08.2025 Az.: 10 Cs 312/25 7091 JS 48302/25 wurde sie wegen Hausfriedensbruch in Tatmehrheit mit Erschleichen von Leistungen zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 15,00 EUR rechtskräftig verurteilt.

Die Verurteilte hat dadurch gezeigt, dass die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat. Das Gericht hat dennoch gemäß § 56 f Abs. 2 StGB von einem Widerruf abgesehen, da es ausreichte, die Strafaussetzung um 1 Jahr zu verlängern.

Neuss, 04.08.2026
Amtsgericht

Wunderlich
Richter am Amtsgericht

Ausgefertigt
Moorbrink, Justizbeschäftigte 
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Kontostand PayPal am 07.08.2026

Kontostand Privatkonto (Pfändungsschutzkonto bei der Sparkasse Neuss) am 14.08.2026

Dokumente